Die Bekanntmachungen zum Beiderstädtischen Postamt

 

Die hier gezeigten Bekanntmachungen stammen aus der Sammlung „Lübeckische Verordnungen und Bekanntmachungen“. Diese Sammlung wurde ab 1813 in Buchform veröffentlicht und enthielt in einem Anhang die Bekanntmachungen der Verordnungen für Bergedorf. Die Nummerierung der Verordnungen für Bergedorf beginnt in jedem Jahr mit 1.


Bei den hier gezeigten Bekanntmachungen handelt es sich um wörtliche Abschriften, die von der Formatierung her dem ursprünglichen Druckbild nahe kommen sollen. Diese Formatierung hat den Vorteil, dass die Texte besser lesbar und verständlicher sind. Problematisch ist jedoch, dass die Lesbarkeit deutlich reduziert ist, wenn die Darstellung auf einem Gerät erfolgt, das in der Breite eine zu geringe Auflösung besitzt. Kurzum: Auf einem Smartphone werden die Texte schlecht zu lesen sein, auf einem Tablet quer gehalten sollte die Formatierung passen. 


Die in den Originalen genutzen Währungs- und Gewichtssymbole wurden durch Kürzel ersetzt:
 

 

lb

 ≙ 

Pfund; 1835 entsprach ein Pfund in Hamburg 484,609 Gramm  
 ß ≙ Schilling; eigentlich ´Schilling Hamburger Courant´ ist die wichtigste Währungseinheit
in Hamburg, Lübeck und Bergedorf 
 
 Mk ≙ Mark; Währungseinheit im Courant-System, 1 Mk = 12 ß 
 Tlr ≙ Taler; Währungseinheit im Courant-System, 1 Tlr = 3 Mk = 36 ß 

 

 

Liste der Bekanntmachungen

 Nr. 1

3o. März 1847

... betreffend die Einrichtungeines Postamtes in Bergedorf.
 Nr. 2

15. August 1848

... betreffend die Post-Einrichtung zu Bergedorf.
 Nr. 3

29. Juli 1851

... den Postverkehr mit dem Herzogtum Lauenburg betreffend.
 Nr. 4

November 1853

... die Einrichtung der Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
 Nr. 5November 1853... die Instruction für die Landbriefbesteller betreffend.
 Nr. 6November 1853... das Dienst-Reglement für die Landpost-Bureaux in den Vierlanden betreffend.
 Nr. 728. April 1856... den revidirten Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsvertrag betreffend.
 Nr. 818. Juli 1856... die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen betreffend.
 Nr. 927. September 1857... die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
  (Ausdehnung der Landpost auf Billwärder, Allermöhe, Reitbrook, ...)
 Nr. 1028. September 1857... die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
  (Änderungen zu den Landpostbüros Nr. 2 und 13.)
 Nr. 111. Oktober 1857... die Porto-Taxe für den Verkehr zwischen Bergedorf und dem Königl. Dänischen
Postgebiet betreffend.
 Nr. 1228. Oktober 1857... die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
  (Schließung des Landpostbüros Nr. 1.)
 Nr. 1330. März 1858... die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
  (Änderungen zum Landpostbüro 26.)
 Nr. 1424. Juni 1858... den zweiten Nachtrag zu dem revidirten Deutsch-Österreichischen
Postvertrag betreffend.
 Nr. 155. Oktober 1858... die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
  (Vorsteherwechsel beim Landpostbüro 17.)
 Nr. 1612. Januar 1859... die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
  (organisatorische Änderungen beim Landpostbüro Nr. 1 und 15.)
 Nr. 1717. Oktober 1861... die Einführungen von Postmarken zum Frankiren der
Briefsendungen  betreffend. (mit umfangreicher Taxtabelle)
 Nr. 1831. Dezember 1864... die Postbeförderung zwischen Bergedorf und Geesthacht betreffend.
 Nr. 19August 1865... die Benutzung der regelmäßigenFahrten des Dampfschiffes "Flora" ,
Capt. Krütli, zwischen Curslack und Hamburg hin und her, zu
Post-Beförderungen  betreffend. (erster Teil)
 Nr. 20August 1865... die Benutzung der regelmäßigenFahrten des Dampfschiffes "Flora" ,
Capt. Krütli, zwischen Curslack und Hamburg hin und her, zu
Post-Beförderungen  betreffend. (zweiter Teil)
 Nr. 2128. September 1865... die Ermäßigung des Porto´s für einfache Briefe zwischen Bergedorf-Geesthacht
und Lübeck-Travemünde betreffend.
 Nr. 2230. September 1865... die Ermäßigung des Porto´s für einfache Briefe zwischen Geesthacht
und Hamburg betreffend.
 Nr. 2316. Oktober 1865... die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
  (Änderungen Abholzeiten im Landpostbüro Nr. 8 und 9.)
 Nr. 2413. Juni 1866... die Porto-Taxe für den Local-Verkehr zwischen Bergedorf und Hamburg
nebst Umgegend betreffend.
 Nr. 2512. September 1866... die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
  (Eröffnung der Postexpedition Kirchwerder)
 Nr. 2627. September 1866... die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
  (Änderungen zur Landpostexpedition in Ochenwerder)
 Nr. 273. Oktober 1866... die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.
  (Änderungen zur Landpostexpeditionen in der Landschaft Altengamme)
 Nr. 2821. Oktober 1867... betreffend die den Päckereisendungen nach Schleswig und Holstein
beizugebenden Inhals-Declaration.
 Nr. 2928. December 1867... betreffend die Aufhebung der beiderstädtischen Poststellen
in den Vierlanden etc.

 

 

Nr. 11847, März 30.

No. 5.

 
 

Bekanntmachung,

betreffend die Einrichtung eines Postamtes in Bergedorf.

 

Es wird hierdurch in höherem Auftrage zur öffentlichen Kunde gebracht, daß hieselbst ein Lübeck‑Hamburgisches Postamt errichtet ist, welches vom 1. April dieses Jahres an in Wirksamkeit treten und von dem als Postmeister bestellten Herrn Paalzow verwaltet werden wird.

Von diesem Tage an dürfen Briefe, Gelder und Zeitungen, auch Packete bis 20 lb einschließlich - wiewohl mit Vorbehalt der der Fürstlich Thurn- und Taxisschen Briefpost zustehenden Befugnisse - nur durch die beiderstädtische Post befördert werden, bei Vermeidung angemessener Bestrafung.

Bergedorf, den 30. März 1847.

Von Amtswegen.

 

 

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Nr. 21848, August 15.

No. 4.

 
 

Bekanntmachung,

betreffend die Post-Einrichtung zu Bergedorf.

 

Mit Genehmigung des löblichen Amtes werden die nachfolgenden theils fortbestehenden, theils nach den gemachten Erfahrungen und den Wünschen des Publikums zu dessen Nutzen veränderten Einrichtungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

 
  


I. Das Post-Dienstlocal ist, wie bisher, auf dem Eisenbahnhofe. Dasselbe ist zur Entgegennahme von Briefen, Paketen und Geldern geöffnet:

vom 1. April bis 30. September von 7 bis 12 Uhr,
   von 2 bis 8 Uhr und von 9½ bis 10 Uhr;
vom 1. October bis 31. März von 8 bis 12 Uhr,
  von 2 bis 8 Uhr und 9½ bis 10 Uhr.

  Die Annahme findet bis zum Signalisieren der betreffenden Eisenbahnzüge statt.

  Im Wachtgebäude des Sachsenthores ist ein Briefkasten für unfrankirte Briefe. Die Abholung der in demselben gesammelten Correspondenz geschieht eine halbe Stunde vor Abgang der Eisenbahnzüge und zwar
  zuerst Morgens 7 Uhr, zuletzt Abends 9 Uhr.

  
   
II. Die Beförderung findet statt:
  
  a)nach Hamburg dreimal täglich von Briefen
und Geldern:
 5½ Uhr Morgs. auf der Chaussee via Steinbeck,
  
    9¾ Uhr Vormitt.,
 2¾ Uhr Nachmitt.,
}mit den Eisenbahnzügen.  
   Die Ausbringung der Briefe erfolgt in Hamburg um 8 bis 8½ Uhr Morgens, 11½ Uhr Vormittags und 4 Uhr Nachmittags. Pakete werden nur mit den beiden Eisenbahnzügen befördert.  
  b)nach Reinbeck, Lauenburg, Mecklenburg, Preußen und über diese Länder hinaus mit den betreffenden Eisenbahnzügen in der bisherigen Weise.
 
  
   

III. Posttaxe.

  
   1) nach Hamburg:  
  a)für Briefe, Acten, recomandierte Briefe und
 Sendungen unter Kreuzband bleiben
 die bisherigen Ansätze;
  
  b)für Pakete ist das jezt herabgesetzte Postgeld:
 bis inclusive 12 lb . . . . . . . . . . . 2 ß,
 über 12 lb bis 20 lb . . . . . . . . . . 3 ß,
 über 20 lb bis 30 lb . . . . . . . . . . 4 ß
 und für jede fernere 10 lb 1 ß mehr.
  
  c)für Gelder ist das jezt herabgesetzte Postgeld:
 für Beträge bis inclusive 3 Tlr . . . 1 ß,
 über 3 Tlr bis 300 Tlr . . . . . . . . .  2 ß,
 über 300 Tlr bis 600 Tlr . . . . . . .  3 ß
 und für jede weitere 300 Tlr 1 ß mehr.
  
   2) nach den übrigen Orten und Ländern  
  bleibt es bei den bisherigen bekannten Portosätzen.  
   
 Das Scheingeld für zur Post gelieferte Gelder,
Pakete und recommandierte Briefe ist von
2 ß auf 1 ß herabgesetzt.

 Der zu einer Geld- oder Paket-Sendung gehörige Adreß-Brief wird bis zum Gewicht von 1 Loth portofrei befördert. Von einem etwanigen Uebergewicht wird das Porto nach der bekannten Brief- und Acten-Taxe erhoben.
 
  
   

IV. Bestellgelder.

  
  1)Alle unbeschwerte Briefe sind sowohl in Hamburg wie in Bergedorf - wie bisher - frei von Bestellgeld.  
  2)Für Pakete und Gelder sind die Bestellgelder sowohl in Bergedorf wie in Hamburg, wie nachstehend teils aufgehoben, teils ermäßigt:  
    a) in Bergedorf:  
    Pakete bis zum Gewicht von 3 lb inclusive und Geldsendungen bis zum Wert von 3 Tlr inclusive sind ganz frei.  
    Pakete von 3 bis 20 lb und
Gelder von 3 Tlr bis 300 Tlr
}zahlen 1 ß,  
   Pakete über 20 lb bezahlen als höchsten
Satz 2 ß.
 Gelder über 300 Tlr bezahlen für jede weiteren
1000 Tlr 1 ß; doch darf auch bei größeren Geldsendungen das Bestellgeld nicht über 4 ß für eine einzelne Geldsendung sein.
  
    b) in Hamburg:  
   Für Pakete  bis inclusive 1 lb . . . Nichts.
 über 1 lb bis 20 lb . . . . . . . . . . . 2 ß,
 über 20 lb bis 30 lb . . . . . . . . . . 3 ß,
 und jede weitere 10 lb . . . . . . . .1 ß.

Für Gelder bis zum Betrage von 3 Tlr Nichts,
 über 3 Tlr bis 100 Tlr . . . . . . . . . . . . 1 ß,
 über 100 Tlr bis 300 Tlr . . . . . . . . . . 2 ß,
 über 300 Tlr bis 900 Tlr . . . . . . . . . . 3 ß,
 über 900 Tlr bis 1500 Tlr . . . . . . . . . 4 ß,
 über 1500 Tlr bis 3000 Tlr . . . . . . . . 5 ß,
 und für jede weitere 1500 Tlr  . . . . . 1 ß.
  
  
  V. Gegenstände, welche die Post nicht befördert, sind: Schießpulver, Schießbaumwolle, Bitriol-Oel, Streich- und Reibzündhölzer und überhaupt alle Gegenstände, welche ihrer Natur nach den übrigen Postgütern verderblich werden können; ferner: lebendige Tiere, jedoch mit Ausnahme von Blutegeln, deren Beförderung indes nur auf Gefahr des Absenders geschieht.
  
  
  VI. Die Besorgung aller Zeitungen und periodischen Zeitschriften geschieht, nach wie vor, in der bekannten billigen Weise.
  
 Bergedorf, den 15. August 1848. 
  

Lübeck-Hamburgisches Post-Amt.
P a a l z o w

 

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Nr. 31851, Juli 29.

No. 5.

 
 

Bekanntmachung,

den Postverkehr mit dem Herzogtum Lauenburg betreffend.

