Dokumente zum Amtsboten und zur Reihefuhre

 


 

 

 

Die folgende Reihe-Fuhr-Ordnung aus dem Jahr 1797 liegt mir nur in der gekürzten Version aus dem Buch "Bergedorfer Postgeschichte" von Karl Knauer [Knr1] vor.

 

 

  

 

 
 

5.) Der Fuhrmann muß 8 Personen, mit dem Boten, auf den Wagen nehmen, und für bequeme Stühle und Sitze sorgen.

 

8.) Bey allen Paketen, die der Fuhrmann mitnimmt, müssen o f f e n e Fracht- und Adreßbriefe seyn, welche von dem Fuhrmann umsonst abgeliefert werden; und ist die Unordnung, daß der Bote den Frachtbrief, und der Fuhrmann das Paket liefert, abgeschafft.

 

9.) Kein anderer hiesiger Fuhrmann darf sich unterstehen, Sachen und Pakete, die im Bergedorfer Hause, oder in dem Hause, wo der Bote abfährt, abgegeben sind, und die also dem Boten, oder den Stadt-Wagen fahrenden Fuhrmann, zukommen, für ein Fuhrlohn oder Trinkgeld mitzunehmen, bey 5 Reichsthaler Strafe, auf jeden Contraventionsfall. Jedoch stehet es jedem, der mit einem bedungenen Wagen in Hamburg ist, frey, seine eigenen Briefe, Sachen und Pakete mitzunehmen.

               

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11.) Dem Boten gehören alle Gelder, versiegelte Briefe, Sachen und Pakete, die 18 Pfund incl. schwer sind, und erhält derselbe,

 
  Für einen Brief von und nach Hamburg  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1 Schg.  
  Für einen Brief mit Geld bis 100 Mk. incl.   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1 Schg.6 Pfg. 
  Hernach von jede 100 Mk. noch  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1 Schg.  
  Für ein Paket von 1 bis 6 Pfund incl.  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1 Schg.  
  Für ein Paket von 6 bis 12 Pfund incl.  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2 Schg.  
  Für ein Paket von 12 bis 18 Pfund incl.  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 Schg.  
 

 

12.) Es ist dem Boten verboten, hier oder in Hamburg, für die Ausbringung einzelner Briefe oder Pakete, die unter 1 Pfund schwer sind, etwas zu fordern und es bleibt lediglich dem Empfänger überlassen, ob er ihm aus Güte etwas dafür geben will.

 

13.) Für das Ausbringen der Pakete, von 1 Pfund und darüber, erhält derselbe in Hamburg,

 
  Für ein Paket von 1 bis 10 Pfund   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1 Schg.  
  Für ein Paket von 10 bis 10 Pfund   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2 Schg.  
 

 

14.) Alles Berg- oder Stelle-Geld ist, sowol dem Boten, als dem Fuhrmann, zu berechnen und zu fordern, verboten, und ist solches, sowol hier als in Hamburg, abgeschafft.

 
 

 

Bergedorf, den 28sten August 1797.

 

 

 


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Die folgende Reihe-Fuhr-Ordnung aus dem Jahr 1797 liegt mir nur in der Version aus dem Buch "Bergedorfer Postgeschichte" von Karl Knauer [Knr1] vor.

 

 

  

 

 
 

Instruction

für den Bergedorfer Amtsboten.

Der Bote hat Täglich und alle Tage, Briefe, Gelder und Pakete, sofern die Pakete nicht über 18 Pfund schwer sind, die von Bergedorf nach Hamburg, und von Hamburg nach Bergedorf zu versenden sind, zu besorgen, und nach der Adresse treu und sicher zu bestellen. Nur die Sonn- und Festtage sind für jetzt, jedoch mit Vorbehalt anderweitiger Verfügung, ausgenommen.

 

2.

Das Botenlohn ist folgendermaßen bestimmt:

 Für einen Brief von und nach Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 Schg.

(die Taxe ist die gleiche wie 1797, d. Verf. [Karl Knauer])

 

3.

Die Besorgung der Pakete, die über 18 Pfund schwer sind, und der zu solchen Paketen gehörigen offenen Fracht- oder Adress-Briefe kommt, bis auf weitere Verfügung dem Fuhrmann zu, der den ordentlichen Wagen, der von Bergedorf nach Hamburg fährt, zu besorgen hat.

 

4.

In Ansehung der Gelder, Briefe und Pakete, die weiter als Bergedorf, und in die umliegenden Gegenden bestimmt sind, ist dem Boten zwar keine bestimmte Taxe des Botenlohnes vorgeschrieben, doch hat er es sich nach seinem besten Vermögen angelegen seyn zu lassen, daß alle diejenigen Gelder, Briefe und Pakete, die es sey von Hamburg oder von Bergedorf, weiter als Bergedorf und in die umliegenden Gegenden, oder von dort nach Hamburg oder Bergedorf versendet werden sollen, prompt und sicher, und mit den mindest möglichen Kosten besorgt und bestellet werden, so daß dieserhalb ein billiger Botenlohn nach Maßgabe der Entfernung regulirt werde.

