Die Bekanntmachungen zum Beiderstädtischen Postamt
Die hier gezeigten Bekanntmachungen stammen aus der Sammlung „Lübeckische Verordnungen und Bekanntmachungen“. Diese Sammlung wurde ab 1813 in Buchform veröffentlicht und enthielt in einem Anhang die Bekanntmachungen der Verordnungen für Bergedorf. Die Nummerierung der Verordnungen für Bergedorf beginnt in jedem Jahr mit 1.
Bei den hier gezeigten Bekanntmachungen handelt es sich um wörtliche Abschriften, die von der Formatierung her dem ursprünglichen Druckbild nahe kommen sollen. Diese Formatierung hat den Vorteil, dass die Texte besser lesbar und verständlicher sind. Problematisch ist jedoch, dass die Lesbarkeit deutlich reduziert ist, wenn die Darstellung auf einem Gerät erfolgt, das in der Breite eine zu geringe Auflösung besitzt. Kurzum: Auf einem Smartphone werden die Texte schlecht zu lesen sein, auf einem Tablet quer gehalten sollte die Formatierung passen.
Die in den Originalen genutzen Währungs- und Gewichtssymbole wurden durch Kürzel ersetzt:
lb | ≙ | Pfund; 1835 entsprach ein Pfund in Hamburg 484,609 Gramm | ||
| ß | ≙ | Schilling; eigentlich ´Schilling Hamburger Courant´ ist die wichtigste Währungseinheit in Hamburg, Lübeck und Bergedorf | ||
| Mk | ≙ | Mark; Währungseinheit im Courant-System, 1 Mk = 12 ß | ||
| Tlr | ≙ | Taler; Währungseinheit im Courant-System, 1 Tlr = 3 Mk = 36 ß |
| Nr. 1 | 1847, März 30. | No. 5. | |
Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung eines Postamtes in Bergedorf.
Es wird hierdurch in höherem Auftrage zur öffentlichen Kunde gebracht, daß hieselbst ein Lübeck‑Hamburgisches Postamt errichtet ist, welches vom 1. April dieses Jahres an in Wirksamkeit treten und von dem als Postmeister bestellten Herrn Paalzow verwaltet werden wird. Von diesem Tage an dürfen Briefe, Gelder und Zeitungen, auch Packete bis 20 lb einschließlich - wiewohl mit Vorbehalt der der Fürstlich Thurn- und Taxisschen Briefpost zustehenden Befugnisse - nur durch die beiderstädtische Post befördert werden, bei Vermeidung angemessener Bestrafung. Bergedorf, den 30. März 1847. Von Amtswegen. | |||
| Nr. 2 | 1848, August 15. | No. 4. | ||||||
Bekanntmachung, betreffend die Post-Einrichtung zu Bergedorf.
Mit Genehmigung des löblichen Amtes werden die nachfolgenden theils fortbestehenden, theils nach den gemachten Erfahrungen und den Wünschen des Publikums zu dessen Nutzen veränderten Einrichtungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. | ||||||||
vom 1. April bis 30. September von 7 bis 12 Uhr, Die Annahme findet bis zum Signalisieren der betreffenden Eisenbahnzüge statt. Im Wachtgebäude des Sachsenthores ist ein Briefkasten für unfrankirte Briefe. Die Abholung der in demselben gesammelten Correspondenz geschieht eine halbe Stunde vor Abgang der Eisenbahnzüge und zwar | ||||||||
II. Die Beförderung findet statt: | ||||||||
| a) | nach Hamburg dreimal täglich von Briefen und Geldern: 5½ Uhr Morgs. auf der Chaussee via Steinbeck, | |||||||
| 9¾ Uhr Vormitt., 2¾ Uhr Nachmitt., | } | mit den Eisenbahnzügen. | ||||||
| Die Ausbringung der Briefe erfolgt in Hamburg um 8 bis 8½ Uhr Morgens, 11½ Uhr Vormittags und 4 Uhr Nachmittags. Pakete werden nur mit den beiden Eisenbahnzügen befördert. | ||||||||
| b) | nach Reinbeck, Lauenburg, Mecklenburg, Preußen und über diese Länder hinaus mit den betreffenden Eisenbahnzügen in der bisherigen Weise. | |||||||
III. Posttaxe. | ||||||||
| 1) nach Hamburg: | ||||||||
| a) | für Briefe, Acten, recomandierte Briefe und Sendungen unter Kreuzband bleiben die bisherigen Ansätze; | |||||||
| b) | für Pakete ist das jezt herabgesetzte Postgeld: bis inclusive 12 lb . . . . . . . . . . . 2 ß, über 12 lb bis 20 lb . . . . . . . . . . 3 ß, über 20 lb bis 30 lb . . . . . . . . . . 4 ß und für jede fernere 10 lb 1 ß mehr. | |||||||
| c) | für Gelder ist das jezt herabgesetzte Postgeld: für Beträge bis inclusive 3 Tlr . . . 1 ß, über 3 Tlr bis 300 Tlr . . . . . . . . . 2 ß, über 300 Tlr bis 600 Tlr . . . . . . . 3 ß und für jede weitere 300 Tlr 1 ß mehr. | |||||||
| 2) nach den übrigen Orten und Ländern | ||||||||
| bleibt es bei den bisherigen bekannten Portosätzen. | ||||||||
Das Scheingeld für zur Post gelieferte Gelder, Pakete und recommandierte Briefe ist von 2 ß auf 1 ß herabgesetzt. Der zu einer Geld- oder Paket-Sendung gehörige Adreß-Brief wird bis zum Gewicht von 1 Loth portofrei befördert. Von einem etwanigen Uebergewicht wird das Porto nach der bekannten Brief- und Acten-Taxe erhoben. | ||||||||
IV. Bestellgelder. | ||||||||
| 1) | Alle unbeschwerte Briefe sind sowohl in Hamburg wie in Bergedorf - wie bisher - frei von Bestellgeld. | |||||||
| 2) | Für Pakete und Gelder sind die Bestellgelder sowohl in Bergedorf wie in Hamburg, wie nachstehend teils aufgehoben, teils ermäßigt: | |||||||
| a) in Bergedorf: | ||||||||
| Pakete bis zum Gewicht von 3 lb inclusive und Geldsendungen bis zum Wert von 3 Tlr inclusive sind ganz frei. | ||||||||
| Pakete von 3 bis 20 lb und Gelder von 3 Tlr bis 300 Tlr | } | zahlen 1 ß, | ||||||
| Pakete über 20 lb bezahlen als höchsten Satz 2 ß. Gelder über 300 Tlr bezahlen für jede weiteren 1000 Tlr 1 ß; doch darf auch bei größeren Geldsendungen das Bestellgeld nicht über 4 ß für eine einzelne Geldsendung sein. | ||||||||
| b) in Hamburg: | ||||||||
| Für Pakete bis inclusive 1 lb . . . Nichts. über 1 lb bis 20 lb . . . . . . . . . . . 2 ß, über 20 lb bis 30 lb . . . . . . . . . . 3 ß, und jede weitere 10 lb . . . . . . . .1 ß. Für Gelder bis zum Betrage von 3 Tlr Nichts, über 3 Tlr bis 100 Tlr . . . . . . . . . . . . 1 ß, über 100 Tlr bis 300 Tlr . . . . . . . . . . 2 ß, über 300 Tlr bis 900 Tlr . . . . . . . . . . 3 ß, über 900 Tlr bis 1500 Tlr . . . . . . . . . 4 ß, über 1500 Tlr bis 3000 Tlr . . . . . . . . 5 ß, und für jede weitere 1500 Tlr . . . . . 1 ß. | ||||||||
V. Gegenstände, welche die Post nicht befördert, sind: Schießpulver, Schießbaumwolle, Bitriol-Oel, Streich- und Reibzündhölzer und überhaupt alle Gegenstände, welche ihrer Natur nach den übrigen Postgütern verderblich werden können; ferner: lebendige Tiere, jedoch mit Ausnahme von Blutegeln, deren Beförderung indes nur auf Gefahr des Absenders geschieht. | ||||||||
VI. Die Besorgung aller Zeitungen und periodischen Zeitschriften geschieht, nach wie vor, in der bekannten billigen Weise. | ||||||||
| Bergedorf, den 15. August 1848. | ||||||||
Lübeck-Hamburgisches Post-Amt. | ||||||||
| Nr. 3 | 1851, Juli 29. | No. 5. | ||
Bekanntmachung, den Postverkehr mit dem Herzogtum Lauenburg betreffend.