 

Zufolge des zwischen höherer Behörde und der Regierung des Herzogthums Lauenburg abgeschlossenen Postvertrags, welcher mit dem 1. October des Jahres in Kraft tritt, wird hierdurch amtsseitig aus demselben Nachstehendes zur öffentlichen Kunde gebracht:

  1. Für die gegenseitigen Correspondenz- und Frachtpostsendungen finden, unter Zugrundelegung der Lauenburgischen Betriebs- und Taxierungs-Bestimmungen, directe Porto-Taxen Anwendung.
  Nur zwischen Bergedorf einerseits, und Friedrichsruhe, Schwarzenbeck und Büchen andererseits usw., sind mit Rücksicht auf die zeitherigen Verhältnisse ermäßigte Local-Taxen verabredet worden.
  Diese Local-Taxen betragen:
   A. zwischen Bergedorf und Friedrichsruh und Schwarzenbeck usw.

 
  1)für den einfachen Brief . . . . . . . . . . . . . 1 ß 
  2)Päckereien bis 6 lb incl. . . . . . . . . . . . . 2 ß 
   über 6 lb bis 12 lb incl. . . . . . . . . . . . . . 3 ß 
   über 12 lb bis 20 lb incl. . . . . . . . . . . . . 4 ß 
   und für je weitere 10 lb 1 ß mehr. 
  3)für Gelder bis 1 Tlr Pr. incl. . . . . . . . . . . 1 ß 
   über 1 Tlr Pr. bis 100 Tlr Pr. incl. . . . . . .2 ß 
   und für je weitere 100 Tlr Pr. 1 ß mehr. 
    B. zwischen Bergedorf und Büchen usw. 
  1)für den einfachen Brief . . . . . . . . . . . . 1½ ß 
  2)für alle Frachtpostsendungen (Acten, Päckereien und Gelder) die Lauenburgische Frachtposttaxe auf Entfernungen bis 3 Meilen. 
 

  Zwischen Bergedorf und Stadt Lauenburg, respektive Mölln und Ratzeburg usw. , wird das Porto für den einfachen Brief auf 2 ß festgesetzt.
  Für Frachtpostsachen zwischen Bergedorf und Stadt Lauenburg und respektive Bergedorf und Mölln usw. soll die Lauenburgische 6 Meilen-Taxe; - für desgleichen zwischen Bergedorf und Ratzeburg usw. die Lauenburgische 9 Meilen-Taxe zur Anwendung kommen.
  Die hier erwähnten Tarife liegen im Büreau des hiesigen Postamts zur
Ansicht aus.
  Schreib- oder Wiege-Gebühren kommen bei der Annahme von gegenseitigen Frachtpostsendungen und recommandirten Briefen nicht zur Erhebung.

  2. Die Erhebung der auf Schillinge nach dem 14 Thaler-Fuß festgestellten Porto- oder Franco-Beträge erfolgt in jedem der beiden Postgebiete in der Landesmünze; in Bergedorf nach Maaßgabe der im Postbüreau einzusehenden Reduktions-Tabelle.

  3. Recommandirte Briefe zahlen doppeltes Porto, unterliegen dem Franco-Zwange und dürfen nur gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden.
  Für die Rücksendung eines vom Absender etwa verlangten Retour-Recepisse wird, außer dem Porto für den recommandirten Brief noch ein einfacher Briefporto-Satz bei der Aufgabe erhoben.

  4. Hinsichtlich der Beschaffenheit und Verpackung der gegenseitig auszuliefernden Briefe und Frachtpost-Gegenstände wird bestimmt, daß ledige Briefe und Begleitschreiben mit einer deutlich geschriebenen Adresse versehen und wohl verschlossen sein müssen.
  Briefe, auf denen die Bezeichnung franco (fr. frei) sich durchgestrichen befinden, werden nicht angenommen. Gelder und Gegenstände von Werth in Briefen müssen fest verpackt, mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und letzteres muß dreimal vom Absender, einmal mit dem Postsiegel versiegelt sein.
  Ebenso müssen Geld- und ordinaire Pakete dem Inhalt angemessen und nach Maaßgabe der Weite des Transports haltbar verpackt, gehörig verschnürt und übereinstimmend mit dem Siegel des Begleitbriefes versiegelt sein.
  Die Bezeichnung der ordinairen Pakete muß deutlich und mit Angabe des Bestimmungsortes geschehen; Geldpakete usw. sind ausserdem noch mit der darin enthaltenen Summe zu bezeichnen und wie die Geldbriefe mit dem Postsiegel zu verschließen.

  Die betreffenden Post-Anstalten sind autorisirt, in den Fällen, in welchen zur Besiegelung der zur Post gelieferten Geldbriefe und Geldpäckereien mit dem Amtssiegel nicht das Lack des Absenders, sondern dasjenige der Postanstalten benutzt werden muß, eine Gebühr von 1 ß für jeden zu besiegelnden Gegenstand vom Absender oder Empfänger für sich einzuziehen.
  Bei dieser Gelegenheit wird das Publikum darauf aufmerksam gemacht, daß die unter 4. enthaltenen Bestimmungen nicht bloß für den Postverkehr zwischen dem Amte Bergedorf und dem Herzogtum Lauenburg, sondern auch überhaupt für alle der hiesigen Postanstalten zur Beförderung übergebenen Frachtpostgegenstände zur Anwendung zu bringen sind.

Bergedorf, den 29. September 1851.

Das Amt.    

 
   

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Nr. 41853, November.

No. 12.

 
 

Bekanntmachung,

die Einrichtung der Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.

 

§.1.

 
     Der Zweck der Landpost ist: 
 a)die mit den Posten angekommenen und in Bergedorf selbst zur Post gegebenen
 Briefe und Zeitungen,
 Gelder - bis zum Betrage von 150 Tlr. inclusive,
 Pakete - bis zum Gewicht von 6 Pfunden - eventuell bei größeren Geldsummen,
 die Geld-Auslieferungs-Scheine und bei schwereren Paketen,
 die Paket-Adressen (Adreß-Briefe)
nach den Vierlanden - an jedem Wochentage - dergestalt zu bestellen, daß selbst den
am weitesten von Bergedorf entfernt wohnenden Empfängern spätestens bis 2 Uhr
Nachmittags posttäglich ihre Correspondenzen behändigt sind;
 
 b)den Bewohnern der Vierlande die Bequemlichkeit zu verschaffen, daß sie ihre Correspondenzen (ad a) sowohl nach Bergedorf selbst, als über dort hinaus, täglich - mit Ausnahme des Sonntags - in einem anständigen Lokale, nahe bei ihrer Wohnung, abgeben können, von wo aus die gesammelten Gegenstände regelmäßig ein Mal an jedem Wochentage zur Post in Bergedorf abgeholt und respective weiter befördert werden; 
 c)den Correspondenz-Verkehr in den Vierlanden selbst zu vermitteln. 
  

 

§.2.

 Zur Erreichung dieser Zwecke sind folgende Einrichtungen getroffen:
Den Geschäftsbetrieb des ganzen Institutes leitet das beiderstädtische Post-Amt in
 Bergedorf.
Ganz Vierlanden ist in 6 Bestellbezirke geteilt; für jeden Bezirk ist ein eigener
 Briefbesteller angenommen.
Außerdem ist ein Hauptbote angestellt, welcher die in Bergedorf und auf den unterwegs
 berührten Landpostureaux (§.3.) gesammelten Correspondenz den betreffenden
 Bezirks-Briefträgern zur Weiterbestellung zubringt.
Sowohl der Hauptbote als die Bezirks-Briefbesteller sind mit Instructionen versehen und
 auf dieselbe vereidigt. Sie sind angewiesen, bei ihren Dienstverrichtungen die Instructionen
 stets bei sich zu führen und aus Verlangen sich durch dieselbe zu legitimieren.

 

§.3.

 An 16 verschiedenen Stellen der Vierlande sind Post-Büreaux errichtet, die durch
ein vor der Wohnung des Landpost-Expediteurs angebrachtes Schild mit der Bezeichnung

"Post-Büreau No. . . ."

äußerlich kenntlich sind.

 
   Bis weiter befinden sich diese 16 Landpost-Bureaux: 
 No. 1 beim Schleusenmeister Albers auf der Curslacker Schleuse. 
 No. 2beim Wirth Rathmann (Rathmans Fähre) in Curslack. 
 No. 3beim Wirth Köpke (Stadt Lübeck) in Curslack. 
 No. 4beim Landvoigt Timm in Curslack. 
 No. 5bei Frau Witwe Rieck auf der blauen Brücke in Neuengamme. 
 No. 6beim Wirth Nic. Jakobsen (Stadt Hamburg) in Neuengamme. 
 No. 7beim Landvoigt Schaumann in Neuengamme. 
 No. 8beim Landvoigt Schaumann in Altengamme. 
 No. 9beim Organisten Theis in Altengamme. 
 No. 10 beim Hamburger Landvoigt Heitmann in Krauel. 
 No. 11beim Landvoigt Lüdert in Riepenburg. 
 No. 12beim Fährpächter Kubelke in Zollenspieker. 
 No. 13beim Käthner Schomacher in Kirchwärder (Sande). 
 No. 14beim Polizei-Officianten Nehler in Kirchwärder. 
 No. 15beim Lehrer Schierholtz in Kirchwärder (Seefelde). 
 No. 16beim Organisten Meyer bei der Kirchwärder Kirche. 
 

 

§.4.

  Die Annahme-Zeit für die Landpost-Büreaux ist auf die Stunden von 7 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends festgestellt, mit der Maaßgabe, daß an den Sonntagen eine eigentliche Verpflichtung zur Annahme nicht stattfindet.
  Die Landpost-Expediteure haften für die von ihnen angenommenen Gegenstände bis zur erfolgten Ablieferung an die betreffenden Haupt- oder Bezirks-Briefbesteller und sind in gleicher Weise für die prompte Absendung der colligirten Gegenstände mit der ersten sich darbietenden Gelegenheit verantwortlich.
  Soweit als Möglich sind dieselben mit ausreichenden Taxen versehen und mit den für die Versendung von Briefen, Geldern und Packeten bestehenden postalischen Bestimmungen bekannt gemacht.


§.5.

  Auch die sämmtlichen Briefträger sind zur Annahme von Briefen verpflichtet und zu diesem Behuf mit entsprechender Instruction versehen.

 

§.6.

  Der Gang des Hauptboten ist folgendermaaßen reguliert:
aus Bergedorf täglich (Sonntags ausgenommen) um 8 Uhr Morgens (nach Ankunft des ersten Personenzuges von Hamburg)
 über die Schleuse, - Curslack, - blaue Brücke, Kirchwärder Kirche, - 
 nach Zollenspieker und von dort über die Riepenburg, deren Mühle und Ohe, - blaue
 Brücke, Curslack und Schleuse, nach Bergedorf zurück.
Diese Strecke muß in 6½ Stunden zurückgelegt werden.
  Im Uebrigen ist der Hauptbote verpflichtet:
bis präcise 9½  Uhr Vormittags die Station . . . . . . . . . . . . . . . . . blaue Brücke,
bis präcise 10½  Uhr Vormittags die Station . . . . . . . . . . . . . . . . bei der Kirchwärder Kirche,
bis präcise 11  Uhr Vormittags die Station . . . . . . . . . . . . . . . . . .Zollenspieker,
bis präcise 11½  Uhr Vormittags die Station . . . . . . . . . . . . . . . . Riepenburg,
bis präcise 1  Uhr Nachmittags die Station . . . . . . . . . . . . . . . .blaue Brücke,
bis präcise 2  Uhr Nachmittags die Station . . . . . . . . . . . . . . . .Schleuse,
zu passieren und präcise 2½ Uhr Nachmittags in Bergedorf wieder einzutreffen, zum Anschluß
  an den um 3 Uhr hier durchgehenden Eisenbahnzug nach Hamburg, und
  an die um 5½ Uhr Nachmittags und 11 Uhr Abends hier durchgehenden Eisenbahnzüge
   von Hamburg in der Richtung nach Preußen, Mecklenburg, Lübeck und Lauenburg.

 

§.7.

   Der Hauptbote hat die Verpflichtung, die vom Postamt Bergedorf und etwa unterwegs - in specie von den bereits berührten Briefsammlungen ihm übergebenen Correspondenzen usw. nach Vierlanden an die betreffenden Empfänger seiner Route direct zu bestellen.
   Außerdem hat derselbe dem Curslacker Bezirks-Briefträger - in dessen Wohnung - die Correspondenzen für den von ihm noch nicht berührten Teil von Curslack ordnungsmäßig zu übergeben.
   In gleicher Weise überliefert der Hauptbote dem Altengammer und dem Neuengammer Bezirks-Briefträger auf der Station "blaue Brücke" die Correspondenzen für Altengamme und für Neuengamme;
   dem I. Bezirks-Briefträger für die Landschaft Kirchwärder - auf der Station bei der Kirchwärder Kirche die Correspondenzen nach der Kirchwärder-Kirche, nach dem Seefelde, nach Warwisch und nach dem Kirchwärder Sande;
   dem II. Bezirks-Briefträger für Kirchwärder - auf der Station Zollenspiecker die Correspondenzen für ganz Zollenspiecker, bis zum Kirchwärder Sande, und endlich
   dem Bezirksbriefträger für Krauel - auf der Station Riepenburg, die Correspondenzen nach dem beiderstädtischen und Hamburger Krauel.

