Dokumente zur Reppenhagenschen Landpost
Der hier gezeigte Plan einer Landpost für das Amt Bergedorf ist dem Buch von Karl Knauer Bergedorfer Postgeschichte [Knr1] ab Seite 77 entnommen.
Plan einer Landpost für das Amt Bergedorf
Die Aufgabe der Landpost ist eine tägliche regelmäßige Verbindung zwischen Bergedorf und den vier LandschaftenCurslack, Alten- und Neuengamme und Kirchwerder und der Dorfschaft Geesthacht herzustellen, wodurch Briefe, Citationen und Geldsendungen incl. aller für das Amt zu besorgenden Pakete hin und zurück besorgt werden.
§2 Die Landpost tritt mit dem Amtsboten Lange in der Weise in Verbindung, daß dieser jeden Morgen nach Ankunft des zweiten Eisenbahnzuges in Bergedorf sofort ein Paket mit der von Hamburg gekommenen in den benannten 5 Ortschaften abzuliefernden Briefen, besonders gepackt, an das Landpostbureau abliefert. Ebenso wird derselbe mit dem letzten Zuge am Nachmittage ein Paket mit den von daher gekommenen und nach Hamburg bestimmten Briefen etc. befördern.
§3 Die Landpost übernimmt daher auch die Besorgung aller nach Hamburg gerichteten, oder an fremde Postämter abzuliefernden Briefe etc. wofür dem Amtsboten das gewöhnliche Porto vergütet wird; es steht den Absendern frei solche bis Hamburg zu frankiren.
§4 Das Hauptexpeditions-Bureau ist in Bergedorf, Neue Straße Nr. 207, außerdem wird in jeder der fünf Ortschaften ein Nebenbureau errichtet. Das Expeditions-Bureau in Bergedorf ist im Hause des dazu angestellten Expedienten. Die Nebenbureaux sind vorläufig in den Wohnungen der resp. Vögte, doch wird der Postbeamte in Bergedort dafür sorgen, daß bei dem etwanigen Absterben des einen oder andren derselben ein Nebenbureau in ähnlicher Lage wieder errichtet werde. |
I) Verbindung mit den Vierlanden §5 Die Briefe etc. nach den Vierlanden, welche auf dem Expeditions-Bureau eingegangen sind, werden in vier Posttaschen gepackt und sorgt der Postbeamte für die Beförderung derselben an die Nebenbureaux. Vorlautig hat sich die Landpost mit dem Fuhrmann Kock in Bergedorf in Verbindung gesetzt, der täglich und ohne Ausnahme durch Curs-lack über die blaue Brücke nach Zollenspieker fahren wird Derselbe wird die für Curslack bestimmte Tasche im Hause des Landvogtes Timm abliefern, wie gleichfalls die für Kirchwerder bestimmte im Hause des Landvogts Lüdert zur Riepenburg. Die beiden für Alten- und Neuengamme bestimmten Posttaschen werden im Hause der Wittwe Riecken zur blauen Brücke abgeliefert. Ebenso holt derselbe bei der Rückkehr die Taschen bei dem Landvogt auf der Riepenburg und in Curslack sowie von der blauen Brücke wieder ab. Der Postbeamte in Bergedorf ist verpflichtet, bei dem Aufhören oder einer Unterbrechung dieser Verbindung sofort eine Einrichtung zur Einlieferung der Posttaschen an die bezeichneten Orte, sei es auch durch Anstellung eines eigenen Boten, zu treffen. Derselbe hat jede Unterbrechung des Postenverlaufs sorgfältig zu vermeiden.