Zufolge des zwischen höherer Behörde und der Regierung des Herzogthums Lauenburg abgeschlossenen Postvertrags, welcher mit dem 1. October des Jahres in Kraft tritt, wird hierdurch amtsseitig aus demselben Nachstehendes zur öffentlichen Kunde gebracht: 1. Für die gegenseitigen Correspondenz- und Frachtpostsendungen finden, unter Zugrundelegung der Lauenburgischen Betriebs- und Taxierungs-Bestimmungen, directe Porto-Taxen Anwendung. | ||||
| 1) | für den einfachen Brief . . . . . . . . . . . . . 1 ß | |||
| 2) | Päckereien bis 6 lb incl. . . . . . . . . . . . . 2 ß | |||
| über 6 lb bis 12 lb incl. . . . . . . . . . . . . . 3 ß | ||||
| über 12 lb bis 20 lb incl. . . . . . . . . . . . . 4 ß | ||||
| und für je weitere 10 lb 1 ß mehr. | ||||
| 3) | für Gelder bis 1 Tlr Pr. incl. . . . . . . . . . . 1 ß | |||
| über 1 Tlr Pr. bis 100 Tlr Pr. incl. . . . . . .2 ß | ||||
| und für je weitere 100 Tlr Pr. 1 ß mehr. | ||||
| B. zwischen Bergedorf und Büchen usw. | ||||
| 1) | für den einfachen Brief . . . . . . . . . . . . 1½ ß | |||
| 2) | für alle Frachtpostsendungen (Acten, Päckereien und Gelder) die Lauenburgische Frachtposttaxe auf Entfernungen bis 3 Meilen. | |||
Zwischen Bergedorf und Stadt Lauenburg, respektive Mölln und Ratzeburg usw. , wird das Porto für den einfachen Brief auf 2 ß festgesetzt. 2. Die Erhebung der auf Schillinge nach dem 14 Thaler-Fuß festgestellten Porto- oder Franco-Beträge erfolgt in jedem der beiden Postgebiete in der Landesmünze; in Bergedorf nach Maaßgabe der im Postbüreau einzusehenden Reduktions-Tabelle. 3. Recommandirte Briefe zahlen doppeltes Porto, unterliegen dem Franco-Zwange und dürfen nur gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden. 4. Hinsichtlich der Beschaffenheit und Verpackung der gegenseitig auszuliefernden Briefe und Frachtpost-Gegenstände wird bestimmt, daß ledige Briefe und Begleitschreiben mit einer deutlich geschriebenen Adresse versehen und wohl verschlossen sein müssen. Die betreffenden Post-Anstalten sind autorisirt, in den Fällen, in welchen zur Besiegelung der zur Post gelieferten Geldbriefe und Geldpäckereien mit dem Amtssiegel nicht das Lack des Absenders, sondern dasjenige der Postanstalten benutzt werden muß, eine Gebühr von 1 ß für jeden zu besiegelnden Gegenstand vom Absender oder Empfänger für sich einzuziehen. Bergedorf, den 29. September 1851. Das Amt. | ||||
| Nr. 4 | 1853, November. | No. 12. | |
Bekanntmachung, die Einrichtung der Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
§.1. | |||
| Der Zweck der Landpost ist: | |||
| a) | die mit den Posten angekommenen und in Bergedorf selbst zur Post gegebenen Briefe und Zeitungen, Gelder - bis zum Betrage von 150 Tlr. inclusive, Pakete - bis zum Gewicht von 6 Pfunden - eventuell bei größeren Geldsummen, die Geld-Auslieferungs-Scheine und bei schwereren Paketen, die Paket-Adressen (Adreß-Briefe) nach den Vierlanden - an jedem Wochentage - dergestalt zu bestellen, daß selbst den am weitesten von Bergedorf entfernt wohnenden Empfängern spätestens bis 2 Uhr Nachmittags posttäglich ihre Correspondenzen behändigt sind; | ||
| b) | den Bewohnern der Vierlande die Bequemlichkeit zu verschaffen, daß sie ihre Correspondenzen (ad a) sowohl nach Bergedorf selbst, als über dort hinaus, täglich - mit Ausnahme des Sonntags - in einem anständigen Lokale, nahe bei ihrer Wohnung, abgeben können, von wo aus die gesammelten Gegenstände regelmäßig ein Mal an jedem Wochentage zur Post in Bergedorf abgeholt und respective weiter befördert werden; | ||
| c) | den Correspondenz-Verkehr in den Vierlanden selbst zu vermitteln. | ||
§.2. Zur Erreichung dieser Zwecke sind folgende Einrichtungen getroffen: §.3. An 16 verschiedenen Stellen der Vierlande sind Post-Büreaux errichtet, die durch "Post-Büreau No. . . ." äußerlich kenntlich sind. |
| Bis weiter befinden sich diese 16 Landpost-Bureaux: | |||
| No. 1 | beim Schleusenmeister Albers auf der Curslacker Schleuse. | ||
| No. 2 | beim Wirth Rathmann (Rathmans Fähre) in Curslack. | ||
| No. 3 | beim Wirth Köpke (Stadt Lübeck) in Curslack. | ||
| No. 4 | beim Landvoigt Timm in Curslack. | ||
| No. 5 | bei Frau Witwe Rieck auf der blauen Brücke in Neuengamme. | ||
| No. 6 | beim Wirth Nic. Jakobsen (Stadt Hamburg) in Neuengamme. | ||
| No. 7 | beim Landvoigt Schaumann in Neuengamme. | ||
| No. 8 | beim Landvoigt Schaumann in Altengamme. | ||
| No. 9 | beim Organisten Theis in Altengamme. | ||
| No. 10 | beim Hamburger Landvoigt Heitmann in Krauel. | ||
| No. 11 | beim Landvoigt Lüdert in Riepenburg. | ||
| No. 12 | beim Fährpächter Kubelke in Zollenspieker. | ||
| No. 13 | beim Käthner Schomacher in Kirchwärder (Sande). | ||
| No. 14 | beim Polizei-Officianten Nehler in Kirchwärder. | ||
| No. 15 | beim Lehrer Schierholtz in Kirchwärder (Seefelde). | ||
| No. 16 | beim Organisten Meyer bei der Kirchwärder Kirche. |
§.4. Die Annahme-Zeit für die Landpost-Büreaux ist auf die Stunden von 7 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends festgestellt, mit der Maaßgabe, daß an den Sonntagen eine eigentliche Verpflichtung zur Annahme nicht stattfindet.
