Der Revidierte Postvereins-Vertrag

Der hier gezeigte revidierte Postvereinsvertrag wurde in dem hier wiedergegebenen Wortlaut in der „Sammlung der Verordnungen der freien Hanse-Stadt Hamburg seit 1814“, Band 22 (1851–1852), ab Seite 466 veröffentlicht. Hamburg und Lübeck traten dem Postverein zum 1. Juli 1852 bei, Bergedorf hingegen erst zum 1. Januar 1856.

Gleichwohl hatte der Vertrag bereits ab 1852 Auswirkungen auf die Beiderstädtische Post, da verschiedene Mitglieder des Postvereins in ihren Taxierungen die Beiderstädtische Post mit dem Beitritt Hamburgs und Lübecks zum Postverein faktisch als zugehörig betrachteten.

 

Die Formatierung des Dokuments wurde insofern angepaßt, als dass die Artikelüberschriften aus dem fließenen Text seitlch herausgezogen wurde. Es folgt eine Inhaltsübersicht mit direkter Verlinkung zu den entsprechenden Vertragsartikeln, zum Vertrag selbst geht es hier.

 

 

  

Inhalt des Vertrages

  

Revidirter
Postvereins-Vertrag.

 

Art. 1  

Allgemeine Bestimmungen. / Umfang und Zweck des Vereins.
 

Art. 2  

Zusammengesetzte Postgebiete.
 

Art. 3  

Vorbehalt hinsichtlich der Ausübung von Postregals-Rechten.
 

Art. 4  

Sicherung und Beschleunigung des Postverkehrs.
 

Art. 7  

Entfernungs-Maß.
 

Art. 8  

Vereinsgewicht.
 

Art. 9  

Münzwährung.
 

Art. 10  

Abrechnung.
  

B r i e f p o s t.

 

I. Briefverkehr.

 

a) Internationale Vereins-Correspondenz.

 

Art. 11  

Gemeinschaftliches Porto.
 

Art. 12  

Bedeutung der Bezeichnung Vereins-Correspondenz.
 

Art. 13  

Bezug des Porto.
 

Art. 14  

Hinwegfallen des Transitporto.
 

Art. 15  

Transitgebühr.
 

Art. 16  

Vergütung der Transitgebühr.
 

Art. 17  

Vereins-Brlefportotaxen.
 

Art. 18  

Gewicht des einfachen Briefes, Gewichts- und Taxprogression.
 

Art. 19  

Beförderung mit der Briefpost.
 

Art. 20  

Frankirung.
 

Art. 21  

Unfrankirte Briefe.
 

Art. 22  

Kreuzbandsendungen.
 

Art. 23  

Waarenproben und Muster.
 

Art. 24  

Rekommandirte Briefe.
 

Art. 25  

Ersatzleistung.
 

Art. 26  

Bestellung durch Expressen.
 

Art. 27  

Portofreiheit.
 

Art. 32  

Unrichtig geleitete Briefe.
 

Art. 33  

Unbestellbare Briefe.
  

b) Correspondenz mit fremden
Ländern.

.

.

.
II. Behandlung der Zeitungen.

 

Art. 41  

Allgemeine Bestimmung.
 

Art. 42  

Vereinsländische Zeitungen, welche im Vereinsgebiete befördert werden.
 

Art. 53  

Ausländische und nach dem Auslande bestimmte vereinsländische Zeitungen.
  

F a h r p o s t.

 

Art. 54  

Festsetzung der Entfernungen.
 

Art. 55  

Auswechselungspunkte.
 

Art. 58  

Porto für Transitsendungen.
 

Art. 60  

Fahrposttarif.
 

Art. 61  

Werthdeclaration.
 

Art. 62  

Garantie.
 

Art. 63  

Nachnahmen.
 

Art. 64  

Baare Einzahlungen.
 

Art. 65  

Allgemeine Bestimmungen.
 

Art. 74  

Schiedsrichterliche Entscheidung.
 

Art. 75  

Ausbildung des Vereins.
 

Art. 76  

Ratification und Dauer des Vertrags.

 

 

 

 

 

Juli 1.

Revidirter
Postvereins-Vertrag.
(Derselbe tritt vom 1. Juli an auch für Hamburg in Kraft.)

  Auf der ersten Deutschen Post-Conferenz haben die Bestimmungen des zwischen Oesterreich und Preußen zur Gründung des Deutsch-Oesterreichischen Postvereins unter dem 6. April 1850 abgeschlossenen Vertrages eine Revision und Vervollständigung erfahren, und die Bevollmächtigten zu der gedachten Conferenz sind, mit Vorbehalt der Ratification, über nachstehende Fassung des revidirten Vertrages übereingekommen.

 

 

 

Allgemeine Bestimmungen.


Umfang und Zweck
des Vereins.

 

Art. 1.

  Der Deutsch-Oesterreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestimmungen für die Taxirung und postalische Behandlung der Brief- und Fahrpost-Sendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Verein gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiete und dem Auslande bewegen.
  Oesterreich und Preußen gehören dem Postverein mit ihrem gesammten Staatsgebiete an. Äußer diesen wird derselbe nur Deutsches Gebiet umfassen.
  Die Bestimmungen über die internen Brief- und Fahr-Post-Sendungen bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen.

 

 

 

Zusammengesetzte Postgebiete.

 

Art. 2.

  Der gesammte Verwaltingsbezirk einer Post-Administration wird, auch wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse den übrigen Vereins-Post-Administrationen nur als Ein Postgebiet angesehen.

 

 

 

Vorbehalt hinsichtlich
der Ausübung von
Postregals-Rechten.

 

Art. 3.

  Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts- und Besitzverhältnisse der betheiligten Postverwaltungen in Absicht auf die Ausübung von Postregals-Rechten in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt werden.
  Der Beitritt der Deutschen Postverwaltungen zu dem Postvereine kann nur für den Umfang der von denselben nach dem dermaligen Besitzstande repräsentirten Rechte und Verhältnisse erfolgen. — Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine Aenderung erleiden, so werden die Bestimmungen des Vertrages auf die in den veränderten Besitzstand tretenden Verwaltungen nur so weit ausgedehnt werden, als darüber zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Einigung erfolgt.