Er hat in Ansehung der dieserhalb gemachten oder zu machenden Einrichtungen, jederzeit, so oft es verlangt wird, dem Amte Bericht zu erstatten.

 

5.

Für die Bestellung der Briefe und Pakete, die weniger als 1 Pfund schwer sind, am Orte ihrer Bestimmung, hat der Bote durchaus nichts zu fordern; Es hängt von der Willkür der Empfänger ab, ob sie ihm etwas dafür geben wollen.

Für die Bestellung oder das Ausbringen der Pakete, die über ein Pfund schwer sind, erhält der Bote von den Empfängern in Hamburg, und zwar für 1 Paket von 1 bis 10 Pfund schwer 1 Schilling, und von 10 bis 18 Pfund schwer 2 Schillinge. Von den Empfängern in Bergedorf wird für das Ausbringen und Bestellen nicht besonderes bezahlt.

 

6.

Alle Briefe, Gelder und Pakete, die an die beiden Rathsstühle von Lübeck und Hamburg oder an die Herren Visitatoren zu senden sind, und von denenselben kommen, auch die Briefe, Gelder und Pakete, die von Lübeck oder Hamburg an das Amt Bergedorf gerichtet sind, hat der Bote unentgeltlich auf der Route von Hamburg nach Bergedorf und von Bergedorf nach Hamburg, zu besorgen, und sowohl in Hamburg als in Bergedorf unentgeltlich zu bestellen.

 

7.

Der Bote ist verbunden, einen schicklichen und sicheren Ort, sowol in Hamburg als in Bergedorf auf seine Kosten und Gefahr zu besorgen und einzurichten, wo die von ihm zu besorgenden Briefe, Gelder und Pakete sicher abgegeben werden können. Er darf diesen Bestellungs-Ort, beides in Hamburg und in Bergedorf, nicht anders als mit Vorwissen und Genehmigung des Amts verändern.

 

8.

Der Bote hat auf seine eigenen Kosten und Gefahr für den sichern und unverzögerten Transport der Amtsboten-Lade und der von ihm zu bestellenden Briefe, Gelder und Pakete, von Hamburg nach Bergedorf, und von Bergedorf nach Hamburg zu sorgen. Auf allen Fall müssen die von Bergedorf nach Hamburg bestimmten Briefe, Gelder und Pakete noch an dem nämlichen Tage, da sie abgehen, in Hamburg, und ebenso die von Hamburg nach Bergedorf bestimmten Briefe, Gelder und Pakete an dem nämlichen Tage in Bergedorf richtig nach ihrer Adresse bestellt werden.

 

9.

Der Bote muß für die richtige Bestellung aller der Briefe, Gelder und Pakete, die ihm zur Besorgung anvertraut, und an den bestimmten Bestellungsorten in Hamburg und Bergedorf abgegeben werden, und für allen Verlust und Beschädigung an den von ihm zu besorgenden Briefen usw., bis sie an ihre Adresse in Hamburg oder Bergedorf richtig bestellt seyn werden, einstehen und persönlich haften.

 

10.

Der Bote ist verbunden, in alle dem, was seyne Dienst-Obliegenheiten und den Amtsboten-Dienst überhaupt angeht, die Anweisungen, die ihm jedesmal von den Herren Visitatoren oder vom Amte zukommen werden, zu befolgen.

 

11.

Der Bote hat für die treue Befolgung und Ausrichtung alles dessen, was ihm als Amtsboten und nach dieser Instruction obliegt, insbesondere für die richtige und sichere Bestellung aller der Briefe usw., die er von Bergedorf nach Hamburg und von Hamburg nach Bergedorf zu besorgen hat, und die an den bestimmten Bestellungs-Orten in Hamburg und Bergedorf abgegeben werden, eine hinreichende Caution auf Eintausend und Fünfhundert Mark Courant, durch annehmliche sichere Bürgen, die sich in solidum verbindlich zu machen haben, oder durch Pfänder, zu bestellen.

 

12.

Die Klagen, die gegen den Amtsboten vorkommen mögen, sollen beim Amte, als dem ordentlichen Foro in Dienst-Sachen, angebracht und entschieden werden.

 

13.

Falls der Bote jemals überführt werden sollte, daß er, es sey durch Untreue, durch Schuld oder Versäumnis, seinen Dienstpflichten zuwider gehandelt hätte, oder denselben, und dieser Instruction nicht in allen Puncten nachgekommen wäre, so soll er seynes Boten-Dienstes sofort entsetzt, und überdies nach Befinden der Umstände bestraft werden.