Auch die sämmtlichen Briefträger sind zur Annahme von Briefen verpflichtet und zu diesem Behuf mit entsprechender Instruction versehen.
§.6. Der Gang des Hauptboten ist folgendermaaßen reguliert:
§.7. Der Hauptbote hat die Verpflichtung, die vom Postamt Bergedorf und etwa unterwegs - in specie von den bereits berührten Briefsammlungen ihm übergebenen Correspondenzen usw. nach Vierlanden an die betreffenden Empfänger seiner Route direct zu bestellen.
§.8. Nächstdem empfängt der Hauptbote die bei den, von ihm nicht selbst berührten Briefsammlungen aufgelieferten Correspondenzen in folgender Weise: |
| 1) | beim Polizei-Officianten Nehler - Post-Büreau No. 14 - diejenigen von den Bureaux No. 13, 15 und 16 durch den I. Berzirks-Briefträger für Kirchwärder; | ||
| 2) | auf der Station Riepenburg - Büreau No. 11 - die Correspondenzen von dem Büreau No. 10 durch den Boten von Krauel; | ||
| 3) | auf der Station "blaue Brücke" - Büreau No. 5 - die Correspondenzen von den Büreaux No. 6 und 7, durch den Neuengammer Bezirks-Briefträger, sowie die Correspondenzen von den Büreaux No. 8 und 9 durch den Altengammer Bezirks-Briefträger. |
§.9. Die Abholung der bei den Briefsammlungen colligirten Gegenstände wird demnach |
von No. 1 um | 8½ | Uhr Vormittags und um | 2 | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 2 um | 8¾ | Uhr Vormittags und um | 1¾ | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 3 um | 9 | Uhr Vormittags und um | 1½ | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 4 um | 9¼ | Uhr Vormittags und um | 1¼ | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 5 um | 9½ | Uhr Vormittags und um | 1 | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 6 um | 11½ | Uhr Vormittags und um | -- | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 7 um | 9 | Uhr Vormittags und um | 12½ | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 8 um | 8½ | Uhr Vormittags und um | 12½ | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 9 um | 12 | Uhr Vormittags und um | -- | Uhr Nachmittags. | ||
von No. 10 um | 10½ | Uhr Vormittags und um | -- | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 11 um | 11½ | Uhr Vormittags und um | -- | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 12 um | 11 | Uhr Vormittags und um | -- | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 13 um | 8 | Uhr Vormittags und um | -- | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 14 um | 10½ | Uhr Vormittags und um | -- | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 15 um | 9½ | Uhr Vormittags und um | -- | Uhr Nachmittags. | ||
| von No. 16 um | 10½ | Uhr Vormittags und um | -- | Uhr Nachmittags. |
§.10. An Land-Porto ist zu entrichten - sowohl für alle zwischen Bergedorf und den Für die Bestellung von Geld-Auslieferungs-Scheinen zu Geldern im Betrage von Vom Porto befreit ist nur die Correspondenz der Regierungs- und Verwaltungs-Behörden des Amtes Bergedorf, sowie die Correspondenz der sämmtlichen Beamten an ihre vorgesetzten Behörden in reinen Staatsdienst-Angeliegenheiten, d.h. in allen Sachen, in welchen das Landbestellgeld keinem Privaten, sondern der öffentlichen Casse zur Last fallen würde; für die Correspondenz in Civil-Sachen (mit Ausnahme der Armen-Sachen) haben die Betheiligten das Landbriefbestellgeld zu tragen. Für die Ausfertigung eines Empfangscheines über bei den Landpost-Büreaux aufgelieferten Werthgegenstände wird vom Absender 1 ß erhoben. Für die Bestellung der Zeitungen bleiben die bisherigen Normen und Sätze maaßgebend - und zwar wird die Eisenbahn-Zeitung den Interessenten für 26 ß quartaliter frei ins Haus geliefert und für die Bestellung von 6 Mal wöchentlich erscheinenden Zeitungen 16 ß quartaliter per Exemplar berechnet. Publiciert in höherem Auftrage. |
| Nr. 5 | 1853, November | No. 13. | |
Bekanntmachung, die Instruction für die Landbriefsteller betreffend.
§.1. Der Landbriefbesteller hat den Postmeister in Bergedorf als unmittelbaren Vorgesetzten anzuerkennen.
§.2. Der Landbriefbesteller, dem die Förderung des Post-Interesse nach allen Kräften obliegt, muß sich nüchtern, gesittet und pflichtgetreu verhalten und gegen das Publicum ein anständiges und bescheidenes Betragen beobachten.
§.3. Die Dienstverrichtungen des Landbriefbestellers bestehen darin:
§.4. Der Landbriefbesteller ist verpflichtet, seinen Dienst stets in Uniform zu verrichten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind diejenigen Landbriefbesteller, welche zugleich Polizeidiener sind und denen es ausnahmsweise zugestanden wird, bei Verrichtung der Postgeschäfte nur der vorgeschriebenen Dienstmütze und im Uebrigen ihrer sonstigen - gewöhnlichen Tracht sich zu bedienen.
§.5. Beim Betreten der Wohnung eines Landpost-Expediteurs oder Correspondenten darf der Landbriefträger nicht rauchen.
§.6. Der Landbriefbesteller hat sich zur Uebernahme der zu bestellenden Gegenstände rechtzeitig in den betreffenden Postdienst-Localen, - respective in den Wohnungen der Landpost-Expediteure in den Vierlanden, - einzufinden und die zur Besorgung empfangenen Gegestände in Taschen von Leder zu verwahren.
§.7. Die Bestellung selbst muß mit der größten Pünctlichkeit ausgeführt werden.