 

 

 

Sicherung und
Beschleunigung des
Postverkehrs.

 

Art. 4.

  Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Correspondenz jederzeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung darbieten. Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die internationale Vereins-Correspondenz über anderes Vereinsgebiet einzeln oder in verschlossenen Packeten zu versenden.
  Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz der Hansestädte werden sich die betheiligten Postverwaltungen, so weit solches noch nicht geschehen, auf Grund der bestehenden Rechtsverhältnisse besonders einigen.

 
 

 

Art. 5.

  Die Vereins-Postverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und in dem Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines Postcourses zur Beförderung der eigenen Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, dem ihr diesfalls zukommenden Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begründet erscheint, und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Art. 15 und 16 Transitgebühr zu entsprechen.

 
 

 

Art. 6.

  Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, dafür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen und ähnlicher Communicationsmittel überall für die Beförderung der Correspondenz gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die vortheile größtmöglicher Beschleunigung gewährt werden.

 

 

 

Entfernungs-Maß.

 

Art. 7.

  Die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Postvereins-Gebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequators-Grad [7,42 km]) bestimmt.

 

 

 

Vereinsgewicht.

 

Art. 8.

  Für alle Gewichts-Bestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereins-Staaten gilt als Gewichts-Einheit das Zoll-Pfund (500 Französische Grammen).

 

 

 

Münzwährung.

 

Art. 9.

  Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche das Porto einzieht. Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die des 14 Thaler-, des 20 Gulden- und des 24½ Guldenfußes, werden bis auf Weiteres in Beziehung auf die Zutaxirung und Abrechnung den Ländern des 14 Thalerfußes
gleichgestellt, und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. Ueber die Art der Saldirung tritt zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Verständigung ein.

 

 

 

Abrechnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Art. 10.

  Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. ohne Berührung einer dritten Vereins-Postanstalt, übergeben, und von welcher sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit den weiter liegenden Deutschen Postverwaltungen.
  Jeder für transitirende Sendungen anzurechnende Porto-Betrag ist nach Maaßgabe des Art. 9 in der Währung des Landes in welchem das Porto zu erheben ist, und falls innerhalb eines Postgebiets verschiedene Münzwährungen bestehen, in der verabredeten Währung anzusetzen und bei der Abrechnung die Vergütung nach dem wirklichen Werthe des Porto-Betrags zu leisten.

 
 

 

 

B r i e f p o s t.

 

I. Briefverkehr.

 

a) Internationale Vereins-Correspondenz.

 

 

 

Gemeinschaftliches
Porto.

 

Art. 11.

  Die sämmtlichen, nach Art. 1 zu dem Deutsch-Oesterreichischen Postverein gehörigen Staats-Gebiete sollen bezüglich der Brief-Post für die internationale Vereins-Correspondenz und Zeitungs-Spedition Ein ungetheiltes Postgebiet darstellen.
  In Folge dessen soll diese Correspondenz etc., ohne Rücksicht auf die Territorial-Grenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porto-Taxen belegt werden.

 

 

 

Bedeutung der Bezeichnung Vereins-Correspondenz.

 

Art. 12.

  Unter Vereins-Correspondenz ist sowohl die Correspondenz der Vereinsstaaten unter sich (innere Vereins-Correspondenz) als auch die Wechsel-Correspondenz eines Vereinsstaates mit dem Auslande (äußere Vereins-Correspondenz) zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob dieselbe nur einen Vereinsbezirk oder deren mehrere berührt.

 

 

 

Bezug des Porto.

 

Art. 13.

  Das Porto, welches nach den Vereinstaxen sich ergiebt, hat jede Postverwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, es mögen
diese Briefe frankirt sein oder nicht.
  Die bei der Absendung als portofreie Dienst-Correspondenz behandelten Sendungen werden auch am Bestimmungsort als solche behandelt.

 

 

 

Hinwegfallen des Transitporto.

 

Art. 14.

  Die Erhebung eines besonderen Transitporto von den Correspondenten hört auf für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Correspondenz.

 

 

 

Transitgebühr.

 

Art. 15.

  Zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren der einzelnen Postverwaltungen treten folgende Bestimmungen ein:

 
 

a)

Die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als einzeln transitirenden Correspondenz mit ⅓ Silberpfennig pro Meile bis zu einem Maximo von 7 Pfennig oder dem entsprechenden Betrag in der Landesmünze pro Loth netto bemessen. 
 

b)

Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und Waarenproben, so wie die vom Porto befreiten Sendungen werden dabei nicht in Ansatz gebracht. 
 c)Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der,
nach Maaßgabe ihrer Transitstrecke in directer Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt.
 
 d)Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenzgattung schließt den einer Transitgebühr für dieselben Briefe aus. 
 e)Das Transitporto vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto bezieht. 

 

 

Vergütung der Transitgebühr.

 

Art. 16.

  Die nach den Bestimmungen des Art. 15 ausgemittelten Transitgebühren sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach Ablauf eines Jahres in einer abgerundeten Pauschal-Summe für die Dauer des gleichen Verhältnisses zu fixiren. Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderweite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal-Beträge nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen.
  In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweitigen Ermittelung erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten Betrage; die nach der neuen Ermittelung sich herausstellende Differenz wird jedoch nachträglich ausgeglichen, und zwar beginnend von dem Zeitpuncte, mit welchem die eine neue Bemessung begründende Aenderung der Verhältnisse eingetreten ist.

 

 

 

Vereins-
Brlefportotaxen.

 

Art. 17.

  Die gemeinschaftlichen Portotaxen für die internationale Vereins-Correspondenz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden und für den einfachen Brief (vergl. Art. 18) betragen:

bei einer Entfernung

    bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer
    bis zu 20 Meilen einschließlich 2 Silbergroschen oder 6 Kreuzer
    über 20 Meilen 3 Silbergroschen oder 9 Kreuzer
Conventions-Münze oder Reichswährung, je nach der Landeswährung.
  Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnisse der dabei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen.