§6 Es sind vier Boten für die Landschaften anzunehmen, nemlich für jede Landschaft ein Bote, denen Abgangszeit, Touren und Wiedereinlieferungszeit bestimmt werden, wie folget: |
II) Verbindung mit Geesthacht §7 Der Geesthachter Bote geht von Bergedorf täglich zu derselben Zeit mit der Posttasche nach Geesthacht ab, zu der die andern Taschen expedirt werden und zwar über Brookdeich und hölzerne Klinke. Die Posttasche überbringt er dem Vogt, der ihm alsdann die auszubringenden Briefe etc. übergibt. Der Bote hat solche zuerst im östlichen, dann im westlichen Theil der Dorfschaft nach einer am Ort selbst ihm näher zu bestimmenden Route auszubringen. Die wieder eingesammelten Briefe etc. bringt er dem Vogte zurück, der nun den Boten am andern Morgen zeitig mit dem Paket nach Bergedorf absendet, so daß alle Briefe etc. nach Hamburg noch mit dem Mittagsbahnzug dem Amtsboten zur Beförderung übergeben werden können. |
III) Annahme und Taxe der Poststücke und §8 Die Annahme der der Landpost anzuvertrauenden Gegenstände findet in Bergedorf im Hauptexpeditionsbureau statt. Zu den benannten fünf Ortschaften werden alle Gegenstände der Art auch bei den Nebenbureaux angenom-men, doch steht es bei der Weitläufigkeit der Wege jedem frei, dem Postboten direct auf seinen Touren Poststücke zur Besorgung zu übergeben. Der Postbote ist gehalten, alles und jedes erhaltene Stück im Bureau seines Districts abzuliefern.
§9 Die zur Besorgung eingehenden Gelder müssen fest und sicher in Leinen oder Wachstuch oder dergleichen gepackt und gehörig gesiegelt seyn. Jeder Bote erhält ein kleines Buch, worin er verpflichtet ist, sich den Empfang abgelieferter Gelder von dem Empfänger quitiren zu lassen. Wer der Postanstalt Gelder übergiebt, hat das Recht, sich den Empfang derselben von der Anstalt bescheinigen zu lassen.
§10 Alle Postboten stehen auf monatliche Kündigung und werden bei ihrer Annahme beeidigt, sie werden nach einer Uebereinkunft des Hauptexpedienten in Bergedorf mit dem betreffenden Verwalter des Districtsbureaus eingesetzt und dem Herrn Amtsverwalter zur Bestätigung präsentirt, vor dem sie auch ihren Eid zu leisten haben. Es wird ihnen ein festes jährliches Gehalt angewiesen, das ihnen jedoch immer am ersten jeden Monats pro rata im Bureau ihres Districts bezahlt wird.
§11 Die Bergedorfer Landpost besorgt Briefe von Bergedorf nach den Vierlanden und Geesthacht zu einem Portoansatz von einem Schilling pro Brief und außerdem vorläufig ½ Schilling Bestellgeld. Citationen, Befehle etc. jedoch zu einem Schilling ohne weiteres Bestellgeld. Amtsbriefe, wofür die Landpost nöthigenfalls auch Expressen hin und zurück nach allen Puncten besorgt, würden bis auf weiteres nach dem bisherigen Verhältnis vergütet. Für Gelder tritt eine Vergütung von 2 Sch. für Summen bis zu 50 Mark ein, von 3 Sch. für Summen von 50 bis 100 Mark und für Summen über 100 Mark 4 Schillinge; für höhere Summen werden aber nur für jede 500 Mark 2 Schillinge mehr berechnet werden. |
IV) Pflichten und Rechte der Expedienten. §12 Der Hauptbeamte in Bergedorf leitet den ganzen Gang der Post. Er hat für die genaue Beachtung aller Vorschriften Sorge zu tragen, für die prompte Beförderung der Brieftaschen nach dem Lande, wie die Expedition aller weiter gehenden Poststücke an den Amtsboten und andere Postämter zu sorgen, sich auch mit diesen allein darüber zu berechnen. Er führt genaue Listen und Bücher und zwar für jede Ortschaft ein eigenes Buch, und außerdem ein Hauptbuch. Er hat vierteljährlich alle ihm von den Nebenbureaux zukommenden Abrechnungen einzutragen und zu prüfen, wie die Hauptrechnungsbücher zu führen. Der Hauptexpedient führt Listen über alle bei ihm eingehenden Poststücke, nach den verschiedenen Ortschaften eingetheilt. Jeder abzusendenden Posttasche wird eine Liste beigelegt, die den Namen des Adressaten und Bezeichnung des Gegenstandes resp: Wohnung des Adressaten enthält nebst der Bemerkung, ob das Poststück frankirt sey oder nicht, nach dem bestimmten Schema.