§.8. Von der ihm anvertrauten Correspondenz darf er Niemanden etwas offenbaren, am allerwenigsten aber sich einer unbefugten und in jedem Falle höchst strafbaren Vorenthaltung, Erbrechung oder gar Unterschlagung der Briefe usw. schuldig machen.
§.9. Gewöhnliche Briefe müssen soweit als möglich dem auf der Adresse bezeichneten Empfänger selbst behändigt werden.
§.10. In Ansehung derjenigen Briefe, deren mangelhafte Adressen den Empfänger nicht bestimmt genug bezeichnen, muß der Landbriefbesteller durch sorgfältiges Nachforschen sich bemühen, die richtige Person zu ermitteln. Ist dieselbe durchaus nicht zu erforschen, so muß dies auf die Rückseite des Briefes bemerkt und der Brief dem Post-Amt unverzögert zurückgeliefert werden.
§.11. Ist ein Brief in Folge ungenauer Adressierung unrichtig bestellt worden und wird solcher nach der Eröffnung vom Empfangnehmer zurückgegeben, so ist dieser von dem Landbriefbesteller zu ersuchen, den Brief wieder zu versiegeln und die Veranlassung der Eröffnung auf denselben zu vermerken.
§.12. Weigert sich ein Empfänger, den an ihn gerichteten Brief anzunehmen, so muß der Landbriefbesteller ihn höflich ersuchen, den Weigerungsgrund, sowie den Namen des Absenders oder, daß ihm dieser nicht bekannt sei, auf den Brief usw. selbst zu vermerken.
§.13. Im Allgemeinen gilt die Regel, daß Briefe, deren Siegel durch irgend einen Umstand aufgesprungen, in diesem Zustande nicht an die Adressaten bestellt werden dürfen.
§.14. Der Landbriefbesteller darf, bei Strafe sofortiger Entlassung, auf seinen dienstlichen Botengängen sich nicht mit Besorgung von Zetteln, mündlichen Aufträgen und sonstigen Commissionen befassen.
§.15. Wie viel Landbestellgeld für den Brief u. s. w. zu erheben ist, ergibt der amtlich bekannt gemachte Tarif.
§.16. In welcher Weise über die von ihm selbst gesammelte, oder von andern Briefbestellern zur Weiterbestellung ihm überwiesene Correspondenz Rechnung geführt werden soll, wird durch eine specielle Anweisung des Post-Amtes festgestellt werden.
§.17. Mit den Correspondenten Conto zu halten, ist dem Landbriefbesteller nicht gestattet; vielmehr gilt als Grundsatz, daß Briefe u. s. w. erst ausgehändigt werden, nachdem die Zahlung dafür erfolgt ist.
§.18. Die Ablieferung der eingezogenen Porto- und Landbestellgeld-Beträge muß, nach der Wahl des Post-Amts, posttäglich, oder wöchentlich geschehen.
§.19. Die Landbriefbesteller, so wie die für einzelnen Bezirke speciell angenommenen Hülfsboten, sind verbunden, ihren Dienst persönlich zu verrichten. Publiciert in höherem Auftrage. Amt B e r g e d o r f, im November 1853.
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| Nr. 6 | 1853, November. | No. 14. | |
Bekanntmachung, das Dienst-Reglement für die Landpost-Bureaux in den Vierlanden betreffend.
§. I. D i e n s t s t e l l u n g. Die Landpost-Büreaux sind dem beiderstädtischen Post-Amte in Bergedorf untergeordnet.
§. II. V e r a n t w o r t. l i c h k e i t. Die Vorsteher der Landpost-Büreaux sind für die prompte Absendung der ihnen zur Beförderung eingelieferten Gegenstände mit der ersten Gelegenheit verantwortlich, und haften für dieselben bis zur erfolgten Übergabe an den betreffenden Briefbesteller.
§. III. A n n a h m e - Z e i t. Die Annahme-Zeit ist für die Landpost-Büreaux an jedem Wochentage vorläufig §. IV. A b g a n g s - Z e i t d e r e i n g e l i e f e r t e n G e g e n s t ä n d e. Hinsichtlich der Zeiten, wann die Abholung der bei den Büreaux eingegangenen Correspondenzen durch die betreffenden, den Vorstehern der Landpost-Büreaux Gehorsam schuldigen, Briefbesteller erfolgen muß, wird auf die desfallsigen amtlichen Bekanntmachungen in der Eisenbahn-Zeitung - und im Uebrigen auf die den Landpost-Büreaux zugefertigte Darstellung usw. der Einrichtung der Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden verwiesen.
§. V. R e g e l n i n B e z u g a u f d i e V e r s e n d u n g v o n B r i e f e n, In Bezug auf die bei den Landpost-Büreaux auszuliefernden Gegenstände dient denselben Folgendes zur allgemeinen Richtschnur. V e r p f l i c h t u n g d e s A b s e n d e r s i m A l l g e m e i n e n. 1) Es liegt dem Absender ob, dafür zu sorgen, daß die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Güter gehörig adressiert und bezeichnet und haltbar verschlossen eingeliefert werden.
D e r g l e i c h e n i n B e z u g a u f d i e A d r e s s e. 2) Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person desjenigen, an welchen sie bestellt werden soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vorgebeugt wird.
D e r B e g l e i t b r i e f z u P a ck e t e n. 3) Jedem Paket mit Geld, oder anderen Sachen soll ein Begleitbrief beigegeben sein.
B e g l e i t b r i e f z u P a ck e t e n m i t u n d z u P a ck e t e n o h n e W e r t h s - A n g a b e. 4) Jedem Packete mit und ohne Werths-Angabe können nicht mit ein und demselben Begleitbriefe versandt werden. I n h a l t s - A n g a b e n. (Zoll-Declaration) Päckereien, welche nach den, dem preußischen Zollverbande angeschlossenen Staaten bestimmt sind, oder durch dieselben durchgehen, - mithin Packete nach allen deutschen Staaten, mit Ausnahme von Hamburg, Lübeck, Holstein, Lauenburg und den beiden Mecklenburg müssen, sofern sie das Gewicht von drei Zoll-Lothen erreichen, außer mit dem Adressbrief, auch noch mit einer speciellen Inhalts-Angabe (Declaration) begleitet sein. Aus dieser o f f e n beizufügenden Inhalts-Declaration muß hervorgehen: Packete nach außerdeutschen europäischen Staaten, (mit Ausschluß jener nach Dänemark welche keiner Deklaration bedürfen) müssen mit doppelten Inhalts-Declarationen in deutscher und erforderlicherfalls in französischer Sprache sein.
Z e i c h e n. 5) Die Bezeichnung des Packets muß aus mehreren großen, lesbaren Buchstaben oder Nummern, oder Zeichen bestehen, und den Bestimmungsort, übereinstimmend mit der Bezeichnung desselben auf dem Begleitbrief, ergeben.
V e r p a c k u n g. 6) Die Verpackung muß nach Maßgabe der Weite und nach der Beschaffenheit des Inhalts der Sendung haltbar eingerichtet sein.