 

§.8.

   Nächstdem empfängt der Hauptbote die bei den, von ihm nicht selbst berührten Briefsammlungen aufgelieferten Correspondenzen in folgender Weise:

 
 1)beim Polizei-Officianten Nehler - Post-Büreau No. 14 - diejenigen von den Bureaux No. 13, 15 und 16 durch den I. Berzirks-Briefträger für Kirchwärder; 
 2)auf der Station Riepenburg - Büreau No. 11 - die Correspondenzen von dem Büreau No. 10 durch den Boten von Krauel; 
 3)auf der Station "blaue Brücke" - Büreau No. 5 - die Correspondenzen von den Büreaux No. 6 und 7, durch den Neuengammer Bezirks-Briefträger, sowie die Correspondenzen von den Büreaux No. 8 und 9 durch den Altengammer Bezirks-Briefträger. 
 

 

§.9.

   Die Abholung der bei den Briefsammlungen colligirten Gegenstände wird demnach
stattfinden:

 
 

von No. 1 um

Uhr Vormittags und um2Uhr Nachmittags. 
 von No. 2 umUhr Vormittags und umUhr Nachmittags. 
 von No. 3 um9Uhr Vormittags und umUhr Nachmittags. 
 von No. 4 umUhr Vormittags und umUhr Nachmittags. 
 von No. 5 umUhr Vormittags und um1Uhr Nachmittags. 
 von No. 6 um11½Uhr Vormittags und um--Uhr Nachmittags. 
 von No. 7 um9Uhr Vormittags und um12½Uhr Nachmittags. 
 von No. 8 umUhr Vormittags und um12½Uhr Nachmittags. 
 von No. 9 um12Uhr Vormittags und um--Uhr Nachmittags. 
 

von No. 10 um

10½Uhr Vormittags und um--Uhr Nachmittags. 
 von No. 11 um11½Uhr Vormittags und um--Uhr Nachmittags. 
 von No. 12 um11Uhr Vormittags und um--Uhr Nachmittags. 
 von No. 13 um8Uhr Vormittags und um--Uhr Nachmittags. 
 von No. 14 um10½Uhr Vormittags und um--Uhr Nachmittags. 
 von No. 15 umUhr Vormittags und um--Uhr Nachmittags. 
 von No. 16 um10½Uhr Vormittags und um--Uhr Nachmittags. 
 

 

§.10.

    An Land-Porto ist zu entrichten - sowohl für alle zwischen Bergedorf und den
Vierlanden et vice versa, als auch für die nur in dem Landgebiet selbst sich bewegenden Gegenstände -
  für Briefe und kleine Packete bis zum Gewicht von 16 Loth, und für Gelder bis zum 
    Betrag von 15 Tlr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 ß
  für Gelder im Betrage von über 15 - 150 Tlr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 ß
      und
  für Pakete über 16 Loth bis 6 lb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2 ß

    Für die Bestellung von Geld-Auslieferungs-Scheinen zu Geldern im Betrage von
über 150 Tlr, sowie für die Bestellung von Paket-Adressen (Adreßbriefen) zu Päckereien
über 6 lb wird, wie für gewöhnliche Briefe, 1 ß entrichtet.

    Vom Porto befreit ist nur die Correspondenz der Regierungs- und Verwaltungs-Behörden des Amtes Bergedorf, sowie die Correspondenz der sämmtlichen Beamten an ihre vorgesetzten Behörden in reinen Staatsdienst-Angeliegenheiten, d.h. in allen Sachen, in welchen das Landbestellgeld keinem Privaten, sondern der öffentlichen Casse zur Last fallen würde; für die Correspondenz in Civil-Sachen (mit Ausnahme der Armen-Sachen) haben die Betheiligten das Landbriefbestellgeld zu tragen.

    Für die Ausfertigung eines Empfangscheines über bei den Landpost-Büreaux aufgelieferten Werthgegenstände wird vom Absender 1 ß erhoben.

    Für die Bestellung der Zeitungen bleiben die bisherigen Normen und Sätze maaßgebend - und zwar wird die Eisenbahn-Zeitung den Interessenten für 26 ß quartaliter frei ins Haus geliefert und für die Bestellung von 6 Mal wöchentlich erscheinenden Zeitungen 16 ß quartaliter per Exemplar berechnet.

    Publiciert in höherem Auftrage.
   Amt Bergedorf, im November 1853.
 

 

 

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Nr. 51853, November

No. 13.

 
 

Bekanntmachung,

die Instruction für die Landbriefsteller betreffend.

 

§.1.

Der Landbriefbesteller hat den Postmeister in Bergedorf als unmittelbaren Vorgesetzten anzuerkennen.
  Er muß demselben und dessen Stellvertreter, ferner den Vorstehern der Landpost-Büreaux Gehorsam leisten.

 

§.2.

  Der Landbriefbesteller, dem die Förderung des Post-Interesse nach allen Kräften obliegt, muß sich nüchtern, gesittet und pflichtgetreu verhalten und gegen das Publicum ein anständiges und bescheidenes Betragen beobachten.

 

§.3.

  Die Dienstverrichtungen des Landbriefbestellers bestehen darin:
    Briefe und sonstige zur Bestellung bestimmte Gegenstände in dem ihm zugewiesenen
   Landbestell-Bezirke auszutragen,
    sowohl von den übrigen Landbriefbestellern, als von dem Publicum überhaupt Briefe
   zur amtlichen Besorgung anzunehmen und
    in gleicher Weise die bei den Landpost-Bureaux seines Bezirks gesammelten
   Gegenstände rechtzeitig abzuholen.

 

§.4.

  Der Landbriefbesteller ist verpflichtet, seinen Dienst stets in Uniform zu verrichten.
  Dieselbe besteht, nach seiner Wahl, entweder in einem blautuchenen Rock mit rothem
Kragen und blanken (gelben) Knöpfen, oder in einer blau leinenen Blouse mit schwarzem Ledergurt - und aus einer Dienstmütze.

  Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind diejenigen Landbriefbesteller, welche zugleich Polizeidiener sind und denen es ausnahmsweise zugestanden wird, bei Verrichtung der Postgeschäfte nur der vorgeschriebenen Dienstmütze und im Uebrigen ihrer sonstigen - gewöhnlichen Tracht sich zu bedienen.
  Die Dienstkleidung hat der Landbriefbesteller aus eigenen Mitteln anzuschaffen und in stets anständiger Beschaffenheit zu erhalten.

 

§.5.

  Beim Betreten der Wohnung eines Landpost-Expediteurs oder Correspondenten darf der Landbriefträger nicht rauchen.

 

§.6.

  Der Landbriefbesteller hat sich zur Uebernahme der zu bestellenden Gegenstände rechtzeitig in den betreffenden Postdienst-Localen, - respective in den Wohnungen der Landpost-Expediteure in den Vierlanden, - einzufinden und die zur Besorgung empfangenen Gegestände in Taschen von Leder zu verwahren.
  Die notwendigen Taschen (für Briefe und für Packete besondere) werden vom Post-Amt geliefert und entweder um den Hals gehängt oder auf dem Rücken getragen.
  Briefe u. s. w. in der Hand herum zu tragen, oder in die Rocktasche zu stecken, ist nicht gestattet.

 

§.7.

  Die Bestellung selbst muß mit der größten Pünctlichkeit ausgeführt werden.
  Insbesondere muß der Landbriefbesteller die ihm vom Post-Amte vorgeschriebene Route mit der strengsten Gewissenhaftigkeit einhalten und in den Fällen, in welchen es ihm aller Anstrengung ungeachtet etwa nicht möglich sein sollte, seine Verpflichtungen genau und vollständig zu erfüllen, dem Post-Amte sofort Anzeige darüber zu machen.
  In allen Fällen aber bleibt der Landbriefbesteller für die richtige Ablieferung der ihm anvertrauten Gegenstände verhaftet.

 

§.8.

  Von der ihm anvertrauten Correspondenz darf er Niemanden etwas offenbaren, am allerwenigsten aber sich einer unbefugten und in jedem Falle höchst strafbaren Vorenthaltung, Erbrechung oder gar Unterschlagung der Briefe usw. schuldig machen.

 

§.9.

  Gewöhnliche Briefe müssen soweit als möglich dem auf der Adresse bezeichneten Empfänger selbst behändigt werden.
  Recommandirte Sendungen, Gelder und Handpackete, oder eventuell Formulare zu Auslieferungsscheinen über Gelder im Betrage von mehr als 150 Tlr, sowie Adressbriefe zu Packeten über 6 lb, dürfen dagegen nur dem aus dem Briefe, oder in dem Scheine bezeichneten Empfänger selbst - respective dessen anerkannten Bevollmächtigten ausgeliefert werden.
  Läßt sich die Bestellung der recommandirten u. s. w. Sendungen nicht in der oben vorgeschriebenen Weise bewirken so hat der Landbriefbesteller solche sofort dem Post-Amt zurückzuliefern und weitere Anweisungen zu gewärtigen.

 

§.10.

  In Ansehung derjenigen Briefe, deren mangelhafte Adressen den Empfänger nicht bestimmt genug bezeichnen, muß der Landbriefbesteller durch sorgfältiges Nachforschen sich bemühen, die richtige Person zu ermitteln. Ist dieselbe durchaus nicht zu erforschen, so muß dies auf die Rückseite des Briefes bemerkt und der Brief dem Post-Amt unverzögert zurückgeliefert werden.

 

§.11.

  Ist ein Brief in Folge ungenauer Adressierung unrichtig bestellt worden und wird solcher nach der Eröffnung vom Empfangnehmer zurückgegeben, so ist dieser von dem Landbriefbesteller zu ersuchen, den Brief wieder zu versiegeln und die Veranlassung der Eröffnung auf denselben zu vermerken.
  Wird dies verweigert, so muß der Landbriefbesteller die erforderliche Bemerkung auf den Brief  niederschreiben und solchen, ohne von dessen Inhalt Kenntniß zu nehmen, zur amtlichen Verschließung an das Post-Amt zurückliefern.

 

§.12.

  Weigert sich ein Empfänger, den an ihn gerichteten Brief anzunehmen, so muß der Landbriefbesteller ihn höflich ersuchen, den Weigerungsgrund, sowie den Namen des Absenders oder, daß ihm dieser nicht bekannt sei, auf den Brief usw. selbst zu vermerken.
  Mit Ausnahme des im §.10. gedachten Falles dürfen indessen nur unerbrochene Briefe wieder zurückgenommen werden.

 

§.13.

  Im Allgemeinen gilt die Regel, daß Briefe, deren Siegel durch irgend einen Umstand aufgesprungen, in diesem Zustande nicht an die Adressaten bestellt werden dürfen.
  Der amtliche Wiederverschluß kann aber nur vom Post-Amte, nie vom Briefbesteller selbst, geschehen und soll unbefugte Kenntnisnahme von dem Inhalte solcher Briefe als Verletzung des Briefgeheimnisses angesehen und angemessen bestraft werden.

 

§.14.

  Der Landbriefbesteller darf, bei Strafe sofortiger Entlassung, auf seinen dienstlichen Botengängen sich nicht mit Besorgung von Zetteln, mündlichen Aufträgen und sonstigen Commissionen befassen.

 

§.15.

  Wie viel Landbestellgeld für den Brief u. s. w. zu erheben ist, ergibt der amtlich bekannt gemachte Tarif.
  Sollte ein Landbriefbesteller sich beikommen lassen, außer dem tarifmäßigen Landbestellgelde und sonst noch eventuell auf dem Briefe usw. notierten Porto ein Mehreres, unter welchem Vorwandes auch sei, zu fordern, so würde er Cassation und gerichtliche Bestrafung unnachsichtlich zu gewärtigen haben.

 

§.16.

  In welcher Weise über die von ihm selbst gesammelte, oder von andern Briefbestellern zur Weiterbestellung ihm überwiesene Correspondenz Rechnung geführt werden soll, wird durch eine specielle Anweisung des Post-Amtes festgestellt werden.
  Etwanige Unterschlagungen in dieser Beziehung ziehen, außer sofortiger Dienst-Entlassung, gerichtliche Bestrafung nach sich.

 

§.17.

  Mit den Correspondenten Conto zu halten, ist dem Landbriefbesteller nicht gestattet; vielmehr gilt als Grundsatz, daß Briefe u. s. w. erst ausgehändigt werden, nachdem die Zahlung dafür erfolgt ist.

 

§.18.

  Die Ablieferung der eingezogenen Porto- und Landbestellgeld-Beträge muß, nach der Wahl des Post-Amts, posttäglich, oder wöchentlich geschehen.

 

§.19.

  Die Landbriefbesteller, so wie die für einzelnen Bezirke speciell angenommenen Hülfsboten, sind verbunden, ihren Dienst persönlich zu verrichten.
  Sie haften für die richtige Ablieferung aller ihnen anvertrauten Gegenstände, sowie für die genaue Befolgung der in dieser Instruction enthaltenen Vorschriften und sind verpflichtet, zu ihrer Legitimation , die Dienst-Instruction stets bei sich zu führen.