 

 

 

Gewicht des einfachen Briefes, Gewichts- und
Taxprogression.

 

Art. 18.

  Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth (1/30 des Zollpfundes) wiegen.
  Für jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für einen einfachen Brief zu erheben.

 

 

 

Beförderung mit
der Briefpost.

 

Art. 19.

  Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen je nach den im Postbezirke ihrer Aufgabe für den inneren Verkehr geltenden Vorschriften, auch bei ihrer weiteren Beförderung im ganzen Vereinsgebiet der Behandlung als Brief- oder als Fahrpostsendungen.
  Derartige aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost eingehende Sendungen werden ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiter befördert, und sowohl hinsichtlich der Taxirung als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen behandelt.

 

 

 

Frankirung.

 

 

 

 

 

 

 

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Art. 20.

  Für die Wechsel-Correspondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll in der Regel die Vorausbezahlung des Porto stattfinden, und die Erhebung sobald als thunlich durch Frankomarken geschehen.
  Die Frankirung durch Marken ist auch für die Correspondenz mit dem Auslande zulässig.
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des Vereinsgebietes, noch für Briefe nach dem Auslande statt, bei welchen eine gänzliche Frankirung gestattet ist.

 

 

 

 

Unfrankirte Briefe.

 

Art. 21.

  Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzern pro Loth zur Portotaxe erhalten.
  Für Briefe mit Frankomarken von geringerem Betrage als das tarifmäßige Porto ist nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen.
  Eine Verweigerung der Nachzahlung gilt für eine Verweigerung der Annahme des Briefes.

 

 

 

Kreuzbandsendungen.

 

Art. 22.

  Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied der Entfernung nur der gleichmäßige Satz von 1 Kreuzer (4 Silberpfennig) pro Loth im Falle der Vorausbezahlung, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben.
  Einschaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern bestehen, oder mittelst eines Stempels und dergleichen bewirkt werden, haben die Austaxirung der Kreuzbandsendungen mit dem gewöhnlichen Briefporto zur Folge. Hiervon ausgenommen sind Correcturbogen. Diese können gegen Erlegung des Kreuzbandporto versendet werden, falls dieselben keine andere Aenderungen und Zusätze enthalten, als die zur Correctur gehörigen.
  Kreuzbandsendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt und dürfen nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden.

 

 

 

Waarenproben
und
Muster.

 

Art. 23.

  Für Waarenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt aufgegeben werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird für je 2 Loth das einsache Briesporto nach der Entfernung erhoben.
  Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung kommen soll, nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der Austaxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist. Ist der Brief schwerer, so wird die Sendung als gewöhnliche Briefpostsendung taxirt.
  Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth als Briefpostsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt.
  Wo es die Zollvorschriften fordern, beschränkt sich dieses Gewicht auf das bezügliche Maximum.

 

 

 

Rekommandirte
Briefe.

 

Art. 24.

  Rekommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Rekommandationsgebühr von 6 Kreuzern (2 Silbergroschen) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht vorsaus zu bezahlen.
  Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 6 Kreuzer oder 2 Silbergroschen zu erheben.

 

 

 

Ersatzleistung.

 

Art. 25.

  Die Postanstalt, in deren Bereich ein rekommandirter Brief aufgegeben worden ist, soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten sein, dem Reclamanten, sobald der Verlust constatirt ist, eine Entschädigung von einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehältlich des Regresses an diejenige Postverwaltung, in deren Gebiete der Verlust erweislich stattgefunden hat. Das Reclamationsrecht soll nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe an, erloschen sein.
  Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Vereinsbezirken gewechselten rekommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der Ersatzleistung in den Bezirken der Aufgabe oder der Bestellung etwa bestehenden abweichenden Vorschriften.
  Em Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Briefe findet gegenüber den Postverwaltungen nicht statt.

 

 

 

Bestellung durch Expressen

 

Art. 26.

  Briefe aus den Vereinsstaaten, auf welche der Versender das schriftliche Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von allen Postanstalten des Vereinsgebiets sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt werden.
  Dergleichen Expreßbriefe müssen jederzeit rekommandirt sein.
Für jeden, am Orte der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden Expreßbrief ist, wenn die Bestellung am Tage erfolgt, eine Bestellgebühr von 3 Silbergroschen oder 9 Kreuzer, und wenn die Bestellung zur Nachtzeit erfolgt, von 6 Silbergroschen oder 18 Kreuzer zu entrichten.
  Für die außerhalb des Ortes der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden Expreßbriefe sind. außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn, ohne Unterschied, ob die Bestellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 3 Silbergroschen oder 9 Kreuzer für die Beschaffung des Boten zu erheben.
  Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann, nach Gutbefinden des Absenders, vorausbezahlt, oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen werden.
  Die Gebühr und das Botenlohn bezieht die Abgabe-Postanstalt.
  Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Erpreßbriefes leistet die Postbehörde keine Entschädigung.

 

 

 

Portofreiheit.

 

Art. 27.

  Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten-Familien der Postvereinsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befördert.

 
 

 

Art. 28.

  Ferner werden im Gesammt-Vereinsgebiete gegenseitig portofrei befördert die
Correspondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten (Official-Sachen) von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Officialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist.
  Dem amtlichen Schriftenwechsel in Deutschen Bundes-Angelegenheiten steht innerhalb des Gebietes des Deutsch-Oesterreichischen Postvereins die Portofreiheit bis zum Gewichte von einem Pfunde für jedes Packet zu, insofern die Sendungen zwischen öffentlichen Behörden stattfinden, mit amtlichem Siegel verschlossen, und mit der durch die Unterschrift eines Beamten beglaubigten Bezeichnung versehen sind "Deutsche Bundes
Angelegenheit."

 
 

 

Art. 29.