V e r s c h l u ß. 7) Der Verschluß einer Sendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung, oder Eröffnung desselben, dem Inhalt nicht beizukommen ist.
Z u r ü c k w e i s u n g v o n S e n d u n g e n u n t e r U m s t ä n d e n. 8) Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressiert, bezeichnet, verpackt und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adressierung, Bezeichnung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden.
G e g e n s t ä n d e, w e l c h e m i t d e r P o s t n i c h t v e r s a n d t w e r d e n. 9) Ausgeschlossen von der Beförderung mit der Post sind: Schießpulver, Schießbaumwolle, alle Ätzenden Flüssigkeiten, Streich- und Reibzündhölzer, Feuerwerks-Gegenstände und überhaupt alles, seiner Natur nach den übrigen Postgütern verderblich werden kann; ferner lebende Thiere, mit alleiniger Ausnahme von B l u t e g e l n, deren Beförderung indeß nur auf Gefahr des Absenders geschieht.
R e c o m m a n d a t i o n. 10) Eine Recommandation ist nur bei Briefen und Briefpost-Gegenständen, nie bei Packeten und Geldern zulässig.
W e r t h s - A n g a b e. 11) Die Angabe des Werthes einer Sendung muß, wenn sie im Falle des Verlustes, oder der Beschädigung der Sendung bei der Ersatzleistung maßgebend sein soll, bei Briefen mit Geld, oder sonstigem Inhalt von Werth auf der Adresse des Briefes und
B e s c h r ä n k u n g d e s G e w i c h t s d e r G e l d b r i e f e. 12) Das Gewicht eines Briefes mit Geld, oder deklarirtem Werth darf 16 Loth nicht übersteigen.
E i n l i e f e r u n g s - S c h e i n e. 13) Für die Ausfertigung eines verlangten Einlieferungs-Scheines hat der Absender 1 ß zu entrichten.
Z u r ü c k n a h m e a n g e g e b e n e r B r i e f e u. s. w. 14) Die bei dem Landpost-Büreaux eingelieferten Briefe und sonstigen Sendungen können nur an der Aufgabestelle und am Bestimmungsort (vor deren Bestellungan den Adressaten) zurückgefordert werden.
B a a r e E i n z a h l u n g e n , V o r s c h u ß - S e n d u n g e n u n d S e n d u n g e n 15) Briefe, worauf baare Einzahlungen geleistet werden sollen, sowie Sendungen, worauf Portovorschüsse verlangt werden, - in gleicher Weise Sendungen, deren Weiterbeförderung von Bergedorf per Estaffette geschehen soll, sind vorläufig noch von der Annahme bei den Landpost-Büreaux ausgeschlossen, und die Absender derselben damit an das Post-Amt Bergedorf zu verweisen. L a n d p o r t o - E r h e b u n g n a c h d e m T a r if. 16) Für alle durch die Landpost zu versendenden Gegenstände muß das Landporto, nach maaßgabe des aus der Darstellung der Landporto-Einrichtung zu erhebenden Tarifs, entrichtet werden.
B e f r e i u n g v o n d e r Z a h l u n g d e s L a n d p o r t o. Ausgenommen allein von der Verpflichtung zur Zahlung dieses Porto ist die amtliche Correspondenz der sämmtlichen Beamten des Amts Bergedorf an ihre vorgesetzte Behörden oder an Beamte, wenn sie auf der Adresse als porto- und gebührenfreie Dienstsache bezeichnet ist.
B e s t i m m u n g e n ü b e r F r a n c o - Z w a n g. 17) Nur bei Sendungen nach dem Landgebiet selbst, nach Bergedorf, Hamburg, Lübeck und nach dem Herzogthum Lauenburg liegt es in der Wahl des Absenders, ob er das tarifmäßige Landporto bezahlen, oder vom Empfänger tragen lassen will.
T a x e n u n d T a x i e r u n g s - V o r s c h r i f t e n f ü r S e n d u n g e n ü b e r 18) Über die Taxen von Bergedorf ab, sowie darüber, in wie weit sonst bei recommandierten und bei per Expressen zu bestellenden Sendungen, sowie bei Briefen nach überseeischen Ländern ein
B e f u g n i ß d e r L a n d p o s t - B ü r e a u x. 19) Endlich sind die Vorsteher der Landpost-Büreaux ermächtigt, von den Aufgebern frankirter, oder dem Franco-Zwange unterworfener Sendungen in zweifelhaften Fällen eine angemessene Summe deponieren zu lassen und den etwanigen Unterschied auszugleichen, sobald ihnen die vom Post-Amte Bergedorf umgehend zu ertheilende Auskunft zugegangen ist.
§. VI. A b r e c h n u n g e n. Die Abrechnungen über die von den Landpost-Büreaux beförderten Gegenstände, sowie über die denselben zugestandenen Antheile, werden bis weiter vom beiderstädtischen Post-Amte aufgestellt und monatlich ausgeglichen.
§. VII. C o n t r o l l e ü b e r d i e B r i e f b e s t e l l e r. Dienstwidrigkeiten der Briefbesteller sind die Landpost-Büreaux verpflichtet zur Kenntniß des Post-Amtes zu bringen. §. VIII. E n t s c h e i d u n g e n ü b e r M e i n u n g s - V e r s c h i e d e n h e i t e n u n d V e r f ü g u n g e n d e s A m t e s ü b e r h a u p t. Ueber etwanige Meinungs-Verschiedenheiten zwischen den Landpost-Büreaux und dem beiderstädtischen Post-Amte entscheidet das Amt in Bergedorf, dessen Ermessen es schließlich auch anheim gestellt bleibt, etwanige Verfügungen an die Landpost-Büreaux direct zu erlassen, oder sich dabei der Vermittlung des Post-Amtes zu bedienen. Publiciert in höherem Auftrage. Amt B e r g e d o r f, im November 1853.
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| Nr. 7 | 1856, April 28. | No. 7. | |
Bekanntmachung, den revidierten Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsvertrag betreffend.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 31. December vorigen Jahres *) werden in höherem Auftrage die noch geltenden Bestimmungen des revidierten Postvereins-Vertrag vom 5. December 1851, so wie der mit dem 1. Mai des Jahres in Kraft tretenden Nachtrag zu diesem Vertrage, nebst den Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen - beide letztere d. d. Wien, den 3. September 1855 - nachstehend zur Kenntniß des correspondirenden Publicums gebracht, so weit deren Inhalt für dasselbe von Interesse ist **). Da in Folge der letzteren Bestimmungen eine Vermehrung des hiesigen Expeditionsdienstes eintritt, so kann auf die unbedingte Mitbeförderung von Fahrpost-Sendungen nur gerechnet werden, wenn solche bis 50 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der während der Dienststunden hier durchpassierenden Eisenbahnzüge zur Post geliefert sind; in den Annahmezeiten zu den während der Nacht und überhaupt während des Schlusses des Post-Büreaus hier durchpassirenden Eisenbahnzügen wird N i c h t s geändert. | |||
| Publicirt B e r g e d o r f, den 28. April 1856. | Das Amt. | ||
*) Die Bekanntmachung lautet dahin: | |||
| Bergedorf, den 31. December 1855 | Das Amt. | ||
**) Den Abdruck des Vertrages siehe Band 19 [1852] Seite 68; des Nachtrages in diesem Bande [23, 1856] Seite 25.
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Die erste Bemerkung über die Bekanntmachung aus dem Dezember 1855 erscheint etwas merkwürdig, jedoch steht es genau so unter der Bekanntmachung vom 28.April 1856. Die genannte Bekanntmachung vom 31. Dezember findet sich tatsächlich nicht in den Verordnungen von Lübeck, Anhang Bergedorf und auch nicht in der "Sammlung der Verordnungen der freien Hanse-Stadt Hamburg seit 1814".