  Publiciert in höherem Auftrage.

 Amt B e r g e d o r f, im November 1853.

 

 

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Nr. 61853, November.

No. 14.

 
 

Bekanntmachung,

das Dienst-Reglement für die Landpost-Bureaux in den Vierlanden betreffend.

 

§. I.

D i e n s t s t e l l u n g.

  Die Landpost-Büreaux sind dem beiderstädtischen Post-Amte in Bergedorf untergeordnet.
  Sie haben sich mit ihren dienstlichen Anfragen u. s. w. an dasselbe zu wenden, und dessen Bescheidung, vorbehaltlich des weiteren Recurses, Folge zu geben.

 

§. II.

V e r a n t w o r t. l i c h k e i t.

  Die Vorsteher der Landpost-Büreaux sind für die prompte Absendung der ihnen zur Beförderung eingelieferten Gegenstände mit der ersten Gelegenheit verantwortlich, und haften für dieselben bis zur erfolgten Übergabe an den betreffenden Briefbesteller.
  In welcher Weise diese Übergabe - und welche Art und Weise der Expedition überhaupt stattfinden soll, wird den Landpost-Büreaux durch eine besondere Benachrichtigung des beiderstädtischen Post-Amtes zur Kenntniß gebracht werden.

 

§. III.

A n n a h m e - Z e i t.

  Die Annahme-Zeit ist für die Landpost-Büreaux an jedem Wochentage vorläufig
auf die Stunden
   von 7 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends festgesetzt.
  An den Sonntagen findet eine Verpflichtung zur Annahme bis weiter nicht statt.

 

§. IV.

A b g a n g s - Z e i t   d e r   e i n g e l i e f e r t e n   G e g e n s t ä n d e.

  Hinsichtlich der Zeiten, wann die Abholung der bei den Büreaux eingegangenen Correspondenzen durch die betreffenden, den Vorstehern der Landpost-Büreaux Gehorsam schuldigen, Briefbesteller erfolgen muß, wird auf die desfallsigen amtlichen Bekanntmachungen in der Eisenbahn-Zeitung - und im Uebrigen auf die den Landpost-Büreaux zugefertigte Darstellung usw. der Einrichtung der Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden verwiesen.

 

§. V.

R e g e l n   i n   B e z u g   a u f   d i e   V e r s e n d u n g   v o n   B r i e f e n,
G e l d e r n   u n d   G ü t e r n.

  In Bezug auf die bei den Landpost-Büreaux auszuliefernden Gegenstände dient denselben Folgendes zur allgemeinen Richtschnur.
 

V e r p f l i c h t u n g   d e s   A b s e n d e r s   i m   A l l g e m e i n e n.

  1) Es liegt dem Absender ob, dafür zu sorgen, daß die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Güter gehörig adressiert und bezeichnet und haltbar verschlossen eingeliefert werden.

 

D e r g l e i c h e n   i n   B e z u g   a u f   d i e   A d r e s s e.

  2) Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person desjenigen, an welchen sie bestellt werden soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vorgebeugt wird.
  Briefe, auf deren Adresse die Bezeichnung "frei", "fr.", "frco." sich durchgestrichen, oder radiert findet, werden nicht angenommen.

 

D e r   B e g l e i t b r i e f   z u   P a ck e t e n.

  3) Jedem Paket mit Geld, oder anderen Sachen soll ein Begleitbrief beigegeben sein.
  Auf dem Begleitbrief muß die äußere Beschaffenheit der Sendung, ferner die Bezeichnung des Packets und sofern der Werth des Packets angegeben wird, die Werths-Angabe enthalten sein. Eben so muß der Begleitbrief mit einem Abdruck des Petschaftes, mit welchem das Packet verschlossen ist, versehen sein.

 

B e g l e i t b r i e f   z u   P a ck e t e n  m i t   u n d   z u   P a ck e t e n   o h n e

W e r t h s - A n g a b e.

  4) Jedem Packete mit und ohne Werths-Angabe können nicht mit ein und demselben Begleitbriefe versandt werden.

        I n h a l t s - A n g a b e n.  (Zoll-Declaration)

  Päckereien, welche nach den, dem preußischen Zollverbande angeschlossenen Staaten bestimmt sind, oder durch dieselben durchgehen, - mithin Packete nach allen deutschen Staaten, mit Ausnahme von Hamburg, Lübeck, Holstein, Lauenburg und den beiden Mecklenburg müssen, sofern sie das Gewicht von drei Zoll-Lothen erreichen, außer mit dem Adressbrief, auch noch mit einer speciellen Inhalts-Angabe (Declaration) begleitet sein.

  Aus dieser  o f f e n  beizufügenden Inhalts-Declaration muß hervorgehen:
 Der Name des Empfängers,
 der Bestimmungsort,
 Zeichen und Nummer jedes einzelnen Packets, die Gattung der im Packet enthaltenen
  Gegenstände,
 das Netto-Gewicht jeder einzelnen, im Packet enthaltenen Waaren-Gattung,
 der Ort und der Tag der Ausstellung der Declaration, und:
 der Name des Versenders.

  Packete nach außerdeutschen europäischen Staaten, (mit Ausschluß jener nach Dänemark welche keiner Deklaration bedürfen) müssen mit doppelten Inhalts-Declarationen in deutscher und erforderlicherfalls in französischer Sprache sein.

 

Z e i c h e n.

  5) Die Bezeichnung des Packets muß aus mehreren großen, lesbaren Buchstaben oder Nummern, oder Zeichen bestehen, und den Bestimmungsort, übereinstimmend mit der Bezeichnung desselben auf dem Begleitbrief, ergeben.
  Bei Wild, Geflügel in Netzen, bei Fleischwaaren und dergleichen Sendungen muß die Bezeichnung aus einem gut befestigten Stück Holz oder Leder angebracht sein. Das Aufkleben von Bezeichnungen mittelst eines Stückes Papier auf Packete ist unzulässig.

 

V e r p a c k u n g.

  6) Die Verpackung muß nach Maßgabe der Weite und nach der Beschaffenheit des Inhalts der Sendung haltbar eingerichtet sein.

 

V e r s c h l u ß.

  7) Der Verschluß einer Sendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung, oder Eröffnung desselben, dem Inhalt nicht beizukommen ist.
  Briefe mit Geld, oder mit angegebenem Werth-Inhalt müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und dieses, wenn die Sendung über Bergedorf, Hamburg, Lübeck und das Herzogthum Lauenburg hinausgeht, mit fünf gleichen Siegeln verschlossen sein. Geldbriefe nach dem Herzogthum Lauenburg bedürfen vertragsmäßig  nur eines dreimaligen Verschlusses.
  Packete und Beutel mit Geld müssen von doppeltem Leinen und gut genäht sein. Bei Packeten muß die Naht gesiegelt, bei Beuteln darf die Naht nicht auswendig sein.

 

Z u r ü c k w e i s u n g   v o n   S e n d u n g e n   u n t e r   U m s t ä n d e n.

  8) Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressiert, bezeichnet, verpackt und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adressierung, Bezeichnung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden.
  Verlangt jedoch der Einlieferer die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so kann solche geschehen, wenn aus den Mängeln ein Nachteil für andere Postgüter, oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetrieb nicht zu befürchten ist, und der Einlieferer andererseits auf Ersatz und Entschädigung verzichtet. Diese Verzichtsleistung ist dann auf der Adresse durch die Worte "auf Gefahr des Absenders" auszudrücken und vom Absender zu unterschreiben.
  Wird über solche Gegenstände ein Einlieferungsschein verlangt, so ist auf dem letzteren die Verzichtsleistung zu bemerken, und ist es selbstverstanden, daß der Absender alle etwanigen Nachtheile allein vertreten muß, welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressierung, Bezeichnung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind.

 

G e g e n s t ä n d e,  w e l c h e   m i t   d e r   P o s t   n i c h t   v e r s a n d t   w e r d e n.

  9) Ausgeschlossen von der Beförderung mit der Post sind: Schießpulver, Schießbaumwolle, alle Ätzenden Flüssigkeiten, Streich- und Reibzündhölzer, Feuerwerks-Gegenstände und überhaupt alles, seiner Natur nach den übrigen Postgütern verderblich werden kann; ferner lebende Thiere, mit alleiniger Ausnahme von B l u t e g e l n, deren Beförderung indeß nur auf Gefahr des Absenders geschieht.

 

R e c o m m a n d a t i o n.

  10) Eine Recommandation ist nur bei Briefen und Briefpost-Gegenständen, nie bei Packeten und Geldern zulässig.

 

W e r t h s - A n g a b e.

  11) Die Angabe des Werthes einer Sendung muß, wenn sie im Falle des Verlustes, oder der Beschädigung der Sendung bei der Ersatzleistung maßgebend sein soll, bei Briefen mit Geld, oder sonstigem Inhalt von Werth auf der Adresse des Briefes und
  bei anderen Sendungen auf der Adresse des Begleitbriefes und auf der Sendung selbst (bei der Bezeichnung) angegeben werden.

 

B e s c h r ä n k u n g   d e s   G e w i c h t s   d e r   G e l d b r i e f e.

  12) Das Gewicht eines Briefes mit Geld, oder deklarirtem Werth darf 16 Loth nicht übersteigen.

 

E i n l i e f e r u n g s - S c h e i n e.

  13) Für die Ausfertigung eines verlangten Einlieferungs-Scheines hat der Absender 1 ß zu entrichten.

 

Z u r ü c k n a h m e   a n g e g e b e n e r   B r i e f e  u.  s.  w.

  14) Die bei dem Landpost-Büreaux eingelieferten Briefe und sonstigen Sendungen können nur an der Aufgabestelle und am Bestimmungsort (vor deren Bestellungan den Adressaten) zurückgefordert werden.
  Die Zurückgabe erfolgt entweder gegen Zurückgabe des Einlieferungs-Scheins, oder wenn ein solcher nicht ertheilt ist, gegen Auslieferung eines von dem zu nehmenden Abdrucks und der Adresse, welche aber von der selben Hand, wie die Original-Adresse geschrieben sein muß. Erfolgt die Rücknahme erst am Bestimmungsorte, so kann dieselbe nur gegen Entrichtung des darauf haftenden Porto usw. geschehen. Erfolgt die Rückgabe aber schon an der Aufgabestelle, so wird das bezahlte Porto dem Absender erstattet.

 

B a a r e   E i n z a h l u n g e n ,   V o r s c h u ß - S e n d u n g e n   u n d   S e n d u n g e n
p e r    E s t a f e t t e.

  15) Briefe, worauf baare Einzahlungen geleistet werden sollen, sowie Sendungen, worauf Portovorschüsse verlangt werden, - in gleicher Weise Sendungen, deren Weiterbeförderung von Bergedorf per Estaffette geschehen soll, sind vorläufig noch von der Annahme bei den Landpost-Büreaux ausgeschlossen, und die Absender derselben damit an das Post-Amt Bergedorf zu verweisen.
 

L a n d p o r t o - E r h e b u n g   n a c h   d e m   T a r if.

  16) Für alle durch die Landpost zu versendenden Gegenstände muß das Landporto, nach maaßgabe des aus der Darstellung der Landporto-Einrichtung zu erhebenden Tarifs, entrichtet werden.

 

B e f r e i u n g   v o n   d e r   Z a h l u n g   d e s   L a n d p o r t o.

  Ausgenommen allein von der Verpflichtung zur Zahlung dieses Porto ist die amtliche Correspondenz der sämmtlichen Beamten des Amts Bergedorf an ihre vorgesetzte Behörden oder an Beamte, wenn sie auf der Adresse als porto- und gebührenfreie Dienstsache bezeichnet ist.

 

B e s t i m m u n g e n   ü b e r   F r a n c o - Z w a n g.

  17) Nur bei Sendungen nach dem Landgebiet selbst, nach Bergedorf, Hamburg, Lübeck und nach dem Herzogthum Lauenburg liegt es in der Wahl des Absenders, ob er das tarifmäßige Landporto bezahlen, oder vom Empfänger tragen lassen will.
  Briefe und Sendungen nach allen übrigen Orten und Ländern müssen mindestens bis Bergedorf frankiert werden.

 

T a x e n   u n d   T a x i e r u n g s - V o r s c h r i f t e n   f ü r   S e n d u n g e n   ü b e r 
B e r g e d o r f   h i n a u s.

  18) Über die Taxen von Bergedorf ab, sowie darüber, in wie weit sonst bei recommandierten und bei per Expressen zu bestellenden Sendungen, sowie bei Briefen nach überseeischen Ländern ein
F r a n c o - Z w a n g statt findet, wird das beiderstädtische Post-Amt die Landpost-Büreaux fortlaufend in Kenntniß erhalten, damit bei Auslieferung solcher Briefe alle Anstände möglichst vermieden werden.

 

B e f u g n i ß   d e r   L a n d p o s t - B ü r e a u x.