  Die dienstlichen Correspondenzen der Postbehörden und Postanstalten unter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Laufschreiben der Postanstalten unter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben von Privatpersonen müssen nach dem Briefposttarif frankirt werden. Ergiebt sich, daß die Reclamation durch das Versehen eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto erstatten.

 
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Art. 30.

  Briefe an die im activen Dienste stehenden Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten portofrei befördert. Die von den Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhnlichen Portozahlung.

 
 

 

Art. 31.

  Um in Bezug auf Portofreiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu erlangen, soll für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer den Sendungen der Allerhöchsten und höchsten Personen nur diejenigen der Behörden in
reinen Staatsdienst-Angelegenheiten Anspruch auf Portofreiheit haben.
  Portofreiheits-Bewilligungen für andere
Sendungen sollen möglichst vermieden werden. Die für Privatpersonen, Vereine u. s. w. früher bewilligten Portofreiheiten sollen aufgehoben oder doch so weit als möglich beschränkt werden.

 

 

 

Unrichtig
geleitete Briefe.

 

Art. 32.

  Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur das jenige Porto zu erheben ist, welches sich bei richtiger Instradirung ergeben hätte.

 

 

 

Unbestellbare Briefe.

 

Art. 33.

  Briefpostsendungen, deren Annahme von dem Adressaten verweigert wird, sind ohne Verzug an das Ausgabepostamt zurückzusenden; dieselben dürfen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet, und müssen vielmehr noch mit dem von dem Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benutzt werden dürfen.
  Sendungen, deren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestellung sonst nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne Verzug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeort zurückgesandt werden.
  Die mit Poste restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt worden, sind, wenn nicht von Seiten des Aufgebers oder des Adressaten eine andere Verfügung darüber in Anspruch genommen wird, nach Ablauf dreier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeort zurückzusenden.
  In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung auf dem Briefe zu bezeichnen.

 
 

 

Art. 34.

  Bei den in Art. 33 bezeichneten unanbringlichen Briefpostsendungen ist für die Rücksendung kein Porto anzusetzen und werden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe frankirt worden sind, ohne Anrechnung eines Porto dem Aufgabepostamt zurückgesandt. Waren dieselben unfrankirt aufgegeben, wird von dem Postamte des Bestimmungsortes das für die Hinsendung angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche dieselben zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten der eigenen Postcasse einheben zu lassen.

 
 

 

Art. 35.

  Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf der Adresse
bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (reclamirte Briefe), werden wie solche behandelt und taxirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Taxe für frankirte Briefe ohne Zuschlag in Anwendung zu kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische oder sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei den unanbringlichen Briefen (Art. 34) einzutreten hat.
  Für reclamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt werden kann, und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Postanstalt, von welcher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung gebracht
werden, welche von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende Postanstalt aufgerechnet worden sind.
  Nachzusendende rekommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als rekommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Rekommandationsgebühr findet dabei nicht statt.
  Bei Nachsendung von Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher Weise, wie bei Briefen verfahren und die für jene Gegenstände festgesetzte ermäßigte Taxe angewendet.

 
 

 

Art. 36.

  Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten [ausdrücklich vereinbarten] Taxen dürfen für die Beförderung der internationalen Vereins-Correspondenz keinerlei weitere Gebühren erhoben werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr denjenigen Post-Administrationen, bei welchen eine solche noch besteht, überlassen, dieselbe vorläufig fortzuerheben. Diese Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen Betrag keinenfalls erhöht werden, und es werden vielmehr die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach Thunlichkeit ganz
aufzuheben oder doch zu ermäßigen.
Der Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungen ist nicht ausgeschlossen.

 
 

 

b) Correspondenz mit fremden
Ländern.

 
 

 

Art. 37.

  Die Vereins-Correspondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behandlung, wie die internationale Vereins-Correspondenz. Dabei tritt dasjenige Postamt an der Grenze, wohin die Correspondenz nach den Vereinsstaaten unmittelbar gelangt, in das Verhältniß eines Aufgabeamtes, und dasjenige, wo sie auszutreten hat, in das eines Abgabeamtes.
  Die Vortheile dieses Verhältnisses können an hinterliegende Postverwaltungen gegen Entschädigung abgetreten werden.
  Diejenigen Deutschen Grenz-Postverwaltungen, durch deren Gebiete schon jetzt geschlossene Packete rückwärts liegender Staaten transitiren, verpflichten sich, diesen Durchzug auch künftig während der Dauer des Vereins-Vertrages zu gestatten.
  Eine geringere Entschädigung, als das Vereinsporto, kann dabei im Wege besonderer Vereinbarung festgesetzt werden.
  Die Art. 21 erwähnten Portozuschläge für nicht frankirte Briefe bleiben bei der Correspondenz mit dem Auslande außer Anwendung.
  Deutsche Postbezirke, welche dem Deutsch-Oesterreichischen Postverein nicht angehören, werden zum Auslande gerechnet, und es finden auf den Postverkehr mit denselben alle Bestimmungen Anwendung, welche für den Postverkehr mit den außerdeutschen Staaten gelten.

 
 

 

Art. 38.

  Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins- und einem fremden Staate, welche durch das Gebiet einer Vereins-Grenz-Postverwaltung zur Zeit in verschlossenen Packeten transitirt, soll es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereins-Postverwaltung, welche den Traject [die vertraglich festgelegte Transitstrecke] in Anspruch nimmt, und dem betreffenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehältlich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung der gegenwärtig für den Transit über das Gebiet der Grenz-Postverwaltung ausbedungenen Transitportosätze verbleiben.

 
 

 

Art. 39.

  Die transitirende fremdländische Correspondenz mit andern fremden Staaten wird beim Durchgange durch in Mitte liegende Vereinsstaaten wie die Vereins-Correspondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden Staaten und denjenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in directem Verkehr stehen, sollen dabei der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen überlassen bleiben. In so weit auf Grund der mit fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transitporto für die in Mitte liegenden Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge des gegenwärtigen Vertrages den letzteren von der Grenz-Postverwaltung dafür zu zahlen bleibt, sollen diejenigen Postverwaltungen, welche solchen Transit gewähren, für den Verlust, den sie durch Ermäßigung des Transitporto erleiden, von der Grenz-Postanstalt in dem Maße entschädigt werden, als diese durch die Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil erreicht.