| Nr. 8 | 1856, Juli 18. | No. 14. | |
Bekanntmachung, die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen betreffend. Da nach einer Anzeige des Postamts die unterm 28. April dieses Jahres publicirten Vorschriften über die Verpackung und den Verschluß usw. der mit der Post zu befördernden Geldsendungen häufig unbeachtet bleiben, so wird zur Vermeidung von Differenzen mit dem correspondirenden Publikum der in dieser Beziehung maaßgebende §.10. der Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen nachstehend nochmals zur allgemeinen Kenntniß gebracht. | |||
| B e r g e d o r f, den 18. Juli 1856. | Das Amt | ||
(Folgt der Wortlaut des §. 10. der Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen, Verpackung und Verschluß der Geldsendungen.) | |||
| Nr. 9 | 1857, Septemberi 27. | No. 17. | |
Fernere Bekanntmachung, die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend Es wird hiermit zur Kenntniß des Publikums gebracht, daß in Folge getroffener Uebereinkunft die hiesige Landfußbotenpost nach Vierlanden mit dem 1. Oktober dieses Jahres auf die angrenzenden Hamburger Landschaften Billwärder a. d. Bille, Allermöhe, Reitbrook, Moorfleth, Tatenberg, Spadenland, Moorwerder und Ochsenwerder ausgedehnt wird. | |||
| für Billwärder a.d. Bille . . . . . . . | { | bei Frau Witwe Stühlmacher, | ||
| beim Apotheker Wiemer, | ||||
| beim Particulier Schmidt und | ||||
| beim Krämer Münster auf dem Steindamm. |
| für Allermöhe . . . . . . . . . . . . . . | { | beim Apotheker Wendt und | ||
| beim Gastwirth Oelrich. |
| für Reitbrook . . . . . . . . . . . . . . . | beim Schullehrer Müsselmann. |
| für Moorfleth . . . . . . . . . . . . . . . | { | beim Apotheker Niemann, | ||
| bei Frau Witwe Bruns und | ||||
| beim Bäckermeister Dionysius auf Rothenburgsort. |
| für Tatenberg und Spadenland | beim Schullehrer Schmalfeld auf Spadenland. |
| für Moorwerder . . . . . . . . . . . . . | beim Schullehrer Dahl. |
| für Ochsenwerder . . . . . . . . . . | { | beim Apotheker Boye, | ||
| bei Landvogt Kock und | ||||
| beim Höstmann Petersen. |
Für diese Postbureaux ist die Annahme-Zeit auf die Stunden von 7 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends - täglich - festgestellt, mit Ausnahme der Sonntage, an welchem eine Verpflichtung zur Annahme nicht stattfindet. Die Zeit der Abholung der von den Post-Bureaux gesammelten Gegenstände, sowie die Bestellzeiten und das Speciellere der neuen Einrichtungen wird Seitens des Post-Amts zur Kenntniß des Publikums gebracht werden *). | |||
| B e r g e d o r f, den 27. September 1857. | Das Amt. | ||
*) Geschehen durch Bekanntmachung des Lübeck-Hamburgischen Postamtes zu Bergedorf vom 27. September 1857
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| Nr. 10 | 1857, September 28. | No. 18. | |
Dritte Bekanntmachung, die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
Vom 1 October a.c. [anno corrente ≙ im laufenden Jahr] ab wird das Landpost-Bureau No. 2 in Warwisch - bis weiter - vom Schulleiter Magers daselbst verwaltet werden. | |||
| B e r g e d o r f, den 28. September 1857 | Das Amt. | ||
| Nr. 11 | 1857, October 1. | No. 19. | |
Bekanntmachung, die Porto-Taxe für den Verkehr zwischen Bergedorf und dem Königl.
Von heute ab tritt eine neue, größtentheils ermäßigte Porto-Taxe zwischen Bergedorf und dem gesammten Königlich Dänischen Postgebiet in Kraft und wird der specielle Tarif in den nächsten Tagen zur Kenntniß des Publicums gebracht werden. | |||
| B e r g e d o r f, den 1. Oktober 1857 | Das Amt. | ||
| Nr. 12 | 1857, October 28. | No. 21. | |
Vierte Bekanntmachung, die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
Mit dem 31. dieses Monats wird das Landpostbureau No. 1 beim Schleusenmeister Albers in Curslack - als zur Zeit nicht weiter erforderlich - eingezogen werden, was hierdurch zur Kenntniß des Publicums gebracht wird. | |||
| B e r g e d o r f, den 28. Oktober 1857 | Das Amt. | ||
| Nr. 13 | 1858, März 30. | No. 5. | |
Fünfte Bekanntmachung, die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
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| B e r g e d o r f, den 30. März 1858 | Das Amt. | ||
| Nr. 14 | 1858, Juli 24. | No. 7. | |
Bekanntmachung, den zweiten Nachtrag zu dem revidirten Deutsch-Österreichischen
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| B e r g e d o r f, den 24. Juli 1858 | Das Amt. | ||
*) Siehe Band XXIV. Seite 81. | |||
| Nr. 15 | 1858, Oktober 5. | No. 15. | |
Sechste Bekanntmachung, die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
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| B e r g e d o r f, den 5. Oktober 1858 | Das Amt. | ||
| Nr. 16 | 1859, Januar 12. | No. 3. | |
Siebente Bekanntmachung, die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
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| Bergedorf, den 12. Januar 1859 | Das Amt. | ||
| Nr. 17 | 1861, October 17. | No. 5. | ||
Bekanntmachung, die Einführung von Postmarken zum Frankiren der Briefpostsendungen betreffend.