  19) Endlich sind die Vorsteher der Landpost-Büreaux ermächtigt, von den Aufgebern frankirter, oder dem Franco-Zwange unterworfener Sendungen in zweifelhaften Fällen eine angemessene Summe deponieren zu lassen und den etwanigen Unterschied auszugleichen, sobald ihnen die vom Post-Amte Bergedorf umgehend zu ertheilende Auskunft zugegangen ist.

 

§. VI.

A b r e c h n u n g e n.

  Die Abrechnungen über die von den Landpost-Büreaux beförderten Gegenstände, sowie über die denselben zugestandenen Antheile, werden bis weiter vom beiderstädtischen Post-Amte aufgestellt und monatlich ausgeglichen.

 

§. VII.

C o n t r o l l e   ü b e r   d i e   B r i e f b e s t e l l e r.

  Dienstwidrigkeiten der Briefbesteller sind die Landpost-Büreaux verpflichtet zur Kenntniß des Post-Amtes zu bringen.
 

§. VIII.

E n t s c h e i d u n g e n   ü b e r   M e i n u n g s - V e r s c h i e d e n h e i t e n

u n d   V e r f ü g u n g e n   d e s   A m t e s   ü b e r h a u p t.

  Ueber etwanige Meinungs-Verschiedenheiten zwischen den Landpost-Büreaux und dem beiderstädtischen Post-Amte entscheidet das Amt in Bergedorf, dessen Ermessen es schließlich auch anheim gestellt bleibt, etwanige Verfügungen an die Landpost-Büreaux direct zu erlassen, oder sich dabei der Vermittlung des Post-Amtes zu bedienen.

    Publiciert in höherem Auftrage.

  Amt B e r g e d o r f, im November 1853.

 

 

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Nr. 71856, April 28.

No. 7.

 

Bekanntmachung,

den revidierten Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsvertrag betreffend.

 

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 31. December vorigen Jahres *) werden in höherem Auftrage die noch geltenden Bestimmungen des revidierten Postvereins-Vertrag vom 5. December 1851, so wie der mit dem 1. Mai des Jahres in Kraft tretenden Nachtrag zu diesem Vertrage, nebst den Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen - beide letztere d. d. Wien, den 3. September 1855 - nachstehend zur Kenntniß des correspondirenden Publicums gebracht, so weit deren Inhalt für dasselbe von Interesse ist **).

  Da in Folge der letzteren Bestimmungen eine Vermehrung des hiesigen Expeditionsdienstes eintritt, so kann auf die unbedingte Mitbeförderung von Fahrpost-Sendungen nur gerechnet werden, wenn solche bis 50 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der während der Dienststunden hier durchpassierenden Eisenbahnzüge zur Post geliefert sind; in den Annahmezeiten zu den während der Nacht und überhaupt während des Schlusses des Post-Büreaus hier durchpassirenden Eisenbahnzügen wird N i c h t s geändert.

 
   Publicirt B e r g e d o r f, den 28. April 1856.

Das Amt.  

 
 

 

 *) Die Bekanntmachung lautet dahin:
   Mit dem 1. Januar folgenden Jahres treten für alle Postsendungen zwischen Bergedorf, respective Geesthacht und den zum deutsch-österreichischen Postverein gehörigen Staaten die Bestimmungen des Vertrags dieses Postvereins in Kraft, ausgenommen für Sendungen nach und aus dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, für welche die bisherigen Porto-Taxen weiter bei Bestand bleiben.

 
    Bergedorf, den 31. December 1855Das Amt.    
 

 

 **) Den Abdruck des Vertrages siehe Band 19 [1852] Seite 68; des Nachtrages in diesem Bande [23, 1856] Seite 25.

 

 

Die erste Bemerkung über die Bekanntmachung aus dem Dezember 1855 erscheint etwas merkwürdig, jedoch steht es genau so unter der Bekanntmachung vom 28.April 1856. Die genannte Bekanntmachung vom 31. Dezember findet sich tatsächlich nicht in den Verordnungen von Lübeck, Anhang Bergedorf und auch nicht in der "Sammlung der Verordnungen der freien Hanse-Stadt Hamburg seit 1814".

 

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Nr. 81856, Juli 18.

No. 14.

 
 

Bekanntmachung,

die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen betreffend.

Da nach einer Anzeige des Postamts die unterm 28. April dieses Jahres publicirten Vorschriften über die Verpackung und den Verschluß usw. der mit der Post zu befördernden Geldsendungen häufig unbeachtet bleiben, so wird zur Vermeidung von Differenzen mit dem correspondirenden Publikum der in dieser Beziehung maaßgebende §.10. der Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen nachstehend nochmals zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
  Das Postamt ist angewiesen, auf die Beobachtung dieser im allseitigen Interesse gegebenen Vorschriften sorgfältig zu achten und Geldsendungen, welche ungenügend verpackt sind, oder sonst den nachstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, zur Beförderung mit der Post nicht anzunehmen.

 
   B e r g e d o r f, den 18. Juli 1856.Das Amt   
 

(Folgt der Wortlaut des §. 10. der Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen, Verpackung und Verschluß der Geldsendungen.)

 

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Nr. 91857, Septemberi 27.

No. 17.

 
 

Fernere Bekanntmachung,

die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend

Es wird hiermit zur Kenntniß des Publikums gebracht, daß in Folge getroffener Uebereinkunft die hiesige Landfußbotenpost nach Vierlanden mit dem 1. Oktober dieses Jahres auf die angrenzenden Hamburger Landschaften Billwärder a. d. Bille, Allermöhe, Reitbrook, Moorfleth, Tatenberg, Spadenland, Moorwerder und Ochsenwerder ausgedehnt wird.
    Durch diese neue Einrichtung erhalten
        Briefe und Zeitungen,
        Gelder bis zum Betrage von 150 lb inclusive
        Packete bis zum Gewichte von 6 lb inclusive
  und bei Geldern von höherem Betrage, sowie bei Packeten von schwererem Gewichte,
  die Geldauslieferungsscheine und Begleitbriefe
täglich (Sonntags ausgenommen) eine regelmäßige Beförderung, sowohl zwischen den vorgedachten Landschaften und Bergedorf und darüber hinaus, als auch zwischen den verschiedenen Landschaften untereinander.
  Zum Behuf der Annahme von Postgegenständen sind in den genannten Landschaften 15 Post-Buereaux errichtet, und zwar:

 
 für Billwärder a.d. Bille . . . . . . .{bei Frau Witwe Stühlmacher,          
 beim Apotheker Wiemer, 
 beim Particulier Schmidt und 
 beim Krämer Münster auf dem Steindamm. 
 für Allermöhe . . . . . . . . . . . . . .{beim Apotheker Wendt und           
 beim Gastwirth Oelrich. 
 für Reitbrook . . . . . . . . . . . . . . . beim Schullehrer Müsselmann.          
 für Moorfleth . . . . . . . . . . . . . . .{beim Apotheker Niemann, 
 bei Frau Witwe Bruns und 
 beim Bäckermeister Dionysius auf Rothenburgsort. 
 für Tatenberg und Spadenland beim Schullehrer Schmalfeld auf Spadenland.    
 für Moorwerder . . . . . . . . . . . . . beim Schullehrer Dahl.              
 für Ochsenwerder . . . . . . . . . . {beim Apotheker Boye,              
 bei Landvogt Kock und 
 beim Höstmann Petersen. 
 

  Für diese Postbureaux ist die Annahme-Zeit auf die Stunden von 7 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends - täglich - festgestellt, mit Ausnahme der Sonntage, an welchem eine Verpflichtung zur Annahme nicht stattfindet.
  An Landporto ist zu entrichten:
 für Briefe und kleine Packete bis zum Gewicht von 16 Loth und für Gelder bis zum
  Betrage von 15 Tlr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 ß
 für Gelder im Betrage von über 10 Tlr - 150 Tlr und Packete über 16 Loth bis 6 lb . . . . .2 ß
 für Geld-Auslieferungsscheine zu Geldern über 150 Tlr und
 für Begleit-Briefe (Packet-Adressen) zu Päckereien über 6 lb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1 ß
  Für die Auslieferung eines Empfangscheins wird vom Absender 1 ß erhoben.
  Für 6 Mal wöchentlich erscheinende Zeitungen wird vierteljährlich eine Provision
von 16 ß, für weniger als 6 Mal wöchentlich erscheinende Zeitungen eine geringere Provision berechnet und die in Bergedorf erscheinende Eisenbahn-Zeitung für 28 ß quartaliter den Interessenten frei ins Haus geliefert.

 Die Zeit der Abholung der von den Post-Bureaux gesammelten Gegenstände, sowie die Bestellzeiten und das Speciellere der neuen Einrichtungen wird Seitens des Post-Amts zur Kenntniß des Publikums gebracht werden *).

 
   B e r g e d o r f, den 27. September 1857.

Das Amt.  

 
 

 *) Geschehen durch Bekanntmachung des Lübeck-Hamburgischen Postamtes zu Bergedorf vom 27. September 1857

 

 

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Nr. 101857, September 28.

No. 18.

 
 

Dritte Bekanntmachung,

die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.

 

Vom 1 October a.c. [anno corrente ≙  im laufenden Jahr] ab wird das Landpost-Bureau No. 2 in Warwisch - bis weiter - vom Schulleiter Magers daselbst verwaltet werden.
  Die Abholung der bei diesem Bureau gesammelten Correspondenzen usw. geschieht, wie bisher, posttäglich um 8½ Uhr Morgens; die Abholung der bei dem Bureau No. 13 gesammelten Postgegenstände wird dagegen vom 12. October a.c. erst um 10½ Uhr Vormittags erfolgen.

 
   B e r g e d o r f, den 28. September 1857Das Amt. 

 

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Nr. 111857, October 1.

No. 19.

 
 

Bekanntmachung,

die Porto-Taxe für den Verkehr zwischen Bergedorf und dem Königl.
Dänischen Postgebiet betreffend.

 

Von heute ab tritt eine neue, größtentheils ermäßigte Porto-Taxe zwischen Bergedorf und dem gesammten Königlich Dänischen Postgebiet in Kraft und wird der specielle Tarif in den nächsten Tagen zur Kenntniß des Publicums gebracht werden.

 
   B e r g e d o r f, den 1. Oktober 1857Das Amt. 

 

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Nr. 121857, October 28.

No. 21.

 
 

Vierte Bekanntmachung,

die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.

 

Mit dem 31. dieses Monats wird das Landpostbureau No. 1 beim Schleusenmeister Albers in Curslack - als zur Zeit nicht weiter erforderlich - eingezogen werden, was hierdurch zur Kenntniß des Publicums gebracht wird.

 
   B e r g e d o r f, den 28. Oktober 1857Das Amt. 

 

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Nr. 131858, März 30.

No. 5.

 
 

Fünfte Bekanntmachung,

die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.


Vom 1. April a. c. [anno corrente ≙  im laufenden Jahr] ab wird das Landpostbüreau No. 26 von Barthold Elster im Moorfleth verwaltet werden, und die Abholung der bei diesem Bureau aufgelieferten Gegenstände posttäglich um 9½ Uhr Vormittags erfolgen.

 
   B e r g e d o r f, den 30. März 1858Das Amt. 

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Nr. 141858, Juli 24.

No. 7.

 
 

Bekanntmachung,

den zweiten Nachtrag zu dem revidirten Deutsch-Österreichischen
Postvertrage betreffend.


Indem hiermit im höheren Auftrage der zweite Nachtrag zu dem revidierten Postvereins-Vertrage vom 5. December 1851 zur öffentlichen Kunde gebracht wird, *) wird zugleich bekannt gemacht, daß die Bestimmungen dieses nachträglichen Vertrags seit dem 1. Juli dieses Jahres auch für das beiderstädtische Gebiet in Kraft getreten sind.

 
   B e r g e d o r f, den 24. Juli 1858Das Amt. 
 

 *) Siehe Band XXIV. Seite 81.

 

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Nr. 151858, Oktober 5.

No. 15.

 
 

Sechste Bekanntmachung,

die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.


Das Landpostbüreau No. 17. wird vom 6. dieses Monats ab von dem Nachfolger der Witwe Stühlmacher, H. Roggenkamp, verwaltet werden, was hierdurch zur Kenntniß des Publicums gebracht wird.

 
   B e r g e d o r f, den 5. Oktober 1858Das Amt. 

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Nr. 161859, Januar 12.

No. 3.

 
 

Siebente Bekanntmachung,

die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.


Am 15. des Monats tritt in Neuengamme niederwärts in Stelle des früheren Büreau auf der Schleuse ein neues Landpost-Büreau No. 1. in Wirksamkeit, welches von dem Schullehrer Fick daselbst verwaltet werden wird.
  Gleichzeitig wird diesem Landpost-Büreau der Schuldistrict des Lehrers Fick, welcher die Hausnummern 158-205 umfaßt, als Bestelldistrict zugewiesen und die Bestellung der für den neuen District eingehende Postgegenstände um 11 Uhr Vormittags ihren Anfang nehmen und thunlichst beschleunigt werden.
  Die Abholung der bei dem Bureau No. 1.  g e s a m m e l t e n  Gegenstände findet bis weiter posttäglich um 1 Uhr Mittags statt.
  Mit dem selben Termin geht die Verwaltung des Landpost-Büreau No. 15. im Seefelde auf den Schullehrer Detjen daselbst über und wird die Abholung der bei letzterem Büreau gesammelten Gegenstände
    in der Richtung nach Kirchwerder, ganz Vierlanden, Bergedorf und darüber hinaus
      posttäglich 9½ Uhr Vormittags,
    in der Richtung Ochsenwerder, Spadenland und Moorwerder posttäglich
      12 Uhr Mittags
erfolgen.