 
 

 

Art. 40.

  So weit als thunlich soll die Auflösung der Postverträge mit fremden Staaten auch vor Ablauf, derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Bestimmungen des Vereins bewirkt werden. Bei dem Abschluß neuer Verträge ist Folgendes maßgebend:

 
 a)Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollständiger Reciprocität abzuschließen. 
 b)Die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung tritt, so weit sie den Postverkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden Staate in keinem directen Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Vertragsabschlüsse als Bevollmächtigter des Vereins auf. 
 c)In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages über den Tarif und Portobezug, so weit es sich um den Deutschen Portoantheil handelt, auf die gesammte Vereins-Correspondenz Anwendung zu finden. Erscheint es in einzelnen Fällen besonderer Verhältnisse wegen nothwendig oder dem Interesse des Deutschen Postverkehrs entsprechend, von jenen Bestimmungen abzuweichen, so kann dies nur mit Zustimmung von drei Viertheilen sämmtlicher Vereins-Postverwaltungen geschehen. Die in der Minorität gebliebenen Vereinsverwaltungen behalten den Anspruch auf den Bezug des ihnen nach dem Vereinsvertrage gebührenden Porto. Dagegen findet die zu bedingende Porto-Ermäßigung auf die Correspondenz derselben nicht Anwendung; eben so wenig haben sie Anspruch auf Theilnahme an den durch die Porto-Ermäßigung sonst zu erwirkenden Vortheilen. 
 d)Äußer dem unter c gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den Vertrag schließenden, noch für den einer andern Vereins-Postverwaltung eine andere, als die für den gesammten Verein gültige Verabredung getroffen werden, und es dürfen weder die eigenen Portosätze der contrahirenden Verwaltung, noch die fremden höher oder niedriger normirt, noch auch andere, den übrigen Vereinsverwaltungen nicht zukommende Begünstigungen bedungen werden. 
 e)Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche nicht mehr als etwa fünf Meilen von einander entfernt liegen, ferner über Postverbindungen, Kartenschlüsse und alle reinen Manipulationsfragen bleiben dem Ermessen der den Vertrag schließenden Postverwaltung in so fern überlassen, als alle diese Verabredungen sich lediglich auf ihren eigenen Postbezirk beziehen. 
 f)Den Verträgen ist in keinem Falle eine längere Dauer als dem Vereinsvertrage
zu geben. Wenn Verträge mit fremden Staaten vor Ablauf des Vereinsvertrages ihr Ende erreichen, so dürfen die neuen Verträge nur kündbar von Jahr zu Jahr abgeschlossen werden, falls zwischen anderen Vereinsverwaltungen und demselben fremden Staate Postverträge bestehen, deren Ablaufstermin später eintritt.
 
 g)Wenn mehrere Vereinsverwaltungen mit einem und demselben fremden Lande in unmittelbarem Postverkehre stehen oder in solchen eintreten wollen, so hat jede dieser Verwaltungen, welche mit dem fremden Staate einen Vertrag abzuschließen beabsichtigt, davon den mit demselben fremden Staate in Vertrags-Verhälmissen stehenden Vereinsstaaten zum Behufe wechselseitiger Verständigung vorläufig Mittheilung zu machen. Jede der hier in Rede stehenden Vereinsverwaltungen hat zwar ihren Vertrag selbstständig abzuschließen, bei den vorläufigen Verabredungen ist aber in allen Beziehungen, welche die Gesammtheit des Vereins betreffen, genau an die obigen Bestimmungen sich zu halten, und bei dem Eintritte des unter c erwähnten Falles die vorläusige Vereinbarung mit den übrigen Verwaltungen im Postvereine zu erwirken. 
Zum Seitenanfangh)Alle neuen Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereins-Postverwaltungen zur Kenntniß mitzutheilen, so weit deren Interesse dabei betheiligt ist. 
 

 

II. Behandlung der Zeitungen.

 

 

 

Allgemeine
Bestimmung.

 

Art. 41.

  Die Postämter der Vereinsstaaten besorgen die Annahme der Pränumeration auf die im Vereinsgebiet sowohl, als die im Ausland erscheinenden Zeitungen und Journale, sowie deren Versendung und Bestellung an die Pränumeranten.

 

 

 

Vereinsländische
Zeitungen, welche im
Vereinsgebiete
befördert werden.

 

Art. 42.

  Die Postverwaltungen sind verbunden, die in einem anderen Vereinsstaate erscheinenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen Postverwaltung zu bestellen, in deren Gebiet der Verlagsort gelegen ist. Hierbei bleibt der Vereinbarung der betheiligten Postadministrationen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann.
  Zeitungspreis- und Debitsveränderungen jeder Art werden die Postanstalten möglichst bald und in kurzen regelmäßigen Terminen einander mittheilen.

 
 

 

Art. 43.

  Die Versendung hat direct nach Bestimmung des bestellenden Postamts zu erfolgen.

 
 

 

Art. 44.

  Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vierteljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend.
  Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins an erscheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß das Postamt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhält.

 
 

 

Art. 45.

  Wird bei dem Empfang eines zeitungspackets ein Abgang an den bestellten Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im andern Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung nachzusenden.

 
 

 

Art. 46.

  Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbemerkten Weise erhoben und zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamt halbscheidig getheilt.
  Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereinspostgebiet findet nicht mehr statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges, Postgebiet transitiren, so ist die an das fremde Postamt zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der vereinsländischen Speditionsgebühr in Aufrechnung zu bringen.

 
 

 

Art. 47.