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| ½ | ß Courant auf blauem Papier mit schwarzem Druck, | |||
| 1 | ß Courant auf weißem Papier mit schwarzem Druck, | |||
| 1½ | ß Courant auf gelbem Papier mit schwarzem Druck, | |||
| 3 | ß Courant auf rothem Papier mit blauem Druck, | |||
| 4 | ß Courant auf chamois Papier mit schwarzem Druck, | |||
Jede Marke enthält in der Mitte das Lübeck-Hamburgische Postwappen auf punktiertem Felde. Für letztere kann auch die Recommandations-Gebühr durch Portomarken entrichtet werden. Das Frankiren der Briefe durch Marken geschieht in der Art, daß von dem Absender auf der Adreßseite des Briefes - und zwar möglichst in der oberen Ecke links - eine, oder soviel Marken, als zur Deckung der tarifmäßigen Franko-Gebühr erforderlich, haltbar durch Aufkleben befestigt werden. Auf den durch Marken frankierten Briefen ist die Bezeichnung "frei" oder "franco" nicht weiter erforderlich. Um dem correspondirenden Publicum die Frankirung durch Marken und deren richtige Benutzung zu erleichtern, sind neue Briefpost-Tarife abgedruckt, welche den im Bergedorfer Post-Rayon wohnenden Abonenten der Eisenbahn-Zeitung mit der letzteren gratis zugefertigt werden. Besondere Abdrücke dieser Tarife sind außerdem beim Post-Amte und durch Vermittlung der Post-Expedition in Geesthacht und der Landpost-Büreaux zu beziehen. Bergedorf, den 17. October 1861. Das Amt. P o r t o - T a r i f des Lübeck-Hamburgischen Postamtes Bergedorf. Brief-Taxe für einfache frankirte Briefe Nach den verschiedenen deutschen Ländern gesondert; die einzelnen Postorte jeden Landes oder Postgebietes sind nach der alphabetischen Reihenfolge aufgeführt. | ||||
| 1) Nach den Anhaltinischen Her- zogthümern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ß | ||
| 2) Nach Baden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 4 | ||
| 3) Nach Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 4 | ||
| 4) Nach Braunschweig. | |||
| Bahrdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Braunschweig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Calvörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Königslutter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Lehre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Thedinghausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Vechelde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Velpke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Vordfelde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Wolffenbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
Anmerkung. Für Briefe nach allen übrigen Braun- | 4 | ||
| 5) Nach Bremen und dessen Gebiet. | |||
| Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Bremerhafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| 6) Nach Hamburg und dessen Gebiet. | |||
| Hamburg nebst Vorstädten . . . . . . . . . . . . | 1 | ||
| Nach der Umgegend von Hamburg - außerhalb der Thore, nach Eppendorf, Elmsbüttel, Harvstehude, u. s. w. . . . . . | 2 | ||
| Ritzebüttel (Cuxhaven) . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
Anmerkung. Nach Hamburg wird für Briefe und Acten Für Packete bis 12 Pfund 2 ß Bei Briefen nach Ritzebüttel wird das Porto |
| ||
von Geesthacht | von Bergedorf | |||
| 7) Nach Hannover. | ß | ß | ||
| Achim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Ahlden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Artlenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Asendorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Barenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Barnstorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Barsinghausen . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Basbeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | 1½ | ||
| Bassum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Bederkesa . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Bergen bei Celle . . . . . . . . . . . . . | 1½ | 3 | ||
| Bergen a. d. D. . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Bevensen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Beverstedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Bienenbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Bleckede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Blumenthal . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Bodenteich . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | 3 | ||
| Bremervörde . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | 1½ | ||
| Brinkum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Brome . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Bruchhausen . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Burgdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Buxtehude . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Celle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | 3 | ||
| Clenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Dalenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Dannenberg . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Diepenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Diephlolz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 4 | 3 | ||
| Dorfhagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Drochtersen . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | 1½ | ||
| Dorum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Ebstorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Eschede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Essel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Eystrup . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Fallersleben . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Fallingbostel . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Gartow . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Geestendorf . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Gifhorn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Gleidingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Gödens (Neust.) . . . . . . . . . . . . . . | 4 | 3 | ||
| Göhrde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Gross-Oesingen . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Hagenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Hannover . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Harpstedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Harsefeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Heber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Hechthausen . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | 1½ | ||
| Hemelingen . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Himmelpforten . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Hitzacker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Hoheneggelsen . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Hohenhameln . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Horneburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Hoya . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Jork . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Kuhstedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Lafferde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Lamstedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Lamstedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Lauenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Leese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Lehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Lehrte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Lesum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Liebenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Lillenthal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Loccum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Lüchow . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | 3 | ||
| Lüneburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Meinersen . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Mellendorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Neuenwalde . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Neuhaus a. d. Elbe . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Neuhaus a. d. Oste . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Neustadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Nienburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Nordstemmen . . . . . . . . . . . . . . | 3 | 4 | ||
| Osterholz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Ottendorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Ottersberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Pattensen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Peine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Rehburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Rethem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Rotenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Sarstedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Scharmbeck . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Schnackenburg . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Schussel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | 1½ | ||
| Selsingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Sittingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Soltau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Springe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Stade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Steyerberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Stolzenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Stotel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Sulingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Syke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Thidenwiese . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Tostedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Twistringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Uchte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Uelzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Verden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Vilsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Visselhövede . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Wagenfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 4 | 3 | ||
| Walsrode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Welle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Winsen a. d. Luhe . . . . . . . . . . . . | 1½ | |||
| Wittingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Wunsdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Wustrow . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Zeven . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ |
Anmerkung. Für einfache Briefe nach allen | |||
| 8) Nach Lübeck und dessen Gebiet | ß | ||
| Lübeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 2 | ||
| Travemünde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 2 | ||
| Für Packete nach Lübeck bis 3 Pfund 4 ß bis 4 Pfund 4½ ß bis 6 Pfund 5 ß | |||
| Für Gelder nach Lübeck bis zum vorstehend gedachten Gewicht und bis zum Werth von 200 Tlr dieselben Sätze wie für Packete. | |||
| 9) Nach dem Lübeck-Hambur- gischen Gebiete. Geesthacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1 | ||
| Für Packete bis 12 Pfund 2 ß Für Gelder bis 3 Tlr . . . . . 1 ß Für Gelder bis 300 Tlr . . . 2 ß | |||
| 10) Nach Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . | 4 | ||
| 11) Nach Mecklenburg-Schwerin. Boitzenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1½ | ||
Anmerkung. Für Briefe nach allen übrigen Mecklenburg- | 3 | ||
| Für Briefe bis 1 Loth einfaches, von und über 1 Loth doppeltes Briefporto. | |||
| 12) Nach Mecklenburg-Strelitz . . . . . . . . | 4 | ||
| 13) Nach den Oesterreichischen Staaten | 4 | ||
von Geesthacht | von Bergedorf | |||
| 14) Nach Oldenburg. | ß | ß | ||
| Abbehausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Ahlhorn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Altenesche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Berne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Blexen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Bockhorn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Brake . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Burhave . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Deedesdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Delmenhorst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Elsfleth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Esenshamm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Grossenmeer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Hooksyhl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Jade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Minsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Neuenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Oldenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Ovelgönne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Rastede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Rodenkirchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Sande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Sandersfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Schwey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Seefeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Steinfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Steinhausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Stollhamm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Tossens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Varel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Vechta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Waddens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Wardenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Warfleth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Wildeshausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | |||
| Zetel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 4 | 3 | ||
| Zwischenahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 4 | 3 | ||
Anmerkung. Für Briefe nach allen übrigen Ol- | 4 |
| 15) Nach Preußen. | |||
| Apenburg (Gross-) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Ardensee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Betzendorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Bismark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Calbe a. M. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Dähre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Freienstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Gardelegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Gloeven . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Goldbeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Havelberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Kakerbeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Klötze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Lenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Luderitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Meyenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Oebisfelde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Osterburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Perleberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Pritzwalk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Putlitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Rohrberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Salzwedel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Sandau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Schlüsselburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Seehausen i. d. Alten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Stendal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Techow . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| West-Warnow . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Weferlingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Welle Gr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Werben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Wilsnack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
| Wittenberge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 3 | ||
Anmerkung. Für Briefe nach allen übrigen Preußischen | 4 | ||
| Zum Preußischen Postgebiete gehören, außer den Anhaltinischen Herzogthümern, noch das Oldenb. Fürstenth. Birkenfeld. die unteren Herrschaften der Schwarz- burgischen Fürstenthümer. die Weimarsche Enclave Allstedt und die Fürstenthümer Waldeck u. Pyrmont. | |||
| 16) Nach Sachsen und Sachsen- Altenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 4 | ||
| 17) Nach dem Thurn- und Taxi- schen Postgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . | 4 | ||
| Dasselbe umfaßt: die hessischen Lande, die sächsischen Herzogthümer mit Ausnahme von Sachsen-Altenburg, Nassau die reu- ßischen Fürstenthümer, Lippe-Detmold, beide Hohenzollern, die oberen Herr- schaften der Schwarzenburgischen Für- stenthümer und die freie Stadt Frankfurt. | |||
Anmerkungen. Briefe nach dem gesammten dänischen Postgebiet können durch aufgeklebte dänische
Die Land-Porto-Taxe, welche für den Verkehr zwischen Bergedorf und den Vierlanden und zwischen Bergedorf und den Hamburgischen Landschaften Billwärder a. d. Bille, Allermöhe, Reitbrock, Moorfleth, Tatenberg,
|
| Nr. 18 | 1864, December 31. | No. 8. | |
Bekanntmachung, die Postbeförderung zwischen Bergedorf und Geesthacht betreffend.
| |||
| Bergedorf, den 31. December 1864 | Das Amt. | ||
| Nr. 19 | 1865, August. | No. 6. | |
Bekanntmachung, die Benutzung der regelmäßigen Fahrten des Dampfschiffes "Flora", Capt. Krütli, zwischen Curslack und Hamburg hin und her, zu Post-Beförderungen betreffend.
| |||
| Bergedorf, den August 1865 | Das Amt. | ||
| Nr. 20 | Bekanntmachung.
|
| No. | 3 | in | Curslack, | |||
| " | 6 | } | " | Neuengamme, | ||
| " | 1 | |||||
| " | 21 | } | " | Allermöhe, | ||
| " | 22 | |||||
| " | 23 | " | Reitbrook, | |||
| " | 24 | " | Moorfleth, | |||
| " | 26 | bei | Rothenburgsort, | |||
| " | 20 | auf | dem Billwerder Steindamm, | |||
| " | 19 | bei | der blauen Brücke in Billwerder a. d. Bille, | |||
| " | 27 | in | Spadenland, | |||
| " | 28 | " | Moorwerder, | |||
| " | 29 | } | " | Ochsenwerder | ||
| " | 30 | |||||
| " | 31 |
und insoweit der Anschluß Lübeck-Hamburgisches Post-Amt. |
| Nr. 21 | 1865, September 28. | No. 11. | |
Bekanntmachung,
| |||
| B e r g e d o r f, den 28. September 1865 | |||
| Lübeck-Hamburgisches Post-Amt | |||
| Nr. 22 | 1865, September 30. | No. 12. | |
Bekanntmachung,
| |||
| B e r g e d o r f, den 30. September 1865 | |||
| Lübeck-Hamburgisches Post-Amt | |||
| Nr. 23 | 1865, October 16. | No. 13. | |
Achte Bekanntmachung, die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
| |||
| B e r g e d o r f, den 16. October 1865. | Das Amt. | ||
| Nr. 24 | 1866, Juni 13. | No. 2. | ||
Bekanntmachung, die Porto-Taxe für den Local-Verkehr zwischen Bergedorf und Hamburg nebst
| ||||
| um 8 Uhr Morgens und | } | nach Ankunft der Eisenbahnzüge aus Hamburg | ||
| um 2¼ Uhr Nachmittags | ||||
| abgefertigt wird und für die Bewohner Billwerders a. d. Bille eine geregelte täglich zweimalige Bestellung- und Correspondenz-Beförderung ermöglicht. Der Abgang von Rothenburgsort nach der blauen Brücke wird bis weiter um 7½ Uhr Morgens und um 3½ Uhr Nachmittags erfolgen, von der blauen Brücke nach Bergedorf, durch Mitbenutzung des Omnibus, aber dreimal täglich eine Post-Beförderung stattfinden - und zwar: um 9 Uhr Vormittags, um 11 Uhr Vormittags und um 5 Uhr Nachmittags. Die Weitersendung der auf diese Weise planmäßig um 12 Uhr Mittags, um 2 Uhr Nachmittags und um 8 Uhr Abends hier eintreffenden Gegenstände wird mit der ersten sich darbietenden Gelegenheit bewirkt und zu diesem Behuf der circa 12¾ Uhr Mittags durch Bergedorf passierende Eisenbahnzug in der Richtung nach Hamburg von dem mehrgedachten Tage ab auch zur Beförderung von Local-Correspondenz nach Hamburg benutzt werden. | ||||
| B e r g e d o r f, den 13. Juni 1866. | Lübeck-Hamb. Post-Amt. | |||
| Nr. 25 | 1866, September 12. | No. 5. | |
Neunte Bekanntmachung, die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
| |||
| B e r g e d o r f, den 12. September 1866. | Das Amt. | ||
| Nr. 26 | 1866, September 27. | No. 6. | |
Zehnte Bekanntmachung, die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
| |||
| B e r g e d o r f, den 27. September 1866. | Das Amt. | ||
| Nr. 27 | 1866, October 3. | No. 7. | |
Elfte Bekanntmachung, die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
| |||
| B e r g e d o r f, den 3. October 1866. | Das Amt. | ||
| Nr. 28 | 1867, September 26. | No. 14. | |
Bekanntmachung, betreffend die den Päckereisendungen nach Schleswig und Holstein
Inhalts-Declarationen erforderlich. | |||
| B e r g e d o r f, den 26. September 1867. | Das Amt. | ||
| Nr. 29 | 1867, December 28. | No. 18. | |
Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der beiderstädtischen Poststellen in den Vierlanden etc.
| |||
| B e r g e d o r f, den 28. December 1867. | Das Amt. | ||