 
   Bergedorf, den 12. Januar 1859Das Amt. 

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Nr. 171861, October 17.

No. 5.

 
 

Bekanntmachung,

die Einführung von Postmarken zum Frankiren der Briefpostsendungen betreffend.


Vom 1. November dieses Jahres an können die beim hiesigen Post-Amte, bei der Post-Expedition in Geesthacht, bei den Landpost-Expeditionen in Vierlanden, sowie in Bill- und Ochsenwerder, Spandenland und Moorwerder zur Aufgabe gelangenden Briefe sowohl durch Erlegung des Porto in baarem Gelde, als auch durch Postmarken (Freimarken) frankiert werden.
    Die zum Frankiren bestimmten Marken bestehen zur Zeit zu den Werthbeträgen von

 
  ½ß Courant auf blauem Papier mit schwarzem Druck, 
  1ß Courant auf  weißem Papier mit schwarzem Druck, 
  ß Courant auf  gelbem Papier mit schwarzem Druck, 
  3ß Courant auf  rothem Papier mit blauem Druck, 
  4ß Courant auf  chamois Papier mit schwarzem Druck, 
 

  Jede Marke enthält in der Mitte das Lübeck-Hamburgische Postwappen auf punktiertem Felde.
  Das Wappen ist von einem Bande eingefaßt, über welchem in den oberen Ecken die Buchstaben L. H. und unter welchem in den unteren Ecken die Buchstaben P. A. sich befinden.
  Außerdem steht auf dem oberen Rand der Marken das Wort "Bergedorf", auf dem unteren das Wort "Postmarke", während in den 4 äußeren Ecken und an beiden Seiten der Marke der Werth-Betrag derselben in Zahlen und in Buchstaben sich ausgedrückt findet.
  Die Rückseiten (der Marken) sind mit dem zum Aufkleben der Marken geeigneten Klebstoff versehen.
  Die Marken sind vom Montag, den 28. diesen Monats, ab in jeder beliebigen Quantität beim hiesigen Post-Amte während der Dienststunden zu erstehen, sowie auch durch die Vermittlung der Post-Expedition in Geesthacht und der Landpost-Büreaux in Vierlande und den Hamburgischen Marschlanden zu beziehen.
  Die Postmarken können zum Frankiren aller Briefpost-Sendungen verwandt werden; es liegt aber im Interesse des Publicums, zur Entrichtung des Porto für Briefe, welche nach dem Königlich Dänischen Postgebiete bestimmt sind, sich nicht der Bergedorfer, sondern nach wie vor der Königlich Dänischen Postmarken zu bedienen.
  Zu den Briefpostsendungen gehören
      gewöhnliche Briefe,
      Kreuzbandsendungen,
      Briefe mit angehängten Waarenproben,
    und recommandierte Briefe.

Für letztere kann auch die Recommandations-Gebühr durch Portomarken entrichtet werden.

  Das Frankiren der Briefe durch Marken geschieht in der Art, daß von dem Absender auf der Adreßseite des Briefes - und zwar möglichst in der oberen Ecke links - eine, oder soviel Marken, als zur Deckung der tarifmäßigen Franko-Gebühr erforderlich, haltbar durch Aufkleben befestigt werden.

  Auf den durch Marken frankierten Briefen ist die Bezeichnung "frei" oder "franco" nicht weiter erforderlich.
  Die Frankirung von Fahrpostsendungen (Packet- und Geld-Sendungen) durch Postmarken ist unzulässig; die dazu irrthümlich etwa verwendeten Postmarken bleiben bei Berechnung des Porto, welches für alle Fahrpost-Sendungen nur durch Baarzahlung entrichtet werden kann, unberücksichtigt.

  Um dem correspondirenden Publicum die Frankirung durch Marken und deren richtige Benutzung zu erleichtern, sind neue Briefpost-Tarife abgedruckt, welche den im Bergedorfer Post-Rayon wohnenden Abonenten der Eisenbahn-Zeitung mit der letzteren gratis zugefertigt werden. Besondere Abdrücke dieser Tarife sind außerdem beim Post-Amte und durch Vermittlung der Post-Expedition in Geesthacht und der Landpost-Büreaux zu beziehen.
  Die mit Postmarken frankirten Briefe sind gleich den unfrankirten Briefen in die Briefkasten zu legen, mit Ausnahme der recommandirten Briefe, welche stets am Annahme-Fenster abgegeben werden müssen.
  Finden sich in den Briefkasten Briefe vor, welche mit Marken ungenügend frankirt sind, so wird, insoweit eine theilweise Frankirung dieser Briefe zulässig ist der fehlende Porto-Betrag, respective mit Hinzurechnung des Zuschlags für unfrankirte Briefe, vom Addressaten wahrgenommen; wenn eine theilweise Frankirung unzulässig ist, werden dieselben als unfrankirte angesehen.
  Dem Franko-Zwange unterworfene und eventuell ungenügend durch Marken frankirte Briefe werden wie Retour-Briefe behandelt; überhaupt aber wird für Nachtheile und Verluste, welche aus einer mangelhaften oder ordnungswidrigen Frankierung durch Postmarken entstehende keinerlei Erlaß geleistet.
  Die auf den Briefen aufgeklebten Marken werden von den Post-Anstalten in Bergedorf und Geesthacht durch Bedrucken mit dem Stempel entwerthet, während bei denjenigen durch Postmarken frankierten Briefen, welche sich nur im diesseitigen Landpostgebiete bewegen, die Entwertung der Marken dadurch geschieht, daß dieselben mit Tinte dick durchkreuzt werden.
  Einmal entwerthete Marken dürfen nicht zum zweiten Male zum Frankiren von Briefpost-Gegenständen benutzt werden.
  Geschieht solches dennoch, so werden die betreffenden Gegenstände als unfrankirte behandelt und die Absender - nach befinden der Umstände - zur Verantwortung, respective zur Bestrafung gezogen.

  Bergedorf, den 17. October 1861.

Das Amt.

P o r t o - T a r i f

des Lübeck-Hamburgischen Postamtes Bergedorf.

Brief-Taxe für einfache frankirte Briefe

Nach den verschiedenen deutschen Ländern gesondert; die einzelnen Postorte jeden Landes oder Postgebietes sind nach der alphabetischen Reihenfolge aufgeführt.

 
 1) Nach den Anhaltinischen Her-
  zogthümern . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

ß
4

 
 2) Nach Baden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 
 3) Nach Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 
 4) Nach Braunschweig.  
 Bahrdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Braunschweig  . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . .3 
 Calvörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

3

 
 Königslutter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Lehre  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Thedinghausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Vechelde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Velpke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Vordfelde  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Wolffenbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 

Anmerkung.

Für Briefe nach allen übrigen Braun-
 schweigischen Postorten . . . . . . . . . . . .

4 
 5) Nach Bremen und dessen Gebiet.  
 Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Bremerhafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 6) Nach Hamburg und dessen
  Gebiet.
  
 Hamburg nebst Vorstädten . . . . . . . . . . . .1 
 Nach der Umgegend von Hamburg - 
 außerhalb der Thore, nach Eppendorf,
 Elmsbüttel, Harvstehude, u. s. w.  . . . . .
2 
 Ritzebüttel (Cuxhaven) . . . . . . . . . . . . . . .3 
 

Anmerkung.

Nach Hamburg wird für Briefe und Acten
    bis 1 Loth einfaches
    bis 2 Loth zweifaches
    bis 8 Loth dreifaches
    bis 5 Pfund vierfaches
   Briefporto erhoben.

  Für Packete bis 12 Pfund 2 ß
  Für Gelder bis 3 Tlr . . . . .1 ß
  Für Gelder bis 300 Tlr . . .2 ß.

Bei Briefen nach Ritzebüttel wird das Porto
 nach den Grundsätzen des deutsch-
 österreichischen Post-Vereins erhoben.

 

 

    
  
von
Geesthacht
von
Bergedorf
 
 7) Nach Hannover.ßß 
 Achim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3 
 Ahlden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Artlenburg  . . . . . . . . . . . . . . . . . .   
 Asendorf  . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3 
 Barenburg  . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3 
 Barnstorf  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Barsinghausen  . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Basbeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Bassum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Bederkesa . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Bergen bei Celle . . . . . . . . . . . . . 3 
 Bergen a. d. D.  . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Bevensen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Beverstedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Bienenbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Bleckede  . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Blumenthal . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Bodenteich . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Bremervörde  . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Brinkum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Brome  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Bruchhausen  . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Burgdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Buxtehude . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Celle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Clenze  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Dalenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Dannenberg . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Diepenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Diephlolz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43 
 Dorfhagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Drochtersen . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Dorum  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Ebstorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Eschede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Essel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3 
 Eystrup . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Fallersleben . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Fallingbostel . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Gartow . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Geestendorf . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Gifhorn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Gleidingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Gödens (Neust.) . . . . . . . . . . . . . .43 
 Göhrde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Gross-Oesingen . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Hagenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Hannover . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Harburg  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Harpstedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Harsefeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Heber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Hechthausen  . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Hemelingen  . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Himmelpforten . . . . . . . . . . . . . . .  
 Hitzacker . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Hoheneggelsen . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Hohenhameln . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Horneburg  . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Hoya . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Jork  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Kuhstedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Lafferde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Lamstedt  . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Lamstedt  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Lauenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Leese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Lehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Lehrte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Lesum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Liebenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Lillenthal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Loccum  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Lüchow  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Lüneburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   
 Meinersen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Mellendorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Neuenwalde . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Neuhaus a. d. Elbe  . . . . . . . . . . .  
 Neuhaus a. d. Oste  . . . . . . . . . . . 3 
 Neustadt  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Nienburg  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Nordstemmen  . . . . . . . . . . . . . .34 
 Osterholz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Ottendorf  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Ottersberg  . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Pattensen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Peine  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Rehburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Rethem  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Rotenburg  . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Sarstedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Scharmbeck . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Schnackenburg . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Schussel . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Selsingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Sittingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Soltau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Springe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Stade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Steyerberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Stolzenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Stotel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Sulingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Syke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Thidenwiese . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Tostedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Twistringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Uchte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Uelzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Verden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Vilsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Visselhövede . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Wagenfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . .43 
 Walsrode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Welle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 Winsen a. d. Luhe . . . . . . . . . . . .  
 Wittingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Wunsdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Wustrow . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Zeven . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
 

Anmerkung.

Für einfache Briefe nach allen
 übrigen Hannoverschen
 Postorten.         4 Schillinge

  
 8) Nach Lübeck und dessen
  Gebiet
ß 
 Lübeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2 
 Travemünde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2 
 Für Packete nach Lübeck
  bis 3 Pfund 4  ß
  bis 4 Pfund 4½  ß
  bis 6 Pfund 5  ß
  
 Für Gelder nach Lübeck bis zum vorstehend
  gedachten Gewicht und bis zum Werth
  von 200 Tlr dieselben Sätze wie
  für Packete.
  
 9) Nach dem Lübeck-Hambur-
  gischen Gebiete.
Geesthacht  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 
   Für Packete bis 12 Pfund  2 ß
  Für Gelder bis 3 Tlr . . . . . 1 ß
  Für Gelder bis 300 Tlr . . . 2 ß
  
 10) Nach Luxemburg  . . . . . . . . . . . . . . .4 
 11) Nach Mecklenburg-Schwerin.
Boitzenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
 
 

Anmerkung.

Für Briefe nach allen übrigen Mecklenburg-
  Schwerinischen Post-Orten, für jetzt

3 
 Für Briefe  bis 1 Loth einfaches, von und
  über 1 Loth doppeltes Briefporto.
  
 12) Nach Mecklenburg-Strelitz . . . . . . . .4 
 13) Nach den Oesterreichischen
   Staaten
4 
    
  
von
Geesthacht
von
Bergedorf
 
 14) Nach Oldenburg.ßß 
 Abbehausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Ahlhorn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Altenesche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Berne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Blexen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Bockhorn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Brake . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Burhave . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Deedesdorf  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Delmenhorst  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Elsfleth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Esenshamm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Grossenmeer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Hooksyhl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Jade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Minsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Neuenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Oldenburg  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Ovelgönne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Rastede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Rodenkirchen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Sande  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Sandersfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Schwey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Seefeld  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Steinfeld  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Steinhausen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Stollhamm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Tossens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Varel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Vechta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Waddens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Wardenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Warfleth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Wildeshausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 
 Zetel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43 
 Zwischenahn  . . . . . . . . . . . . . . . . . .43 
 

Anmerkung.