 

14.

Außerdem behalten sich die Herren Visitatoren die freye Befugnis vor, jederzeit nach Gutfinden, den Amtsboten seynes Dienstes zu entlassen; nachdem ihm der Dienst sechs Monate vorher aufgekündigt seyn wird.

Ebenfalls bleibt es dem Boten vorbehalten, den Dienst jederzeit nach sechs Monat vorher geschehener Aufkündigung zu quitiren.

Bergedorf, den 22. Juny 1808.

 

 

 


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Die folgende Vertrag aus dem Jahr 1843 ist der "Erinnerungsschrift zur 125. Wiederkehr des Eröffnungstages der Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn" von Karl Knauer [Knr2] entnommen.

 

 

  

 

 
 

Zwischen der Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn-Direktion und dem Amtsboten Lange (aus Bergedorf) ist folgende Vereinbarung getroffen:

 

§ 1: Der Amtsbote Lange fährt täglich, außer Sonntags, mit seinen Gütern und Pakken, des Morgens von Bergedorf aus, des Abends von Hamburg zurück, wozu die Direktion demselben Raum in ihren Wagen bis zu dem Gewicht von 2 000 Pfund solcher Güter, die sich für den Transport auf der Eisenbahn eignen, einräumt.

 

§ 2: Außerdem gestattet die Direktion, daß der Amtsbote Lange, um Mittag, sowohl von Hamburg wie von Bergedorf, eine Brieftasche mitsendet, und bei den Warenzügen des Morgens und Abends entweder selbst oder eine ihn vertretende Person mitfährt.

 

§ 3: Der Amtsbote Lange bezahlt, er möge nun 2 000 Pfund oder nichts mitzusenden haben, für diese Hin- und Herfahrt inclusive der Begleitungsperson und der ihm am Mittag von und nach Hamburg mit zu befördernden Brieftasche, welche auch Sonntags zu befördern ist, täglich drey Mark Courant und acht Schillinge.

 

§ 4: Sollte der Amtsbote Lange mehr Güter wie 2 000 Pfund zu befördern haben, so bezahlt er für jedes 100 Pfund mehr zwey Schillinge und für je 1000 Pfund mehr Eine Mark Courant.

 

§ 5: Wenn Lange einzelne Häute oder sonstige Sachen, durch welche für die übrigen Päckereyen Schaden entstehen könnte, fortzuschaffen hat, so kann er dies nur in einem eigens dazu eingerichteten Kasten, welchen die Direktion für seine Rechnung anfertigen lassen wird, befördert erhalten, und auch nur soviel als er in diesen Kasten gepackt mit fortbringen kann. Vitriol, Pulver, Schwefel und ähnliche für einen Eisenbahn-Transport sich nicht eignende Artikel darf er überall nicht mitnehmen.

 

§ 6: Das Aufladen und das Abladen hat Lange auf eigene Rechnung zu beschaffen. Das Aufladen muß eine halbe Stunde vor der Abfahrt beendet seyn, das Abladen unverzüglich nach Ankunft des Zuges beschickt werden, nachdem die Packwagen an den dazu bestimmten Platz gebracht sind. Kleine Pakken dürfen nicht einzeln gebracht werden, sondern in Säcke verpackt.

 

§ 7: Eine Liste der zu verschickenden Waaren, mit dem dabei verzeichneten Gewicht, Marken und Nummern muß mit den Gütern auf den Bahnhof gebracht werden, und es steht den Beamten frey das Gewicht des Einzelnen oder Ganzen zu prüfen und für jede der Gesellschaft zum Nachtheil gereichende Unrichtigkeit der Angabe, dem Amtsboten Lange die doppelte Fracht des ganzen Transportes in Anrechnung zu bringen.

 

§ 8: Wenn Herr Lange ein Quantum Güter hat, welches mehr als einen Wagen erfordert, so hat er darüber vorher Rücksprache mit den Beamten zu treffen. Ebenso wann er andere Züge als die oben erwähnten benutzen will. Sollte ein Viehtransport oder andere unaufschiebbare Transporte die Wagen der Gesellschaft alle in Anspruch nehmen, so muß Herr Lange es sich gefallen lassen, seine Waaren mit Ausnahme vorerwähnter 2 000 Pfund einen Zug später befördert zu sehen.

 

§ 9: Die Gesellschaft hat keine Verantwortlichkeit irgend einer Art für die durch Herrn Lange zu befördernden Güter, ebensowenig wie für die von ihm mitzunehmende Brieftasche. Für sorgfältige Bewahrung der Letzteren wird die Direktion indeß dem Oberschaffner die bündigste Instruction ertheilen.

 

So geschehen zu Hamburg am

21sten Februar 1843

Namens der Direktion

L. Albert              J. C. Lange, Amtsbote

Subdirektor