  Die Gebühr für die internationale Spedition vereinsländischer Zeitungen und Journale wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die Versendung erfolgt, dahin bestimmt:

 
 1)für politische Zeitungen, d h für solche, welche für die Mittheilung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditions-Gebühr funfzig Procent von dem Preise, zu welchem die versendende Post-Anstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Nettopreis), jedoch soll 
  a)bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs- oder siebenmal erscheinen, die Spedicionsgebühr wenigstens 2 Gulden Conventions-Geld oder 1 Thaler 10 Silbergroschen Preußisch und höchstens 9 Gulden Conventions-Geld oder
6 Thaler Preußisch.
 
  b)bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 2 Gulden Conventions-Geld oder 1 Thaler 10 Silbergroschen Preußisch und höchstens 6 Gulden Convention Geld oder 4 Thaler Preußisch betragen; 
 2)für nichtpolitische Zeitungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maximum fünfundzwanzig Procente des Nettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht. 
 

 

Art. 48.

  Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditionsgebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen der betheiligten Postverwaltungen überlassen.

 
 

 

Art. 49.

  Die in Art. 46 stipulirte gemeinschaftliche Speditionsgebühr begreift nicht auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr steht dem Abgabe-Postamte frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestell-Gebühr zu erheben, jedoch in keinem höheren als dem bereits bestehenden Betrage.

 
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Art. 50.

  Das bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem es eine Zeitung oder ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag nach Eingang und Richtigstellung der Rechnung unverzüglich zu berichtigen.

 
 

 

Art. 51.

  Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu erscheinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der sprechenden Rate der Speditionsgebühr der vorausbezahlte Preis, so weit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, zurück zu erstatten.

 
 

 

Art. 52.

  Verlangt ein Abonment die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern, als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der Wahl des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs- oder des Verlagsorts zu erfolgen; und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche amtliche Mittheilung zu machen. Für die Nachsendung der Zeitung nach einem in einem andern Vereinsbezirke belegenen Orte entrichtet der Besteller bis zum Schluß des Abonnements-Termins zu Gunsten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, so wie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen beide gleichmäßig zu theilende Gebühr von 30 Kreuzer Conventions- Münze.
oder 10 Silbergroschen.
  Die zwischen den Zeitungs-Redactionen zu versendenden Tauschblätter sind wie Kreuzbandsendungen zu behandeln.

 

 

 

Ausländische und nach dem Auslande bestimmte
vereinsländische Zeitungen.

 

Art. 53.

  Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der Weise, daß das betreffende Grenzbureau, bei welchem die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags- und respektive Abgabsort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis angesehen.

 
 

 

F a h r p o s t.

 

 

 

Festsetzung der
Entfernungen.

 

Art. 54.

  Bei der gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrpostsendungen wird das Porto nach den
Entfernungen zwischen den postalischen Grenzen und den Abgangs- respektive Bestimmungsorten berechnet.

 

 

 

Auswechselungspunkte.

 

Art. 55.

  Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Auslieferung der Sendungen eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Auswechselungspunkten festgesetzt.

 
 

 

Art. 56.

  Für die Taxirung der Jahrpostsendungen werden Grenzpunkte verabredet, bis zu welchen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der Bezug des Porto erfolgt.

 
 

 

Art. 57.

  Werden die Transportlinien einer Postverwaltung durch dazwischenliegendes Gebiet einer anderen Postverwaltung unterbrochen, so findet eine zusammenrechnung der einzeln zu ermittelnden Distanzen eines jeden Gebietes statt.

 

 

 

Porto für Transitsendungen.

 

Art. 58.

  Zur Berechnung des Porto für Transitsendungen ist bei mehreren Transitlinien die Meilenzahl auf Durchschnittsentfernungen zurückzuführen.

 
 

 

Art. 59.

  Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto berechnet, ein Werthporto jedoch
nur dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Werth declarirt ist.

 

 

 

Fahrposttarif.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Art. 60.

  Als Minimum des Gewichtporto wird für jede Taxirungsstrecke bis.
                   10 Meilen 3 Kreuzer oder 1 Silbergroschen
        über 10 bis 20 Meilen 6 Kreuzer oder 2 Silbergroschen
          und über 20 Meilen 9 Kreuzer oder 3 Silbergroschen
angenommen.
  Für alle Sendungen, für welche sich durch Anwendung des Tarifs nach dem Gewichte ein höheres Porto ergiebt, soll erhoben werden:
    für jedes Pfund auf je 5 Meilen ½ Kreuzer Courant-Münze oder Silberpfennig,
    oder der entsprechende Bertrag in der Landesmünze
Ueberschießende Lothe über die Pfunde werden gleich einem Pfunde gerechnet.
    Für Wertsendungen soll erhoben werden:
            bis zur Entfernung von 50 Meilen
        für jede 100 Gulden 2 Kreuzer und
        für jede 100 Thaler 1 Silbergroschen,
            über 50 Meilen
        für jede 100 Gulden 4 Kreuzer und
        für jede 100 Thaler 2 Silbergroschen,
mit der Maßgabe, daß für geringere Summen als 10 der Betrag für das volle Hundert erhoben werden soll.
  Ueber die der Austaxirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde zu legende Währung verständigen sich die Nachbarstaaten.

 

 

 

Werthdeclaration.

 

Art. 61.

  Die Werthdeclaration hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke nach der in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen und die Taxe ist demgemäß entweder nach dem in Gulden oder nach dem in Thalern angegebenen Werthe zu bemessen. Besteht eine Geldsendung aus fremden, das ist, im Postbezirke der Aufgabe nicht allgemein als Landeswährung geltenden Geldsorten, so hat der Aufgeber, und aushülfsweise der annehmende Postbeamte die Reduction vorzunehmen.
  Bei Werthsendungen vom Auslande ersfolgt die Reduction in die landesübliche Silberwährung durch die Eingangs-Grenzpostanstalt

 

 

 

Garantie.

 

Art. 62.

  Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr durch die
Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In Beschädigungs- und Verlustfällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des declarirten Werthes geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigeführten Schadens. Der absendenden Postanstalt gegenüber haben die anderen Postverwaltungen nur die in der Landeswährung angegebene oder darauf reducirte Summe zu vertreten. Auch bei Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, wird Gewähr geleistet; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe von 10 Silbergroschen oder 30 Kreuzer für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes, und kann bei vorkommenden bloßen Beschädigungen innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden.
  Die Beibringung einer Empfangs-Bescheinigung von dem Adressaten ist bei Fahrpoststücken unzulässig.
  Den Partheien gegenüber liegt die Ersatzpflicht der Postverwaltung ob, welcher das Postamt der Aufgabe untersteht.
  Der Ersatz kann gegenüber der Postanstalt nur innerhalb eines halben Jahres, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden.
  Der den Ersatz leistenden Anstalt bleibt es überlassen, eintretenden Falles den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirke der Verlust oder die Beschädigung
entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postanstalt, welche die Sendung von der vorhergehenden Postanstalt unbeanstandet übernommen hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Vereins-Postanstalt nachzuweisen vermag.
  Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwei Vereinspostbezirken gewechselten Fahrpostsendungen, ohne Unterschied, ob der Verlust im Postbezirke der Aufgabe, oder im Bezirke einer anderen Postanstalt stattgefunden hat, und ohne Rücksicht darauf, ob in den betreffenden Bezirken für die innerhalb derselben gewechselten Sendungen abweichende Vorschriften bestehen.

 

 

 

Nachnahmen.

 

Art. 63.

  Bei jeder Vereins-Postanstalt können auf jede andere Vereins-Postanstalt Beträge bis zur Höhe von 50 Thalern oder 75 Florin. (87½ Florin Rheinischer Währung) nachgenommen werden:
  Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rückscheine beizugeben. Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe darf nicht eher erfolgen, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurückgekommen ist.
  Länger als 14 Tage dürfen Nachnahmesendungen nicht uneingelöst aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieses Termins sind die nicht eingelösten Sendungen nach dem Aufgabeorte zurück zu befördern.
  Für Nachnahmesendungen wird, außer dem gewöhnlichen Porto, zu Gunsten der vorschußleistenden Postanstalt, eine Gebühr von 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer als Minimum, sonst aber von der nachgenommenen Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers ½ Silbergroschen und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kreuzer erhoben. Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nochwendig.
  Bei Retoursendungen wird die Gebühr für die Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. Die Nachnahmebeträge und die Gebühren dafür werden bei der Expedition wie Anrechnungen von fremdem Porto behandelt. Sendungen, auf denen Nachnahme haftet, sind ausschließlich mit der Jahrpost zu befördern, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereins-Postanstalten ohne Fahrpost-Expedition bestehen. Wenn die Sendungen in einem Briefe bestehen, werden dieselben mit der Minimaltaxe der Fahrpost belegt.

 

 

 

Baare Einzahlungen.

 

Art. 64.

  Bei jeder Vereins-Postanstalt können Beträge bis zur Höhe von 10 Thalern oder 15 Florin (17½ Florin rheinische Währung) zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden. Jeder Einzahlung muß ein Brief oder eine Adresse beigegeben sein, welche den Empfänger genau bezeichnet.
  Die Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefes oder der Adresse bei der Postanstalt des Bestimmungsortes. Stehen jedoch die erforderlichen Geldmittel dieser Postanstalt augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
  Das Porto und die Gebühr können bei dergleichen Sendungen vorausbezahlt, oder deren Zahlung kann den Adressaten überlassen werden.
  Die Beförderung erfolgt mit der Jahrpost, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereins-Postanstalten ohne Fahrpost-Expedition bestehen. An Porto wird dafür das Minimal Fahrpostporto entrichtet. Außerdem wird für dergleichen Baarzahlungen an Gebühren erhoben: als Minimum 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer,
sonst aber von der eingezahlten Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers ¼ Silbergroschen und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens ½ Kreuzer.
  Die Gebühr bezieht diejenige Postanstalt, welche die Zahlung leistet.
  Die Vergütung der Baarzahlung erfolgt, wie die Vergütung von Weiterfranko.
  Bei Retoursendungen findet die Erhebung des Porto und der Gebühr für den Rückweg nicht statt.

 

 

 

Allgemeine
Bestimmungen.

 

Art. 65.

  Wenn mehrere Packete zu einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stück der Sendung die Gewichts- und die Werthstaxe selbstständig berechnet.

 
 
 

 

Art. 66.

  Adresbriefe zu Fahrpostsendungen sollen in der Regel das Gewicht eines einfachen Briefes nicht übersteigen, und werden in diesem Falle nicht mit Porto belegt. Kommt ausnahmsweise ein schwererer Adreßbrief vor, so ist derselbe wie ein besonderes Frachtstück anzusehen, und der Minimal-Frachttare zu unterziehen.

 
 

 

Art. 67.

  Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder vollständig bis zum Bestimmungsorte zu frankiren.

 
 

 

Art. 68.

  Erhebungen an Schein- und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo sie bestehen, über die dermaligen Sätze nicht erhöht und neue dergleichen nicht eingeführt werden.

 
 

 

Art. 69.

  Der Portobezug berechnet sich nach vorstehenden Tarifbestimmungen für die Transportstrecke einer jeden einzelnen Verwaltung besonders.

 
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Art. 70.

  Zurückgehende und weitergehende Sendungen unterliegen den Gebühren nach der
auf dem Hinwege und auf dem Rückwege zurück zu legenden Transportstrecke.

 
 

 

Art. 71.