Für Briefe nach allen übrigen Ol-
  denburgischen Post-Orten . . . . .

 4 
 15) Nach Preußen.  
 Apenburg (Gross-) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Ardensee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Betzendorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Bismark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Calbe a. M.  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Dähre  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Freienstein  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Gardelegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Gloeven . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Goldbeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Havelberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Kakerbeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Klötze  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Lenzen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Luderitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Meyenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Oebisfelde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Osterburg  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Perleberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Pritzwalk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Putlitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Rohrberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Salzwedel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Sandau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Schlüsselburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Seehausen i. d. Alten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Stendal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Techow . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 West-Warnow . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Weferlingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Welle Gr.   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Werben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Wilsnack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 Wittenberge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 
 

Anmerkung.

Für Briefe nach allen übrigen Preußischen
  Post-Orten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

4 
   Zum Preußischen Postgebiete gehören,
außer den Anhaltinischen Herzogthümern,
noch
  das Oldenb. Fürstenth. Birkenfeld.
  die unteren Herrschaften der Schwarz-
    burgischen Fürstenthümer.
  die Weimarsche Enclave Allstedt und
  die Fürstenthümer Waldeck u. Pyrmont.
  
 16) Nach Sachsen und Sachsen-
    Altenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 
 17) Nach dem Thurn- und Taxi-
   schen Postgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 
 Dasselbe umfaßt: die hessischen Lande, die
 sächsischen Herzogthümer mit Ausnahme
 von Sachsen-Altenburg, Nassau die reu-
 ßischen Fürstenthümer, Lippe-Detmold,
 beide Hohenzollern, die oberen Herr-
 schaften der Schwarzenburgischen Für-
 stenthümer und die freie Stadt Frankfurt.
  
    
    
 

 

Anmerkungen.

  Briefe nach dem gesammten dänischen Postgebiet können durch aufgeklebte dänische
Freimarken à 4 ß dän. R.M. = 1¼ ß hiesigen Courant für den einfachen Brief - frankirt werden.
  Solche Briefe dürfen aber nicht mit der Bemerkung "frei", "bezahlt"
oder "Franco" versehen sein.
  Für mit baarem Gelde frei zu machende Briefe nach dem dänischen Postgebiet beträgt
die Taxe für den einfachen Brief 2 ß hiesigen Courant, oder deren Wert in Bergedorfer Post-
marken.
  Zum dänischen Postgebiet gehören außer dem eigentlichen Dänemark die Herzog-
thümer Schleswig, Holstein und Lauenburg und die im Fürstenthum Lübeck belegenen Olden-
burgischen Postanstalten Eutin und Schwartau.
  Für einfache  Franco Briefe nach Norwegen ist bei der Leitung über Dänemark, 8 ß, -
für Briefe nach Schweden, auf diesem Wege 7 ß zu erheben.
  Für einfache Franco-Briefe nach der Schweiz und Holland, nach den innerhalb 10
Meilen von der Grenze belegenen Post-Orten 5½ ß, nach den übrigen Post-Orten 7 ß.
  Für einfache Franco-Briefe nach den Belgische Provinzen Lüttich, Limburg und
                  Luxemburg 5½ ß,
  Für einfache Franco-Briefe nach den übrigen Belgischen Provinzen 7 ß,
  Für einfache Franco-Briefe nach Großbrittanien und Irland (England) 7 ß,
  Für einfache Franco-Briefe nach Frankreich für jetzt noch 8 ß
  Für einfache Franco-Briefe nach Rußland und Polen 8 ß.
  Briefe nach Nord-Amerika können unfrankirt abgesandt werden und kosten:
   einfach bei der Absendung mit den Hamburger Post-Dampfschiffen 7 ß,
   einfach bei der Absendung mit den Bremer Post-Dampfschiffen 9 ß,
   einfach bei der Absendung mit der Preußischen geschlossenen Post 16 ß,
   einfach bei einer stückweisen Auslieferung an England 19 ß.
  Die Bezeichnung der Route, oder des Schiffes ist Sache des Absenders.
  Bei allen Briefen, welche mit Dampfschiffen nach den überseischen Ländern versandt
werden sollen, empfiehlt sich am besten die Bezeichnung "pr. first Steamer" (mit erstem
Dampfschiff). Die Adressen der Briefe müssen mit lateinischen Buchstaben geschrieben sein.

  Frankirte Kreuzband-Sendungen nach dem deutschen Postvereins-Gebiet (Lübeck
eingeschlossen) kosten pro Loth und Stück ½ ß.
 dergleichen nach dem königl, Dänischen Postgebiete bis 4 Loth einfaches Briefporto.
 dergleichen nach dem königl, Dänischen Postgebiete bis 8 Loth zweifaches Briefporto.
 Kreuzband-Sendungen nach Hamburg bis 8 Loth 1 ß.

   Für Briefe mit angehängten Warenproben und Mustern nach dem deutschen Post-
vereinsgebiet (Hamburg ausgeschlossen) wird bis zum Gewicht von 2 Loth exclusive
einfaches Briefporto erhoben und für je fernere 2 Loth ein einfaches Briefporto mehr.
   Die Recommandations-Gebühr beträgt:
      Für Briefpost-Sendungen nach Mecklenburg-Schwerin 2 ß
      Für Briefpost-Sendungen nach allen übrigen Postgebieten 3 ß

 

Die Land-Porto-Taxe,

welche für den Verkehr zwischen Bergedorf und den Vierlanden und zwischen Bergedorf und den Hamburgischen Landschaften Billwärder a. d. Bille, Allermöhe, Reitbrock, Moorfleth, Tatenberg,
Spadenland, Moorwerder und Ochsenwerder - und in gleicher Weise für den Verkehr der
Hamburgischen Landschaften unter sich und zwischen denselben und den Vierlanden zur
Anwendung kommt, beträgt:
   Für Briefe und kleine Packete bis zum Gewicht von 16 Loth und für Gelder bis zum
Betrage von 15 Tlr 1 ß, für Gelder im Betrag von über 15 bis 150 Tlr 2 ß und für Packete
über 16 Loth bis 6 Pfund 2 ß. Für die Ausfertigung eines Empfangscheines über bei den
Landpost-Bureaux aufgelieferte Werth-Gegenstände wird vom Absender 1 ß erhoben.

 

 

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Nr. 181864, December 31.

No. 8.

 
 

Bekanntmachung,

die Postbeförderung zwischen Bergedorf und Geesthacht betreffend.


  Vom 1. Januar 1865 ab wird, statt der zeither 3mal wöchentlichen abgefertigten Omnibuspost zwischen Bergedorf und Geesthacht
   eine tägliche Postbeförderung zwischen beiden Orten durch den Rock´schen
   Omnibus vermittelt werden.
  Schluß der Annahme zu dieser Post:
   beim Post-Amte Bergedorf um 5½ Uhr Nachmittags,
   bei der Post-Expedition Geesthacht:
      an Werktagen . . . . . . . . um  8 Uhr Abends
      an Sonn- und hohen Feiertagen 6 Uhr Abends
  In dem Gange der 6mal wöchentlich abgehenden Botenpost zwischen Bergedorf und Geesthacht und umgekehrt wird nichts geändert.

 
   Bergedorf, den 31. December 1864Das Amt. 

 

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Nr. 191865, August.

No. 6.

 
 

Bekanntmachung,

die Benutzung der regelmäßigen Fahrten des Dampfschiffes "Flora",

Capt. Krütli, zwischen Curslack und Hamburg hin und her,

zu Post-Beförderungen betreffend.


Vom 14. August dieses Jahres ab sollen die regelmäßigen Fahrten des Dampfschiffes "Flora", Kapitän Krütli, zwischen Curslack und Hamburg hin und her, versuchsweise zu Postbeförderungen aller Art benutzt werden.

  Zu den regelmäßigen Fahrten werden die Touren des Dampfschiffes an jedem
Wochentage
  Morgens von Curslack nach Hamburg und
  Nachmittags zurück von Hamburg nach Curslack
gerechnet.

  Die von den Tiden abhängigen speciellen Fahrzeiten des Dampfschiffes sind bei den betreffenden Landpost-Bureaux und an den Haltestellen der "Flora" einzusehen oder auch von den Landpostboten zu erfragen.

  Die ganze Einrichtung wird vom hiesigen Post-Amte beschafft und geleitet, und lediglich als eine Erweiterung der zwischen Bergedorf und die Bill- und Ochsenwerder usw. bestehenden Landposten betrachtet.

  Im Interesse des correspondierenden Publicums sollen aber für Local-Briefe nach Hamburg, welche von den beiderstädtischen Landpostpost-Büreaux No. 19, 20 und 26 und von den Briefbestellern in diesem Postbezirk gesammelt werden, sowie für Briefe aus Hamburg nach Rothenburgsort und aufwärts bis zur blauen Brücke in Billwerder a. d. Bille, die in der Bekanntmachung des Stadt-Post-Amtes in Hamburg vom 28. December 1864 publicierten Taxen für Localbriefe nach und aus Hamburg angenommen, und für weitergehende Briefe aus dem gedachten Postbezirke nur die Taxen von Bergedorf, ohne Zuschlag von Landporto, angewendet werden.

  Für das gesammte übrige, von Hamburg entferntere Landpostgebiet bleiben bis weiter die bisherigen Taxen unverändert bei Bestand.

  In denjenigen Fällen, in welchen diese Taxen nicht ausreichen, wie z. B. bei Sendungen über 6 Pfund schwer und über 150 Tlr Werth wird, bis eine anderweitige Feststellung erfolgt, das Doppelte der entsprechenden Taxe zwischen Hamburg und Bergedorf erhoben und das Gesammt-Porto für unverpackte Gelder (baare Einzahlungen) dem Porto für verpackte Gelder gleichgestellt.

  Zum Behuf der Wahrnehmung des Postdienstbetriebes auf dem Dampfschiffe, sowie zur Wahrnehmung des Hamburgischen Zoll- und Accise-Interesses in Bezug auf die Postgüter nach Hamburg wird ein beeidigter Post-Conducteur angestellt, welcher gleich den Vorstehern der Landpost-Büreaux berechtigt ist über ihm zur Beförderung anvertraute Geld- und Werth-Gegenstände Postscheine gegen eine Gebühr von 1 ß pro Stück zu ertheilen.

  Das Speciellere der neuen Einrichtung wird Seitens des Postamtes zur Kenntniß des Publicums gebracht werden.
 

 
   Bergedorf, den August 1865Das Amt. 

 

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Nr. 20

Bekanntmachung.


Im Auftrage des hochlöblichen Amtes und mit Bezug auf die vorstehende Bekanntmachung Hochdesselben wird über die Benutzung der regelmäßigen Fahrten des Dampfschiffes "Flora" Capt. Krütli, zwischen Curslack und Hamburg hin und her zu Postbeförderungen, das Nachstehende zur Kunde des Publicums gebracht.

  Jede regelmäßige Danpfschiffsfahrt wird von einem Conducteur begleitet, welcher die ihm überwiesenen Postgegenstände ordnungsmäßig kartiert und für die schnellste Beförderung beziehungsweise Bestellung derselben Sorge zu tragen hat.

  Durch diese neue Einrichtung erhalten die vom Dampfschiff berührten Landschaften Curslack, Neuengamme, Reitbrook, Allermöhe und Moorfleth an jedem Wochentage eine neue directe Gelegenheit zu Correspondenz etc. Beförderungen sowohl untereinander, als auch von und nach Hamburg und darüber hinaus.

  Dieselben Vortheile werden erzielt für die Landschaften Ochsenwerder, Moorwerder, Spandenland und Tatenberg, für den Landpost-Bestell-Bezirk Billwerder a. d. Bille II. von der blauen Brücke niederwärts bis Rothenburgsort und in der Richtung von Hamburg für den Theil der Landschaft Altengamme: von Curslack aufwärts bis zur Altengammer Kirche.

  Zu diesem Behufe sind die Landespost-Bureaux:

 
 No.3 inCurslack, 
 "6}"Neuengamme, 
 "1 
 "21}"Allermöhe, 
 "22 
 "23 "Reitbrook, 
 "24 "Moorfleth, 
 "26 beiRothenburgsort, 
 "20 aufdem Billwerder Steindamm, 
 "19 beider blauen Brücke in Billwerder a. d. Bille, 
 "27 inSpadenland, 
 "28 "Moorwerder, 
 "29}"Ochsenwerder 
 "30 
 "31 
 

und insoweit der Anschluß
erreicht werden kann, auch No. 25 in Moorfleth,
sowie die betreffenden Landposten und der das Dampfschiff begleitende Post-Conducteur zum Sammeln von Postgegenständen aller Art angewiesen.
  Endlich werden auf dem Schiffe selbst und an den Haltestellen der "Flora":
        in Neuengamme am Kirchsteg,
        in Curslack bei Rathmann´s Fähre und
        in Allermöhe beim Gastwirth Knoblauch
verschlossene Briefkasten zum Sammeln von Briefen angebracht, welche vom Dampfschiffs-
Post-Conducteur geleert werden und über deren Benutzung die an den Kasten befestigten Verhaltensregeln die erforderliche Auskunft ertheilen.