§13 Die Expedienten in den einzelnen Landschaften haben für die sofortige richtige Beförderung der Postpakete an das Hauptpostbureau in Bergedorf Sorge zu tragen, wie den Postboten in ihrem District zu richtiger Zeit die expedirende zu übergeben. Die Aufsicht auf diese zu führen und über eine genaue Beobachtung des Dienstes derselben zu wachen. Sie haben über alle bei ihnen eingehenden Poststücke eine genaue Liste zu führen und über alle Einnahmen eine Berechnung. Täglich haben sie eine Liste der abgesandten Poststücke dem Pakete beizufügen, die einen Auszug ihrer Hauptliste, nach einem ihnen näher anzugebenden Schema enthält, wie die des Hauptexpedienten. Die Berechnung liefern sie vierteljährlich mit dem Ueberschuß der Einnahme ins Hauptbureau ab. Sie besolden monatlich den Postboten in ihrem District aus der Casse, was sie in ihren Berechnungen aufzunehmen haben. Ein etwaniges Deficit der Ausgaben über die Einnahme wird ihnen in der vierteljährlichen Abrechnung sofort ersetzt. Ueber alle Einrichtungen haben sie sich mit dem Hauptbeamten zu bereden und dessen Genehmigung einzuholen.
§14 Die Einnahme der Anstalt, worüber vierteljährliche Rechnung mit den Districtbureaux stattfindet, wird nach folgenden Rathen getheilt: |
V) Verbindung der Landschaften untereinander. §15 Alle Briefe von Geesthacht nach den Vierlanden wie umgekehrt die aus den Vierlanden nach Geesthacht gehenden, werden durch die resp: Postboten und Expeditionsbureaux angenommen, mit den besagten Taschen nach Bergedorf befördert, und von dort an den Ort ihrer Bestimmung auf dem gewöhnlichen Wege besorgt. Die Einnahme hierfür wird nach dem Bestimmungsorte gebucht.
§16 Briefe etc., die von einer Landschaft von Vierlanden nach der andren besorgt werden sollen, können von den resp: Postboten jeder Landschaft mit angenommen und in dem Districtbureau abgeliefert werden. Sie werden von dort auf dem gewöhnlichen Wege an den Ort ihrer Bestimmung gelangen.
§17 Die im Hauptbureau anlangenden Briefe etc. aus allen Ortschaften, die nach Bergedorf selbst bestimmt sind, hat der Hauptexpedient jeden Abend in Bergedort herumtragen zu lassen und dafür einen eigenen Läufer zu halten.
$18 Die Kosten für den Läufer in Bergedorf werden, da sie allen gleicherweise zu Gute kommen, pro rata in jedem Buche aufgeführt. Die Kosten für Beförderung der Taschen (jetzt an den Fuhrmann Kock) können jedoch dem Geesthachter Buche auch nicht pro rata mit zur Last geschrieben werden. ( gen. (gez.) Lindenberg )
C o p i a |
Amtsverwalter Lindenberg war ein von der gemeinsamen Regierung der Städte Hamburg und Lübeck eingesetzter ziviler Verwaltungsbeamter des Amtes Bergedorf. In dieser Funktion war er für die allgemeine Amtsverwaltung zuständig und in organisatorische sowie aufsichtsrechtliche Belange eingebunden.