  In Bezug auf die Behandlung der Fahrpostsendungen bei der Auf- und Abgabe gelten die in jedem Vereinsbezirke bestehenden Verordnungen.
  Keine Vereins- Postanstalt darf dergleichen Sendungen, welche ihr von eine andern Vereins-Postanstalt zugeführt werden, aus dem Grunde zurückweisen, weil die Vorschriften hinsichtlich der Annahme und Verpackung in dem Bezirke der empfangenden Postanstalt verschieden sind von denjenigen bei der absendenden Postanstalt.
  In Absicht auf die Bezeichnung und Registrirung der Jahrpostsendungen werden folgende Vorschriften in den sämmtlichen Vereinsbezirken baldthunlichst erlassen werden.
  Jede Fahrpostsendung, welche aus einem Vereinsbezirke nach einem anderen gesendet
wird, muß bei der Postanstalt am Aufgabeorte mit dem Namen dieses Aufgabeortes und mit der Nummer deutlich bezeichnet werden, unter der die Sendung in ein Annahmeregister (Aufgabeprotocoll) verzeichnet wurde. Der Name des Aufgabeortes und die eben erwähnte Nummer sind als Mertmale der Sendung während ihres ganzen Transportes durch das Vereinsgebiet unverändert beizubehalten, und haben in allen Karten zu erscheinen, in welche die Sendungen im Laufe dieser Beförderung eingetragen sind.
  Der Name des Aufgabeortes muß auf den Frachtstücken mittelst Aufklebung eines Zettels, worauf dieser Name gedruckt ist, auf den Geldbriefen und Adreßbriefen aber mittelst Abdruck eines Stempels angebracht werden. Die Nummer ist auf allen Fahrpostsendungen, und auch auf den dazu gehörigen Adreßbriefen mittelst gedrückter Zettel anzubringen.

 
 

 

Art. 72.

  Alle Geld- und sonstige Fahrpostsendungen, welche zwischen Vereins-Postbehörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehre vorkommen, mit dem Dienstsiegel der absendenden Behörde oder Anstalt verschlossen, und nach ihrer dienstlichen Eigenschaft bezeichnet sind, werden allseitig portofrei behandelt.

 
 

 

Art. 73.

  Bei umfangreichem Fahrpost-Transitverkehr wird man sich über thunlichste Einführung von Transitkarten verständigen.

 

 

 

Schiedsrichterliche
Entscheidung.

 

Art. 74.

  Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereins-Vertrags Irrungen entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen, so soll darüber eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmtlichen Postverwaltungen zum Voraus unterwerfen, in der Weise herbei geführt werden, daß in dem einzelnen Falle jede Partei eine unbetheiligte Post-Administration aus dem Vereine zum Schiedsrichteramte wählt und diese beiden Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Vereins-Postverwaltung sich zugesellen. Falls die beiden Schiedsrichter über die ihnen zuzugesellende Verwaltung sich nicht vereinigen können, so hat jeder derselben dafür einen Candidaten aufzustellen, und zwischen diesen das Loos zu entscheiden.

 

 

 

Ausbildung
des Vereins.


Art. 75.

  Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Verbesserungen, Gleichheit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem zeitweisen Zusammentritte einer deutschen Post-Conferenz vorbehalten.
  Diese Conferenz wird aus Bevollmächtigten aller Postverwaltungen gebildet, welche Mitglieder des Deutsch-Oesterreichischen Postvereins sind.
  Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Post-Conferenz einen eigenen Bevollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächtigten einer andern Verwaltung zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu substituiren.
  Stimmeneinhelligkeit unter Vorbehalt der höheren Ratification erfordern alle Beschlüsse, welche zum Gegenstande haben:

 
 1)die Dauer und den Umfang des Vereins, 
 2)eine Veränderung des Vereinstarifs, und was dahin gehört, insbesondere auch der Transit- und sonstigen Gebühren, 
 3)den Bezug und die Theilung des Porto, 
 4)die directe Einwirkung des Bereins auf die interne Postgesetzgebung der einzelnen Vereinsgebiete, 
 5)die Portofreiheiten, 
 6)die getroffenen Verabredungen über die Verhältisse mit fremden Ländern, und 
 7)die schiedsrichterliche Entscheidung über die bei Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrags entstandenen Irrungen. 
   In allen minder wichtigen Fällen ist die höhere Ratification nicht erforderlich, wenn drei Viertheile der Stimmen sich für den Antrag ausgesprochen haben. Gegenstände reglementarischer Natur bedürfen zum Zweck ihrer Annahme und Ausführung lediglich der absoluten Stimmenmehrheit.
  Bei Beschlüssen nach Stimmenmehrheit steht nur den anwesenden Abgeordneten eine Stimme zu, und findet eine Uebertragung der Stimme nicht statt.
 

 

 

Ratification und Dauer
des Vertrags.


Art. 76.

  Die Ratificationen der gegenwärtigen Vereinbarung werden bis Ende Februar 1852 erfolgen.
  Die Vereinbarung tritt mit dem 1. April 1852 in's Leben. Dieselbe bleibt bis zum
Schlusse des Jahres 1860 und von da ab ferner unter Vorbehalt einjähriger Kündigung in Kraft.

B e r l i n, den 5. December 1851.

 

 
 FürOesterreich (L. S.) Max Löwenthal. 
 "Preußen (L. S.) Heinrich Schmückert. 
    (L.S.) Carl Adolph Metzner. 
 

"

Bayern (L. S.) Joseph Baumann 
 

"

Sachsen (L. S.) Bruno von Schimpff. 
 

"

Hannover (L. S.) Heinrich August Friedrich Friesland. 
 

"

Würtemberg (L. S.) Theodor Kapp. 
 

"

Baden (L. S.) Ernst Philipp Freiherr von Reitzenstein. 
 

"

Holstein*) (L. S.) Hans Wilhelm Ahlmann, Dr. 
 

"

Luxemburg (L. S.) Johann Ulveling. 
 

"

Braunschweig (L. S.) Friedrich Carl August Ribbentrop. 
 

"

Mecklenburg-Schwerin (L. S.) Friedrich von Pritzbuer. 
 

"

Mecklenburg-Strelitz (L. S.) Friedrich Wilhelm Boccius. 
 

"

Oldenburg (L. S.) Heinrich August Friedrich Friesland, vi substitutionis. 
 

"

Lübeck (L.S.) Theodor Curtius, Dr. 
 

"

Bremen (L.S.) Arnold Duckwitz. 
 

"

Hamburg (L.S.) Carl Gustav Hencke. 
 

"

das Thurn und Taxis'sche Postgebiet (L.S.) Albert Carl Müller. 
 

 


*) Holstein ist seitdem wieder Ausgetreten.