  Die Absendung der bei den Landpost-Bureaux gesammelten Gegenstände regelt sich nach den von den Tiden abhängigen Abgangszeiten des Dampfschiffes und erfolgt stets so zeitig, daß der Anschluß an das Dampfschiff mit Sicherheit erreicht werden kann.

  Die Bestellung der in der Richtung nach Hamburg gesammelten Gegenstände geschieht in den meisten der vom Dampfschiffe berührten Landschaften noch im Laufe des Vormittags; in Hamburg selbst mit der nächsten Vertheilung beim Stadt-Post-Amt.

  Zur Vermeidung von Aufenthalt bei der Zoll- und Accise-Stelle am Obernbaum in Hamburg ist es aber erforderlich, daß die Absender von zoll- und accisepflichtigen Packeten nach Hamburg den Werth und Inhalt solcher Packete auf den Begleitbriefen gewissenhaft angeben.

  Die Bestellung der in der Richtung von Hamburg eintreffenden Gegenstände soll stets unmittelbar nach der Ankunft des Dampfschiffes auf den Haltestellen erfolgen.
  Und um dabei die thunlichste Beschleunigung zu ermöglichen, ist der gesammte Dampf-Schiffs-Post-District in 12 Bestell-Bezirke getheilt, von welchen
        der 1ste die Strecke von Rothenburgsort bis zur blauen Brücke
          in Billwerder a. d. Bille,
        der 2te die Strecke von Rothenburgsort bis zur Handfähre in Moorfleth,
        der 3te die Strecke von der Handfähre bis zur Allermöher Kirche,
        der 4te die Landschaft Ochsenwerder,
        der 5te die Landschaft Moorwerder,
        der 6te die Landschaften Spandenland und Tatenberg,
        der 7te die Landschaft Reitbrook,
        der 8te die Strecke von der Allermöhe bis zur Curslacker Kirche,
        der 9te die Strecke vom Krapphof bis zur Curslacker Kirche,
        der 10te die Häuser von No. 158 bis 205 in Neuengamme niederwärts,
        der 11te den übrigen Theil von Neuengamme,
        der 12te die Strecke von der Curslacker Kirche aufwärts bis zur
          Altengammer Kirche
umfaßt.
  Die Postboten dieser Bezirke sind mit Instruction versehen und auf dieselbe verpflichtet.

  In gleicher Weise ist auch der Post-Conducteur mit Instructionen versehen und insbesondere angewiesen, in allen Fällen, in welchen das Dampfschiff etwa durch höhere Gewalt zum Einstellen seiner Fahrten gezwungen werden sollte, für eine geeignete Weiterbeförderung etc. der Postsachen zu sorgen.

  Es wird dankbar erkannt werden, wenn die neue versuchsweise Einrichtung von Seiten des Publicums freundlich gefördert wird und wenn namentlich Mängel derselben oder auch weitergehende Wünsche demnächst zur Kenntniß des unterzeichneten Post-Amtes gelangen.

  Bergedorf, August 1865.

Lübeck-Hamburgisches Post-Amt.  
  

 

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Nr. 211865, September 28.

No. 11.

 
 

Bekanntmachung,
die Ermäßigung des Porto für einfach frankierte Briefe zwischen
Bergedorf-Geesthacht und Lübeck-Travemünde betreffend.


In Folge höherer Bestimmungen wird zum 1. October dieses Jahres ab die Taxe für einfache frankierte Briefe zwischen Bergedorf-Geesthacht und Lübeck-Travemünde auf 1½ ß ermäßigt: für unfrankierte Correspondenzen zwischen den gedachten Orten bleibt dagegen die Taxe von 2 ß für den einfachen Brief auch ferner in Kraft.

 
   B e r g e d o r f, den 28. September 1865  
  Lübeck-Hamburgisches Post-Amt 

 

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Nr. 221865, September 30.

No. 12.

 
 

Bekanntmachung,
die Ermäßigung des Porto für einfach frankierte Briefe zwischen Geesthacht
und Hamburg betreffend.


In Folge höherer Bestimmungen wird zum 1. October dieses Jahres ab die Taxe für einfache frankierte Briefe zwischen Geesthacht und Hamburg auf 1½ ß ermäßigt, für unfrankierte Correspondenzen zwischen den gedachten Orten bleibt dagegen die Taxe von 2 ß für den einfachen Brief auch ferner in Kraft.

 
   B e r g e d o r f, den 30. September 1865  
  Lübeck-Hamburgisches Post-Amt 

 

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Nr. 231865, October 16.

No. 13.

 
 

Achte Bekanntmachung,

die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.


Die Abholung der bei den Landpost-Bureaux in der Landschaft Altengamme aufgelieferten Postgegenstände wird vom 20ten des Monats ab in folgender Weise stattfinden:

vom Postbureau No. 9
    an jedem Wochentage um 9 Uhr Vormittags,
vom Postbureau No. 8
    an jedem Wochentage um 9¼ Uhr Vormittags.

 
   B e r g e d o r f, den 16. October 1865.Das Amt.   

 

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Nr. 241866, Juni 13.

No. 2.

 
 

Bekanntmachung,

die Porto-Taxe für den Local-Verkehr zwischen Bergedorf und Hamburg nebst
Umgegend betreffend.


Laut Rescriptes der Visitations-Behörde vom 12. vorigen Monats kommt mit dem 15. Juni dieses Jahres für den Local-Verkehr zwischen Bergedorf und Hamburg nebst Umgegend die nachstehende ermäßigte Porto-Taxe zur Anwendung.
  Für frankierte Briefe bis zum Gewichte von 15 Loth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ½ ß
  Für unfrankierte Briefe bis zum Gewichte von 15 Loth . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 ß
  Für recommandierte Briefe außer dem obigen Porto eine Gebühr von . . . . . 2 ß
  Für Post-Anweisungen bis zum Betrage von 100 Taler inclusive Scheingeld  3 ß
  Für Post-Vorschüsse - außer dem sonstigen Porto für je 10 Taler
      eine Gebühr von  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 ß
  Für verpackte Gelder bis zum Betrag von 100 Tlr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 ß
  Für verpackte Gelder von über 100 Tlr bis 300 Tlr  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 ß
               und für je fernere 300 Tlr 1 ß mehr.
  Für Packete bis 20 Pfund  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 ß
               und für je weitere 10 Pfund 1 ß mehr.
  In den bisherigen Bestellgeld-Sätzen für Gelder und Packete wird nichts geändert.

  Zu den Post-Anweisungen kommen ausschließlich gedruckte Formulare zur Anwendung, welche bei den Post-Anstalten in Bergedorf und Geesthacht, so wie auch bei den diesseitigen Landpost-Bureaux unentgeltlich verabfolgt werden.

  Dieselben Tax-Sätze sollen vom gedachten Tage ab auch für den über Bergedorf geleiteten Post-Verkehr zwischen den privativ hamburgischen Landschaften Bill- und Ochsenwerder, Tatenberg, Spadenland, Moorwerder und Hamburg nebst Umgegend u. v. v. mit der Maßgabe zur Anwendung gelangen, daß dem hiesigen Post-Amte nur die Verpflichtung aufliegt, Gelder bis zum Betrag von 300 Mark und Hand-Päckereien bis zum Gewicht von 6 Pfund zu befördern, respektive den Empfänger in´s Haus liefern zu lassen - und daß bei eingegangenen Geldern von höherem Betrage und bei Packeten von schwererem Gewichte nur die Geld-Auslieferungsscheine und die Adreßbriefe von den Landpostboten bestellt werden.

  Endlich tritt mit demselben Termin, in Stelle der bis jetzt bestandenen sechsmal wöchentlichen Landbotenpost zwischen Bergedorf und Billwerder a. d. Bille, respective Rothenburgsort, eine täglich zweimalige Fußpost-Verbindung zwischen diesen Ortschaften ins Leben, welche aus Bergedorf

 
   um 8 Uhr Morgens und}nach Ankunft der Eisenbahnzüge aus Hamburg  
   um 2¼ Uhr Nachmittags 
 abgefertigt wird und für die Bewohner Billwerders a. d. Bille eine geregelte täglich zweimalige Bestellung- und Correspondenz-Beförderung ermöglicht.
  Der Abgang von Rothenburgsort nach der blauen Brücke wird bis weiter 
             um 7½ Uhr Morgens und
             um 3½ Uhr Nachmittags
erfolgen, von der blauen Brücke nach Bergedorf, durch Mitbenutzung des Omnibus, aber dreimal täglich eine Post-Beförderung stattfinden - und zwar:
             um 9 Uhr Vormittags,
             um 11 Uhr Vormittags und
             um  5 Uhr Nachmittags.
  Die Weitersendung der auf diese Weise planmäßig
             um 12 Uhr Mittags,
             um 2 Uhr Nachmittags und
             um 8 Uhr Abends
hier eintreffenden Gegenstände wird mit der ersten sich darbietenden Gelegenheit bewirkt und zu diesem Behuf der circa 12¾ Uhr Mittags durch Bergedorf passierende Eisenbahnzug in der Richtung nach Hamburg von dem mehrgedachten Tage ab auch zur Beförderung von Local-Correspondenz nach Hamburg benutzt werden.
 
   B e r g e d o r f, den 13. Juni 1866.Lübeck-Hamb. Post-Amt.   

 

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Nr. 251866, September 12.

No. 5.

 
 

Neunte Bekanntmachung,

die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.


Mit dem 16. des Monats tritt in Kirchwerder, statt des Landpost-Bureaux Nr. 16 eine
Post-Expedition in Wirksamkeit, welche mit Bergedorf in der bisherigen Weise verbunden bleibt und außerdem durch eine tägliche Botenpost mit Winsen a. d. Luhe in Verbindung gesetzt wird.
  Die Verwaltung dieser neuen Post-Expedition ist dem Organisten Meyer
übertragen.
  In gleicher Weise wird das Landpost-Bureau 12 auf dem Zollenspieker directe Briefpost-Kartenschlüsse auf die Königlich Hannoversche Post-Expedition in Winsen a. d. Luhe abfertigen und der Abgang der gedachten Botenpost bis Weiter stattfinden:
      aus Kirchwerder (bei der Kirche) . . . . . . 5½ Uhr Morgens,
      aus Zollenspieker  . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Uhr Morgens,
      aus Winsen a. d. Luhe retour  . . . . . . . . 9 Uhr Morgens.

 
   B e r g e d o r f, den 12. September 1866.Das Amt.   

 

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Nr. 261866, September 27.

No. 6.

 
 

Zehnte Bekanntmachung,

die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.


  Die Verwaltung des Landpost-Bureau in Ochsenwerder Nr. 30 ist vom 1. October dieses Jahres ab dem Krämer J. C. Brockmann daselbst übertragen, was hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht wird.

 
   B e r g e d o r f, den 27. September 1866.Das Amt.   

 

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Nr. 271866, October 3.

No. 7.

 
 

Elfte Bekanntmachung,

die Landpost zwischen Bergedorf und den Vierlanden betreffend.


  Die Abholung der bei den Landpost-Bureaux in der Landschaft Altengamme aufgelieferten Postgegenstände wird vom 5. dieses Monats ab zweimal posttäglich - und zwar in folgender Weise stattfinden:
    vom Postbureau Nr. 9
      an jedem Wochentage um 9 Uhr Vormittags und 12¼ Uhr Nachmittags,
    vom Postbureau Nr. 8
      an jedem Wochentage um 9¼ Uhr Vormittags und 12½ Uhr Nachmittags.

 
   B e r g e d o r f, den 3. October 1866.Das Amt.   

 

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Nr. 281867, September 26.

No. 14.

 
 

Bekanntmachung,

betreffend die den Päckereisendungen nach Schleswig und Holstein
 beizugebenden Inhalts-Declaration.


Zu den 3 Loth und mehr schweren Packeten, welche mit der Frachtpost nach Schleswig und Holstein versandt  werden sollen, sowie zu solchen Packeten nach Dänemark, Schweden und Norwegen, insofern dieselben durch Schleswig und Holstein transitiren, sind in Folge der veränderten Zoll-Vorschriften in den gedachten Herzogthümern von jetzt an

Inhalts-Declarationen

erforderlich.

 
   B e r g e d o r f, den 26. September 1867.Das Amt.   

 

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Nr. 291867, December 28.

No. 18.

 
 

Bekanntmachung,

betreffend die Aufhebung der beiderstädtischen Poststellen in den Vierlanden etc.


Mit dem 31. diesen Monats erlischt die Wirksamkeit der beiderstädtischen Poststellen in Vierlanden, im Krauel, in Bill- und Ochsenwerder, Reitbrook, Spadenland und Moorwerder.
  Über die Fortstellung des Post-Dienstbetriebes im hiesigen Amte wird das Nähere in den nächsten Tagen zur Kenntniß des Publicums gebracht werden.

 
   B e r g e d o r f, den 28. December 1867.Das Amt.